Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird
als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden
Beschluss des SG Koblenz vom 6.8.2014 mit Beschluss vom 4.9.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim BSG schriftlich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
P, B, zu bewilligen.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen,
die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt
es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten
eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen
ist. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.