Parallelentscheidung zu BSG - B 2 U 3/18 BH - v. 11.04.2018
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2017 - L 15 U 230/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG unter Nichtzulassung der Revision die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Der Kläger hatte vor dem LSG begehrt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids die Beklagte zu verurteilen,
seine Petition zu bearbeiten und ihm darüber Mitteilung zu machen. Nach Zustellung am 13.1.2018 hat der Kläger am 22.1.2018
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher
Zulassungsgrund ist weder dem Schriftsatz des Klägers, der am 22.1.2018 bei dem BSG eingegangen ist, zu entnehmen noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung
des Streitstoffs ersichtlich. Selbst wenn der Kläger gehindert gewesen sein sollte, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung
zum Zeitpunkt der späteren Urteilsverkündung im Gerichtssaal anwesend zu sein, ist nicht ersichtlich, dass dies einen Verfahrensfehler
begründen könnte, der zur Zulassung der Revision führt. Im Übrigen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils
in dem Sinne, ob das LSG richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.