Feststellung einer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zur DDR-Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtl) sowie entsprechender Arbeitsentgelte.
Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2013
hat das SG mit Urteil vom 21.6.2017 abgewiesen. Die Klägerin sei am 30.6.1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb (VEB) beschäftigt
gewesen. Der VEB, mit dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, sei zu diesem Zeitpunkt bereits in eine GmbH umgewandelt
gewesen. Das LSG hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und auf die Begründung des SG verwiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren
Begründung sie eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht.
Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte
Rechtssätze aus dem LSG-Beschluss und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und der Berufungsbeschluss auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Der LSG-Beschluss einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen jeweils abstrakte Rechtssätze
enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Daran fehlt es hier.
Die Klägerin trägt vor, das LSG stütze sich auf folgende Grundlage: "Die Klägerin sei danach am 30. Juni nicht in einem volkseigenen
Betrieb beschäftigt gewesen, denn der VEB K., mit dem das Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei am 30. Juni 1990 bereits in
das K. GmbH umgewandelt gewesen. Die GmbH sei erstmalig am 29. Juni 1990 in das Register eingetragen worden. Gemäß § 7 Satz
2 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März
1990 - UmwandlungsVO - (GBl. I S. 107) sei die GmbH mit der Eintragung Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes geworden.
Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift sei der vor der Umwandlung bestehende Betrieb damit erloschen. Mit der Eintragung der GmbH
am 29. Juni 1990 sei daher der VEB K. nicht mehr existent gewesen. Der Eintragung des Erlöschens des VEB erst am 03. Juli
1990 sei in diesem Rahmen nur deklaratorische Bedeutung zugekommen (vgl. § 7 Satz 4 UmwandlungsVO). Entgegen der Ansicht des
Klägerbevollmächtigten habe die GmbH nicht zunächst als 'leere Hülle' existiert." Dazu stehe, so die Klägerin, in Widerspruch,
dass nach der Entscheidung des BSG vom 7.12.2017 (B 5 RS 1/16 R - BSGE 125, 1 = SozR 4-8570 § 1 Nr 21, RdNr 28) entscheidend sei, "ob das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30.06.1990 nach dem zu diesem
Zeitpunkt maßgeblichen Arbeitsrecht der DDR auch aufgelöst war".
Die Klägerin stellt damit bereits keine abstrakt-generellen Rechtssätze gegenüber, sondern Aussagen zu den konkret zu entscheidenden
Einzelfällen. Soweit sie geltend machen will, dass die hinter diesen Aussagen zu konkreten Fällen stehenden Auffassungen divergent
seien, fehlt es an jeder näheren Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung einerseits und der herangezogenen Rechtsprechung
des BSG andererseits. So lag dem Urteil des Senats vom 7.12.2017 ein besonderer Sachverhalt zugrunde, bei dem nach einer rechtswidrigen
Spaltung ein und derselben Wirtschaftseinheit in mehrere Kapitalgesellschaften mehrere Rechtssubjekte vorhanden waren (BSG aaO RdNr 14). Dass hier eine vergleichbare Situation bestanden habe, trägt die Klägerin nicht vor. Der von ihr wiedergegebenen
Begründung des SG, der sich das LSG angeschlossen hat, ist vielmehr zu entnehmen, dass - anders als in dem Urteil des BSG vom 7.12.2017 (vgl aaO RdNr 27) - hier die Voraussetzungen des § 7 UmwVO zum Stichtag 30.6.1990 bejaht worden sind. Dass
auch für diese Situation nach der Rechtsprechung des BSG ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem VEB in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Es kann daher
offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geeignet ist, hinreichend eine Klärungsfähigkeit
zu begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.