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BSG, Beschluss vom 15.07.2010 - 14 AS 45/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen beim Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkennbar wird, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (hier verneint für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorlagepflicht von Kontoauszügen bzw. Kontounterlagen durch Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 15.02.2008 S 31 AS 126/07 , LSG Nordrhein-Westfalen 03.03.2010 L 12 AS 15/08
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T. wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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