BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 U 3/18
Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensrüge
Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Urteilsverkündung
Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Selbst wenn ein Kläger gehindert gewesen war, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der späteren Urteilsverkündung
im Gerichtssaal anwesend zu sein, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Verfahrensfehler begründen könnte, der zur Zulassung
der Revision führt.
2. Eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, ist im Rahmen
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 19.12.2017 L 15 U 229/17 , SG Münster 09.03.2017 S 10 U 288/16
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 229/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG unter Nichtzulassung der Revision abgelehnt, die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.
Nach Zustellung am 13.1.2018 hat der Kläger am 22.1.2018 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher
Zulassungsgrund ist weder den Schriftsätzen des Klägers, die am 22.1.2018 und 29.1.2018 bei dem BSG eingegangen sind, zu entnehmen noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung
des Streitstoffs ersichtlich. Selbst wenn der Kläger gehindert gewesen sein sollte, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
zum Zeitpunkt der späteren Urteilsverkündung im Gerichtssaal anwesend zu sein, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Verfahrensfehler
begründen könnte, der zur Zulassung der Revision führt. Im Übrigen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils
in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.