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BSG, Beschluss vom 15.07.2010 - 11 AL 150/09 B
Verfassungsmäßigkeit der Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX angesichts der §§ 68, 69 SGB IX unabdingbar eine entsprechende Feststellung des GdB von wenigstens 30 vH. und weniger als 50 vH voraussetzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
,
SGB IX § 2 Abs. 3
, ,
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.07.2009 L 19 AL 17/09 , SG Köln 31.03.2009 S 4 AL 76/07
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: