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BSG, Beschluss vom 05.05.2010 - 6 KA 49/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Versagung der Bestellung eines besonderen Vertreters
Begründet das Berufungsgericht die Versagung der Bestellung eines besonderen Vertreters nicht mit der Halt- und Aussichtslosigkeit des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens, sondern vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht prozessunfähig im Sinne des § 72 Abs. 1 SGG ist, so liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 71 Abs. 1
,
SGG § 72 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 21.07.2009 L 4 KA 123/07 , SG Gotha 10.01.2007 S 7 KA 3104/04
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 21. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

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