Gründe:
I
Der Kläger begehrt für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Der im September 1945 geborene Kläger bezog seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Bis zum
31. Dezember 2006 erhielt er Leistungen unter Einschluss eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13
Euro monatlich. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2006 wurden ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 diese Leistungen
ohne den Mehrbedarf bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. Januar 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme eines Mehrbedarfzuschlags
ab, weil aus ärztlicher Sicht eine kostenaufwändige Ernährung für einen Diabetes mellitus Typ IIa, Hypercholesterinanämie
und arterieller Hypertonie nicht erforderlich sei. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Beklagten
vom 8. Februar 2007; Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007). Der Kläger hat Berufung eingelegt. Unter dem
Datum des 6. April 2009 wies der Berichterstatter am Landessozialgericht (LSG) den Kläger darauf hin, dass der Senat nach
§
153 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne,
wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Diese Verfahrensweise
sei auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt. Weiterhin heißt es in dem Schreiben: "Sie erhalten Gelegenheit,
zur Sache und zum beabsichtigten Verfahren bis spätestens 30.04.2009 Stellung zu nehmen."
Das LSG entschied durch Beschluss vom 16. April 2009, ohne dass zwischenzeitlich eine Äußerung des Prozessbevollmächtigten
des Klägers eingegangen war, dass die Berufung zurückgewiesen werde. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, es könne letztlich
dahinstehen, ob es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Gewährung von Krankenkostzulagen um ein antizipiertes
Sachverständigengutachten handele und ob insoweit eine Abweichung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
27. Februar 2008 (SozR 4-4200 § 21 Nr 2) vorliege. Denn auch nach den medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Klageverfahren
sowie den vom Kläger im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei aus medizinischen Gesichtspunkten
bei dem Kläger eine andere als Vollkost nicht geboten. Weitere medizinische Ermittlungen seien daher nicht angezeigt gewesen.
Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 22. April 2009 zugestellt. Mit Schreiben vom 21. April 2009 - beim LSG eingegangen am
23. April 2009 - teilte der Kläger mit, dass er mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht einverstanden sei. Es sei
seine persönliche Anhörung erforderlich. Insbesondere nach der Entscheidung des BSG vom 27. Februar 2008 gelte, dass die Verwaltung
und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit verpflichtet seien, bei der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs die Besonderheiten
des jeweiligen Sachverhalts von Amts wegen aufzuklären.
II
Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16. April 2009 ist in verfahrensfehlerhafter Weise zu Stande gekommen. Da ein
Verfahrensfehler gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliegt, konnte das BSG gemäß §
160a Abs
5 SGG den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Berichterstatter am LSG hat auf ein Vorgehen gemäß §
153 Abs
4 SGG hingewiesen und dem Kläger in seiner Verfügung vom 6. April 2009 eine Frist zur Äußerung bis 30. April 2009 gesetzt. Das
LSG hat, ohne dass eine entsprechende Äußerung des Klägers eingegangen war, jedoch bereits am 16. April 2009 durch Beschluss
gemäß §
153 Abs
4 SGG entschieden. Es ist hier nicht darüber zu befinden, ob die Frist vom 6. April 2009 bis 16. April 2009 unangemessen kurz gewesen
wäre (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 12. Februar 2009, B 5 R 386/07 B, mwN), denn der Kläger konnte sich auf Grund der Verfügung des Berichterstatters darauf verlassen, bis zum 30. April 2009
Gelegenheit zur Stellungnahme zu haben. Die - durch nichts begründete - Abkürzung dieser Äußerungsfrist stellt einen Verstoß
gegen §
153 Abs
4 SGG dar. Bei einem Verstoß gegen §
153 Abs
4 SGG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein sog absoluter Revisionsgrund vor, bei dem eine Kausalität des Verfahrensfehlers
für die Entscheidung (Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensverstoß) nicht mehr vorgetragen werden muss (vgl hierzu grundlegend
BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5, mwN).
Die Sache war daher gemäß §
160a Abs
5 SGG an das LSG zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung des Ausgangs der Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden
haben.