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BSG, Beschluss vom 21.08.2009 - 11 AL 21/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung von Verfahrensmängeln; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Begründung der Entscheidung
1. Die Beschwerdebegründung legt den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend substanziiert dar, wenn es an einer aus sich heraus nachvollziehbaren Darstellung des Verfahrensgangs fehlt. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Beschwerdebegründung den Sachverhalt und den Streitgegenstand darstellt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, auf Grund allgemeiner Ausführungen des Beschwerdeführers aus dem Urteil das herauszufinden, was möglicherweise sich als Verfahrensmangel darstellen könnte.
2. Dass der Beschwerdeführer die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend und sogar für verfassungsrechtlich bedenklich hält, ist nicht geeignet, einen gerügten Verfahrensmangel substanziiert zu begründen.
3. Eine Verletzung der Pflicht zur Angabe der Entscheidungsgründe liegt nicht schon dann vor, wenn die Ausführungen des Gerichts falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
,
SGG § 96
Vorinstanzen: LSG Bayern 18.12.2008 L 8 AL 198/97 , SG München S 34 AL 1338/93
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: