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BSG, Urteil vom 16.08.2017 - 12 KR 14/16
Keine Sozialversicherungspflicht eines ehrenamtlich tätigen Kreishandwerksmeisters
1. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit.
2. Zudem ist ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.
3. Entgeltlichkeit ist zwar kein absolut zwingendes Kriterium abhängiger Beschäftigung, jedoch ist sie typusbildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde.
4. Der Senat erlaubt sich den Hinweis, dass er es für wünschenswert hält, dass der Gesetzgeber hinsichtlich ehrenamtlichen Engagements durch gesetzliche Klarstellung weitergehende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schafft.
Normenkette:
HwO § 88
,
HwO § 89
,
SGB IV § 14 Abs. 1
,
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 24.02.2016 L 5 KR 117/15 , SG Schleswig 11.08.2015 S 23 KR 54/12
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 11. August 2015 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2632,73 Euro festgesetzt.

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