Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Umzugskostenbeihilfe
für Aufnahme Beschäftigung im Ausland
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der
durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne
weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit begründet keinen herabgesetzten
Begründungsmaßstab (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 23; auch BSG, Beschluss vom 5. Mai 1994 - 12 BK 38/94).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 5. Februar 2009 nicht gerecht. Der Kläger formuliert sinngemäß zusammengefasst
als Fragen, ob die Notwendigkeit der Umzugskostenbeihilfe iS des zwischenzeitlich durch das Neuausrichtungsgesetz vom 21.
Dezember 2008 (BGBl I 2917) aufgehobenen §
53 Abs
2 Nr
3d Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) entfällt, wenn es ohne Gewährung der Beihilfe zu einem Umzug gekommen ist, der Umzug drittfinanziert wurde und die Entlohnung
der zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten unter der Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes
(Alg) geblieben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hiermit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend
konkrete Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet werden. Auch kann offen bleiben, ob durch die allgemein gehaltenen Hinweise
auf Literatur und weitere Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) und mit Blick auf das Außerkrafttreten der genannten
Vorschrift (vgl BSG, Beschluss vom 28. November 1975 - 12 BJ 150/75 = SozR 1500 § 160 Nr 19; BSG, Beschluss vom 13. August 2002 - B 2 U 104/02 B; BSG, Beschluss vom 26. August 2008 - B 11 AL 27/08 B) der Klärungsbedarf ausreichend aufgezeigt worden ist. Jedenfalls aber fehlen schlüssige Ausführungen zur Klärungsfähigkeit.
Denn da nach den Ausführungen des Klägers die in der Hauptsache streitige Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug nach Kanada
begehrt wird, hätte sich die Beschwerdebegründung zumindest zusätzlich - angesichts der entsprechenden Verneinung durch die
Vorinstanz - mit den insoweit einschränkenden Voraussetzungen des §
53 Abs
3 SGB III auseinandersetzen müssen, wonach Mobilitätshilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland nicht jedem Arbeitslosen oder
von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zugute kommen kann, sondern Beziehern von Alg vorbehalten ist, damit dieser
Leistung auch Einsparungen gegenüber stehen (BT-Drucks 14/6944 S 32; vgl Winkler in Gagel,
SGB III, §
53 RdNr 21a). Der Vortrag des Klägers lässt eine Schlüssigkeitsprüfung dieser einschränkenden Voraussetzung bei Beschäftigungsaufnahme
im Ausland nicht zu, so dass auch nicht nachvollziehbar ist, ob die aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren überhaupt
entscheidungserheblich wären. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der vom Kläger geltend gemachten (angeblichen)
Verletzung von Art
12 Grundgesetz.
Ohne dass die Entscheidung hierauf beruht, wird klarstellend darauf verwiesen, dass sich das Bundessozialgericht inzwischen
zur Notwendigkeit der Mobilitätshilfe geäußert hat und den Standpunkt einer "engen Kausalität" vertritt (BSG, Urteile vom
27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R und vom 4. März 2009 - B 11 AL 50/07 R).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.