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BSG, Beschluss vom 05.05.2010 - 11 AL 165/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung
Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Voraussetzung für ein Vorgehen des LSG nach § 153 Abs. 4 SGG ist neben den Erfordernissen der Einstimmigkeit und der Ausübung des eingeräumten Ermessens, dass die Tatbestandsvoraussetzung "mündliche Verhandlung nicht erforderlich" erfüllt ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Erforderlichkeit bzw. Nichterforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung kann durch das Revisionsgericht jedenfalls auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüft werden. Bei der Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, ist zu beachten, dass die mündliche Verhandlung das "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens ist und den Zweck verfolgt, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen und mit ihnen den Streitstoff erschöpfend zu erörtern. Nicht erforderlich kann eine mündliche Verhandlung dann sein, wenn der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist, so dass Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung nicht mehr geklärt werden müssen, oder wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird; zu beachten ist aber in jedem Fall der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 123
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 07.08.2008 L 9 AL 185/06 , SG Marburg 14.08.2006 S 5 AL 92/05 ZVW
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. August 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: