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BSG, Beschluss vom 16.08.2017 - 1 KR 2/17 B
Krankenversicherung Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Warnfunktion eines Beweisantrages Aufrechterhaltener Beweisantrag
1. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss u.a. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
2. Wer sich hierauf beruft, das LSG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen, muss darlegen, dass er einen formellen Beweisantrag i.S. von §§ 373, 404 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG gestellt und bis zur Entscheidung des LSG aufrechterhalten hat.
3. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung nämlich vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht; der Beweisantrag hat Warnfunktion.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehört zur Bezeichnung eines Beweisantrags die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen (echten) Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 103
,
ZPO § 373
,
ZPO § 404
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 29.11.2016 L 6 KR 1838/13 , SG Altenburg 27.11.2013 S 4 KR 2089/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: