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BSG, Urteil vom 17.08.2017 - 5 R 16/16
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Erfüllung der Wartezeit Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung Missbräuchliche Frühverrentung
1. Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 3 SGB VI auf Fälle des Alg-Bezugs aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kommt, unabhängig davon, ob hierfür gesundheitliche Beschwerden des Arbeitnehmers verantwortlich waren, nicht in Betracht.
2. Die Vorschrift erfasst ausschließlich die ausdrücklich geregelten, aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Ausnahmetatbestände und ist nicht auf sonstige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erstreckbar, auch wenn diese auf Gründen beruhen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers unfreiwillig und unverschuldet sind.
3. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gemäß § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2 SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn entgegen der Grundregel des Teils. 1 nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden.
4. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung von Zeiten des Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen, um eine missbräuchliche Frühverrentung zu verhindern.
5. Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden.
Normenkette:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a)
, ,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.06.2016 L 9 R 695/16 , SG Ulm 15.02.2016 S 10 R 986/15
Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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