Anspruch auf Krankengeld
Begriff der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten
Keine abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für die Zeit vom 28.11.2014 bis zum 31.10.2015. In den Vorinstanzen
war die gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015 gerichtete
Klage nach Beweisaufnahme erfolglos, weil der Kläger ab dem 28.11.2014 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei (Urteil
des SG Koblenz vom 28.11.2016; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.10.2017).
Der Kläger wendet sich mit der zunächst von seinem Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerde, die dieser nach Niederlegung
der Vertretung nicht begründet hat, gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beantragt für die Durchführung
dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114,
121 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Ausweislich der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der hierzu eingereichten
Unterlagen ist der Kläger in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Diesbezüglich wird auf folgende Berechnung
Bezug genommen:
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Von dem einzusetzenden Einkommen sind Monatsraten in Höhe der Hälfte festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden
(§
115 Abs
2 S 1
ZPO), sodass sich die Ratenhöhe auf (.................................) ....... Euro beläuft.
Nach § 3 iVm Vergütungsverzeichnis Nr 3512 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 Euro und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen
(§ 14 Abs 1 RVG). Für ein Beschwerdeverfahren mittlerer Schwierigkeit sind etwa 595 Euro (incl Nebenkosten und Umsatzsteuer) anzusetzen.
PKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§
115 Abs
4 ZPO). Dies ist hier der Fall, denn die vier Monatsraten (...............) übersteigen die voraussichtlichen Prozesskosten von
595 Euro.
b) Darüber hinaus kann ihm PKH auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. In dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision geht es nicht darum, ob die Entscheidung
des LSG richtig oder falsch ist. Für die Zulassung der Revision muss vielmehr einer der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Gründe vorliegen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten
des beabsichtigten Rechtsmittels liegt aber keiner der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 SGG vor, sodass auch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) keinen Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 SGG mit Erfolg rügen könnte.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Bestimmte Verfahrensrügen sind allerdings nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers eine solche Rechtsfrage von Bedeutung sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht es um die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 28.11.2014. Dies ist
in erster Linie eine konkrete Tatsachen- bzw Beweisfrage. Eine abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist
dabei nicht erkennbar.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen.
Ebenso wenig lässt sich ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat bereits das SG den Sachverhalt ausführlich ermittelt und das Berufungsgericht musste sich nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen.
2. Die bisher nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Die Beschwerde ist nach §
160a Abs
2 S 1
SGG innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Auf Antrag des vormaligen Prozessbevollmächtigten des
Klägers ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.1.2018 verlängert worden. Der Kläger ist auf das Erfordernis, die Beschwerde
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder
in elektronischer Form zu begründen, in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.