Heranziehung zu den Kosten einer stationären Unterbringung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ihrer stationären Unterbringung.
Die 1969 geborene Klägerin lebte ab 1.4.2015 in einer stationären Einrichtung. Der Beklagte übernahm ab 1.4.2015 bis 31.3.2016,
längstens jedoch für die Dauer der tatsächlichen Anwesenheit, die Kosten der Heimunterbringung als Leistung der Eingliederungshilfe
und bewilligte zudem einen Grundbarbetrag von 107,73 Euro (ab 1.1.2016: 109,08 Euro) sowie eine Bekleidungspauschale von 23
Euro monatlich (bestandskräftiger Bescheid vom 12.5.2015). Ab 1.8.2015 erhielt die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der Deutschen Rentenversicherung
(DRV) Bund (755,22 Euro), eine Betriebsrente der Zusatzversorgungskasse (<ZVK> 146,47 Euro) sowie eine Berufsunfähigkeitspension
der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft (<PKDW> 314,91 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 8.10.2015 setzte der Beklagte die
Leistungen ab August 2015 unter Berücksichtigung der Einnahmen der Klägerin in voller Höhe neu fest. Ihr Widerspruch, mit
dem sie sich gegen den Einsatz ihres unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommens wandte, blieb ebenso ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.5.2016) wie die dagegen gerichtete Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Leipzig vom 1.12.2016; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts <LSG> vom 12.11.2019). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Atypik, die eine Freilassung eines Teils
des Einkommens rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmängel einen
Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (§
21g Abs
2 Gerichtsverfassungsgesetz <GVG>, §
155 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, §
547 Nr
2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Richterin am LSG Dr. A. habe nicht rechtswirksam als Einzelrichterin entscheiden können. Es gebe keinen, jedenfalls keinen
wirksamen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 8. Senats des Sächsischen LSG, der sie ab 1.10.2019 zur Berichterstatterin
des vorliegenden Verfahrens bestimmt habe. Daneben wird ein Verstoß gegen §§
33,
155 Abs
3 und
4 SGG gerügt. Die Zustimmung der Klägerin zu einer Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter sei bei einem Berichterstatterwechsel
verbraucht. Ohnehin habe der Senat bei pflichtgemäßer Ermessensausübung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
in voller Besetzung entscheiden müssen. Wegen der erstinstanzlichen Vorbefassung des Vorsitzenden Dr. K. liege schließlich
ein Verstoß gegen §
60 SGG, §§
41 Nr 6,
547 Nr 2
ZPO vor.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl zB Bundessozialgericht <BSG> vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 §
160a Nr 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG
- auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 und BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (vgl nur BSG vom 25.9.2015 - B 13 R 97/15 B; BSG vom 16.6.2016 - B 13 R 35/16 B - SozR 4-1500 § 155 Nr 5).
Der von der Klägerin nach Maßgabe dieser Grundsätze mit einer zulässigen Verfahrensrüge geltend gemachte Verstoß gegen das
Recht auf den gesetzlichen Richter (§
21g GVG iVm §
155 Abs
1 SGG), mithin die Rüge des absoluten Revisionsgrunds der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§
202 SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO), liegt nicht vor.
Die Behauptung der Klägerin, es gebe keinen gültigen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan für die Zeit ab 1.10.2019 (Eintritt
von Dr. A. in den 8. Senat des LSG), der Dr. A. zur Berichterstatterin im Verfahren vor dem LSG bestimmt, trifft nicht zu.
Dem erkennenden Senat wurde sowohl der Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Sächsischen LSG ua für die Zeit ab
1.10.2019 als auch die Beschlüsse über die senatsinterne Geschäftsverteilung des 8. Senats des LSG ab 1.1., 1.4., 1.6. und
1.10.2019 übersandt. Bis einschließlich 30.9.2019 war Richterin am SG U. zuständige Berichterstatterin in dem vorliegenden Berufungsverfahren. Sie schied zusammen mit Richter am LSG S. mit Ablauf
des 30.9.2019 aus dem 8. Senat des LSG aus. Ab 1.10.2019 wurde dem 8. LSG-Senat allein Dr. A. neu zugewiesen. Nach der ab
1.10.2019 beschlossenen internen Geschäftsverteilung übernahm sie hinsichtlich der Sozialhilfeangelegenheiten den "bisherigen
Bestand von Herrn S.; zuzüglich der bis 31.12.2017 eingegangenen Verfahren aus dem Dezernat N.N: übriger Bestand" (III. 2.
a der ab 1.10.2019 geltenden internen Geschäftsverteilung). Der Bestand "N.N." war der Bestand von Richterin am SG U. Da das Berufungsverfahren vor dem 31.12.2017 eingegangen war, war Dr. A. ab 1.10.2019 als Berichterstatterin zuständig.
Der Geschäftsverteilungsplan ist inhaltlich noch hinreichend bestimmt. Aus Sinn und Zweck des Art
101 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG) folgt, dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich anordnen
müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen ist. Dies soll
der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt
wird, insbesondere, dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung
beeinflusst wird, gleichgültig, von welcher Seite dies ausgeht (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 20.3.1956 - 1 BvR 479/55 - BVerfGE 4, 412 ff). Der Rechtsuchende hat einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter
entschieden wird (BVerfG vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322, 327). Diesen Grundsätzen widerspricht möglicherweise die Schaffung eines Dezernats "N.N.", dem in dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan
ein "übriger Bestand" zugewiesen ist. Denn ein Richter, dem dieses Dezernat vor Beginn des Geschäftsjahres oder - wie hier
- unterjährig zugewiesen ist (III. 2. a und b der internen Geschäftsverteilung), existiert gerade nicht. Die interne Geschäftsverteilung
sieht deshalb zwar eine dauerhafte "Sondervertretung für das Dezernat N.N." vor. Wie die Bezeichnung "Sondervertretung" aber
schon offen legt, werden die nach dem 31.12.2017 eingegangenen SO-Verfahren aber gerade keinem Berichterstatter des Senats
zugewiesen, sondern nur eine Vertretung eines faktisch gar nicht existierenden Richters eingerichtet. Ob dies dem Gebot des
gesetzlichen Richters entspricht, unterliegt erheblichen Zweifeln, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn das vorliegende
Verfahren ist von der Sondervertretungsregelung nicht erfasst, weil es bereits 2017 eingegangen und damit - wenn auch aus
dem Bestand N.N. - eindeutig Dr. A. zugewiesen ist. Eine etwaige Unwirksamkeit der Vertretungsregelung führt auch nicht zur
Unwirksamkeit des gesamten senatsinternen Geschäftsverteilungsplans, weil im Zweifel anzunehmen ist, dass nach dem Willen
des LSG-Senats die übrigen Regelungen zur Vermeidung von Nachteilen Rechtssuchender Bestand haben sollen.
Die fehlende Datierung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans, der ab 1.10.2019 Gültigkeit haben sollte, führt ebenfalls
nicht zur Unwirksamkeit der internen Geschäftsverteilung. Nach §
21g Abs
2 GVG bestimmt der Beschluss über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen
Dauer die Grundsätze der Verteilung der Geschäfte. Damit wird gewährleistet, dass vor Beginn des Geschäftsjahres nach abstraktgenerellen
Regelungen die Person des konkret an einem Verfahren mitwirkenden Richters abgeleitet werden kann (zu den Anforderungen vgl nur BVerfG vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322). Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird aber immer wieder auch mit nicht
vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsel oder dauerhafte Verhinderung
einzelner Richter konfrontiert (vgl insoweit §
21g Abs
2, 2. Halbsatz
GVG). Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers, um die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen
(vgl BVerfG vom 24.3.1964 - 2 BvR 42/63 - BVerfGE 17, 294 ff; BVerfG vom 3.2.1965 - 2 BvR 166/64 - BVerfGE 18, 344, 349; BVerfG vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322). Deshalb war es mit dem Eintritt von Dr. A. in den 8. Senat zwingend geboten, die Geschäftsverteilung ab 1.10.2019 zu ändern.
Angesichts des fehlenden Beschlussdatums kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wann die interne Geschäftsverteilung beschlossen
wurde. Fest steht zunächst nur, dass der Beschluss frühestens am 1.10.2019 beschlossen worden ist, weil er nicht von der bis
zum 30.9.2019 dem Senat angehörenden Richterin am SG U. und dem Richter am LSG S., sondern (nur) von Dr. A., die dem Senat durch das Präsidium des Gerichts erst ab 1.10.2019
zugewiesen worden ist, mit unterzeichnet wurde. Auf Nachfrage des Senats hat die Verwaltung des LSG allerdings eine Kopie
des Originals des maßgeblichen Geschäftsverteilungsplans, wie er zur Registratur gelangt ist, übersandt. Daraus kann ersehen
werden, dass zwar auch das Original des Geschäftsverteilungsplans kein (etwa handschriftliches) Datum enthält, allerdings
am 7.10.2019 und damit noch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Registratur des Gerichts gelangt ist. Damit wirkt
sich die unterlassene Datierung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zumindest ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus.
Dass schließlich entgegen §
21g Abs
2 Satz 1
GVG die interne Geschäftsverteilung nicht im Voraus durch die bis 30.9.2019 dem 8. Senat des LSG zugewiesenen Richter beschlossen
wurde, führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der internen Geschäftsverteilung. Wird der Geschäftsverteilungsplan
entgegen der gesetzlichen Regelung nicht im Voraus beschlossen, ist der Beschluss durch den Senat in der dann (hier ab 1.10.2019)
maßgebenden Besetzung (also mit Dr. A.) zur Heilung des Mangels unverzüglich nachzuholen, weil §
21g GVG eine interne Geschäftsverteilung zwingend vorgibt.
Soweit die Klägerin behauptet, an einem wirksamen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan fehle es auch deshalb, weil Dr.
K. nach §
202 SGG iVm §
41 Nr 6
ZPO in Sachen, in welchen er - wie hier durch Erlass der Ausgangsentscheidung am SG - vorbefasst gewesen sei, von jeder Beschlussfassung, auch in Bezug auf die Aufstellung eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans,
ausgeschlossen gewesen sei, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Nach §
41 Nr 6
ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren
Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich
nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Da aber - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin
- in einem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan die während eines Geschäftsjahres eingehenden und die bereits anhängigen
Verfahren nach abstrakt-generellen Regeln auf die Mitglieder des Senats zu verteilen sind, hätte es zur ordnungsgemäßen Rüge
des geltend gemachten Verfahrensmangels nachvollziehbarer Darlegungen dazu bedurft, dass sich der aus §
41 Nr 6
ZPO ergebende Ausschlussgrund für die Mitwirkung an bestimmten Entscheidungen in der Sache (dazu gleich) überhaupt auf eine nach abstrakt-generellen Kriterien erfolgende Verteilung der Geschäfte im Senat erstreckt. Schon daran
fehlt es.
Auch soweit die Klägerin einen Verstoß gegen §
547 Nr 2
ZPO (Ausschluss vom Richteramt) behauptet, weil VorsRiLSG Dr. K. nach §
60 Abs
1 SGG iVm §
41 Nr
6 ZPO wegen Vorbefassung vom Verfahren ausgeschlossen gewesen sei, ist der damit geltend gemachte absolute Revisionsgrund nicht
schlüssig dargetan. Die Klägerin führt zur Begründung zwar zutreffend aus, Dr. K. habe die erstinstanzliche Entscheidung (Gerichtsbescheid vom 1.12.2016) erlassen. Dass er an der Sachentscheidung im Urteil des LSG vom 12.11.2019 beteiligt war, behauptet die Klägerin jedoch noch
nicht einmal. Insoweit trägt sie zwar vor, mit der Übernahme des Senatsvorsitzes durch Dr. K. zum 1.4.2019 könne, auch wenn
damals noch nicht Dr. A., sondern Frau U. als Berichterstatterin bestellt gewesen sei, nicht ausgeschlossen werden, dass Dr.
K. auf die Entscheidung Einfluss genommen habe, zumindest, indem er die von Frau U. "offenbar" beabsichtigte Senatsentscheidung
nach Neubesetzung des Senatsvorsitzes verhindert habe. Dieses Vorbringen zeigt aber schon nicht nachvollziehbar auf, wo bei
einer auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht erfolgten Senatsentscheidung (sondern der tatsächlich erfolgten
Einzelrichterentscheidung durch Dr. A.) eine Beteiligung von Dr. K. in der Sache liegen kann.
Soweit sie geltend macht, Dr. K. habe jedenfalls deshalb iS des §
41 Nr 6
ZPO mitgewirkt, weil er den Termin zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unter dem 28.10.2019 verfügt habe, ist auch insoweit
eine Beteiligung iS des §
60 Abs
1 SGG iVm §
41 Nr
6 ZPO nicht schlüssig vorgetragen. Denn zielt der Ausschluss eines Richters in einem mehrstufigen Verfahren darauf zu verhindern,
dass der vorbefasste Richter bei der inhaltlichen Überprüfung dieser Entscheidung mitwirkt (vgl dazu nur BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 60/02 B, juris), hätte es Darlegungen dazu bedurft, weshalb eine formal verfügte Bestimmung eines Termins ohne mündliche Verhandlung eine
solche Beteiligung an der Sachentscheidung darstellt, dh einer inhaltlichen Überprüfung des Gerichtsbescheids zumindest entspricht.
Die Behauptung der Klägerin, die (ohnehin überflüssige) Terminbestimmung stelle "unzweifelhaft" ein Mitwirken an der Entscheidung
dar, genügt den genannten Anforderungen erkennbar nicht; entsprechendes gilt für die darüber hinaus geäußerten Mutmaßungen,
Dr. K. habe ggf über die Verfügung hinaus an einer "Senatsberatung" mitgewirkt.
Das Vorbringen der Klägerin genügt auch insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge,
als sie eine Verletzung des §
155 Abs
1 SGG und deshalb eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügt. Nach §
155 Abs
1 SGG kann im Berufungsverfahren der Vorsitzende seine Aufgaben nach §§
104,
106 bis
108 und
120 SGG einem Berufsrichter des Senats übertragen. Die Klägerin rügt zwar, Dr. A. sei "das Verfahren" nach Maßgabe dieser Vorschriften
gesetzeswidrig übertragen worden. Sie verkennt insoweit jedoch, dass diese Regelung zum einen allenfalls die Übertragung einzelner,
originär dem Vorsitzenden zugewiesener Tätigkeiten (nicht des gesamten Verfahrens) erlaubt und trägt zudem noch nicht einmal
vor, dass Dr. A. eine dieser Tätigkeiten (zB Mitteilung der Klageschrift, §
104 SGG; Beiziehung von Unterlagen, §
106 Abs
3 Nr
3 SGG) vor Erlass der abschließenden Entscheidung überhaupt ausgeführt hat. Die Klägerin vermengt in ihrem Vortrag in unzulässiger
Weise die Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden nach §
155 Abs
1 SGG und die von Gesetzes wegen dem Berichterstatter des Verfahrens mit seiner Bestellung durch den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan
zufallenden Aufgaben nach §
155 Abs
4 iVm Abs
2 SGG. Einer gesonderten "Übertragung" dieser Aufgaben durch den Vorsitzenden oder den Senat bedarf es gerade nicht.
Nicht ordnungsgemäß begründet ist auch ein behaupteter Verstoß gegen §
33 SGG iVm §
155 Abs
3 und
4 SGG (und damit ebenfalls das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds, §
202 SGG iVm §
547 Nr 1
ZPO - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts). Hierzu trägt die Klägerin vor, dass mit dem Ausscheiden von Richterin am SG U. aus dem 8. Senat zum 1.10.2019 die Zuständigkeit für das Verfahren vom Berichterstatter auf den Senat "zurückgefallen"
sei. Nach §
155 Abs
3 SGG kann der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten auch in anderen Fällen als nach §
155 Abs
2 SGG anstelle des Senats entscheiden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden (§
155 Abs
4 SGG). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels hätte sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 26.10.2016 - B 11 AL 45/16 B -, juris) auseinandersetzen müssen, wonach sich das Einverständnis nach §
155 Abs
3 SGG auf den für die Entscheidung zuständigen ("gesetzlichen") Richter, nicht aber auf die konkrete Person eines Vorsitzenden
oder Berichterstatters bezieht, ein Richterwechsel deshalb keine wesentliche Änderung der Prozesslage verursacht und eine
früher abgegebene Erklärung auch nicht unwirksam werden lässt. Daran fehlt es hier.
Ein Verstoß gegen §
155 Abs
3 und
4 SGG, den die Klägerin damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam sei bzw erhebliche tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten aufweise und deshalb eine Entscheidung durch den Senat zwingend gewesen sei, wird ebenfalls nicht schlüssig
aufgezeigt. Dies hätte die Darlegung von Gründen verlangt, die es nachvollziehbar machen, dass - im Sinne einer Ermessensreduktion
auf Null - nur die Entscheidung durch den Senat die einzig richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
155 RdNr 13). Die schlichte Behauptung, es habe keine ständige Senatsrechtsprechung "zur Rechtsfrage" bzw "gefestigte" Rechtsprechung
des BSG vorgelegen, genügt den an einen ordnungsgemäßen Vortrag zu stellenden Anforderungen nicht. Soweit die Klägerin ausführt,
dass sich das LSG nicht mit der Entscheidung des BSG vom 23.8.2013 (B 8 SO 17/12 R) auseinandergesetzt habe, § 92a Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht in seine Entscheidung einbezogen und auch keine Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Überleitung ihrer Rentenansprüche
getroffen habe, mag dies zwar zutreffend sein. Darin ist aber keine ordnungsgemäße Darlegung zu den Voraussetzungen einer
zwingenden Entscheidung durch den vollständigen Senat wegen erheblicher tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zu sehen
(vgl dazu nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
155 RdNr 13 mwN), die zur formgerechten Verfahrensrüge erforderlich wäre. Vielmehr wird damit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung
gerügt. Dies genügt - auch auf dem Weg eines behaupteten Verfahrensmangels - aber nicht, um der Revision zur Zulassung zu
verhelfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.