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BSG, Beschluss vom 05.05.2009 - 13 R 53/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Fragerecht des Beteiligten an den Sachverständigen
1. Ein Beteiligter hat das Recht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dabei reicht es aus, die die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen.
2. Dem Anspruch auf erneute Anhörung des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass der Sachverständige sein Gutachten in erster Instanz erteilt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
,
SGG § 116 S. 2
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
ZPO § 397
,
ZPO § 402
,
ZPO § 411 Abs. 3
,
ZPO § 411 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.12.2008 L 7 R 1551/07 , SG Stuttgart S 3 R 7030/04
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: