Gründe
I
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens zum zweiten Mal Beschädigtenversorgung für die Folgen eines 1981 in
der ehemaligen DDR erlittenen Messerstichs.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint, weil ein Angriff iS von §
1 Opferentschädigungsgesetz (
OEG) nicht erwiesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass der Täter bei der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger in Notwehr
gehandelt habe (Urteil vom 13.6.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsaufklärung verletzt, weil es seinen Antrag zur Beweiserhebung über die genauen
Umstände des Messerstichs ohne hinreichende Begründung abgelehnt habe.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein behauptete Verfahrensmangel einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG nicht ordnungsgemäß dargetan
worden ist (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den
entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 9 mwN). Auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag
bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist dabei nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Es kommt darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten
Beweis zu erheben .
Die Beschwerde hat jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, warum das LSG durch den Beweisantrag objektiv gehalten gewesen
wäre, den Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (mit anschließender) Zeugenvernehmung
weiter aufzuklären. Das LSG hat in seinem Urteil die vorliegenden Beweise nicht selber neu gewürdigt, sondern sich nach §
153 Abs
2 SGG die umfassende Beweiswürdigung des SG zu eigen gemacht. Daher hätte sich der Kläger nicht auf die Kritik am Urteil des LSG und der vermeintlich rechtswidrigen
Ablehnung seines Beweisantrags beschränken dürfen. Vielmehr hätte er sich substantiiert mit den Gründen des sozialgerichtlichen
Urteils und der darin enthaltenen Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen, auf die das LSG-Urteil aufbaut. So hat sich das
SG maßgeblich auf die polizeiliche Vernehmung von 1981/1982 über das Tatgeschehen gestützt. Es hat zudem das Aussageverhalten
sowie die Aussagemotivation der von ihm erneut gehörten Zeugen und des Klägers gewürdigt. Allenfalls in der vollständigen
Zusammenschau seiner Ausführungen mit dem LSG-Urteil hätte sich ein möglicher Aufklärungsmangel darlegen lassen. Stattdessen
beschränkt sich die Beschwerde auf ausgewählte Zitate des Akteninhalts, die seine Version des Tatgeschehens untermauern sollen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.