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BSG, Urteil vom 09.05.2012 - 5 RS 7/11
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit einer fiktiven Einbeziehung bei ingenieurtechnischen Tätigkeiten
Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nur dann, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit entsprechend ihrem Berufsbild im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag und damit die Aufgabenerfüllung geprägt hat. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig, dh. überwiegend, entsprechend ihrem Berufsbild, sondern vielmehr berufsfremd eingesetzt. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu ermitteln, welches Berufsbild dieser unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen zu Grunde liegt. Im Anschluss hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zu Grunde liegenden Berufsbild entspricht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 23.06.2011 L 1 R 47/08 , SG Halle 09.05.2012 S 6 R 857/05
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat dieses Gericht zurückverwiesen.

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