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BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 U 3/18
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Unmöglichkeit der Teilnahme an einer Urteilsverkündung Keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits
1. Selbst wenn ein Kläger gehindert gewesen war, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der späteren Urteilsverkündung im Gerichtssaal anwesend zu sein, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Verfahrensfehler begründen könnte, der zur Zulassung der Revision führt.
2. Eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 19.12.2017 L 15 U 229/17 , SG Münster 09.03.2017 S 10 U 288/16
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 229/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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