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BSG, Beschluss vom 12.03.2015 - 9 SB 86/14 B
Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen G und B Angriff gegen Beweiswürdigung Formulierung einer Rechtsfrage
1. Richtet sich eine Beschwerde mit ihrer Kritik am Gutachten eines Sachverständigen gegen die Beweiswürdigung des LSG, ist dies einer Überprüfung durch das Revisionsgericht vollständig entzogen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Alt. 1 SGG nicht auf die Verletzung von § 128 SGG gestützt werden kann.
2. Eine Kritik, die Gerichte hätten weder der prägenden Erkrankung eines Klägers, seiner Trigeminusneuralgie, noch den Besonderheiten bei ihrer Begutachtung sowie der langen Historie der sozialrechtlichen Verfahren eines Klägers Rechnung getragen, die zahllose Begutachtungen mit sich gebracht hätten, formuliert keinen Rechtssatz.
3. Vielmehr wendet sich eine solche Beschwerde in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGG § 128
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 29.09.2014 L 11 SB 127/13 , SG Berlin S 33 SB 1475/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: