Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 05.05.2010 - 6 KA 6/09
Arzneikostenregress gegen Vertragsarzt wegen der Verordnung eines Medikaments außerhalb der Zulassungsindikation
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht (Festhaltung an der Rechtsprechung des BSG, zB vom 8.7.1969 - 9 RV 256/66 = SozR Nr 12 zu § 521 ZPO; BSG vom 19.6.1996 - 6 RKa 24/95 = USK 96131).
2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus.
3. Wenn ein Vertragsarzt ein Arzneimittel außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung verordnet, auf dessen Verordnung der Versicherte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 - "Nikolaus") einen Anspruch hatte, darf wegen dieser Verordnung kein Regress gegen den Arzt festgesetzt werden.
4. Steht nach der gerichtlichen Sachaufklärung nicht fest, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zum Zeitpunkt der Verordnung erfüllt waren, geht das zu Lasten des Vertragsarztes, der die Verordnung ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse des Versicherten ausgestellt hat.
Normenkette:
AMG (1976) § 21
,
BMV-Ä § 29
, , , ,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB X § 31
,
SGG § 151
,
SGG § 162
,
SGG § 202
, ,
ZPO § 524
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 26.11.2008 L 7 KA 13/05 , SG Berlin 09.02.2005 S 71 KA 62/02
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2008 geändert. Die Berufung der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungs- und Revisionsrechtszug haben der Kläger zu 2/3 und die Beigeladene zu 2. zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind in beiden Rechtszügen nicht erstattungsfähig.

Entscheidungstext anzeigen: