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BSG, Beschluss vom 16.08.2017 - 3 KR 16/17 B
Vergütungsanspruch eines Apothekers Grundsatzrüge Entscheidungserheblichkeit einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren revisiblen Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. An der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden.
4. Daher erfordert die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage grundsätzlich Ausführungen zu allen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
5. Wurde ein Anspruch mangels Erfüllung einer Voraussetzung verneint, muss - wenn der Anspruch mehrere Voraussetzungen hat - dargelegt werden, dass nicht nur diese, sondern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.01.2017 L 8 KR 332/14 , SG Kassel 03.09.2014 S 5 KR 314/12
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4564,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: