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BSG, Urteil vom 16.08.2017 - 12 KR 19/16
Zustimmung zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) 1408/71 Klagebefugnis Möglichkeitstheorie Schutznormtheorie
1. Die echte Leistungsklage setzt analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG voraus, dass der Kläger klagebefugt ist, also geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung der beanspruchten Leistung beschwert zu sein.
2. Die Klagebefugnis fehlt erst dann, wenn dem Kläger der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann, die Verletzung seiner subjektiven Rechte nicht möglich erscheint; das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Rechts ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage.
3. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn dem Kläger das geltend gemachte Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen kann (sog. Möglichkeitstheorie).
4. Art 17 VO (EWG) 1408/71 ist eine Schutznorm, aus der sich subjektive Rechte auch der Arbeitgeber ergeben können.
5. Eine solche Schutznorm liegt vor, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht nur eine objektive Ordnung aufstellen, sondern auch dazu dienen, bestimmten Rechtssubjekten ein subjektives Recht zur Wahrung ihrer Interessen einzuräumen (sog. Schutznormtheorie).
Normenkette:
VO (EWG) 1408/71 Art. 17
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 03.06.2016 L 1 KR 82/14 , SG Berlin 06.02.2014 S 72 KR 1220/10
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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