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BSG, Urteil vom 17.08.2017 - 5 R 8/16
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen
1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.
2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.; "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen.
3. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.
4. Diesen Anforderungen kann eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts nur genügen, wenn sie den vom Vordergericht festgestellten entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) vollständig darlegt.
5. Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen richten sich nach deren eigener Qualität und sind naturgemäß am geringsten, wenn das Tatsachengericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich kundgetan hat, wovon es aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt ist und was es demgemäß festgestellt hat.
Normenkette:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1
,
SGG § 164 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 02.03.2016 L 2 R 517/15 , SG Stade 14.09.2015 S 9 R 5/15
Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: