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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2014 - 4 R 5172/13
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Bestimmung des Leistungsfalles bei einem weiterem Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung ohne Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Sinkt das Leistungsvermögen eines/einer Versicherten nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, bei welchem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weiter ab, tritt kein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung ein, so dass bei nunmehr gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist.
Sinkt das Leistungsvermögen eines/einer Versicherten nach dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung, bei welchem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weiter ab, tritt kein neuer Leistungsfall der Erwerbsminderung ein, so dass bei nunmehr gegebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB VI § 101 Abs. 1
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5
,
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 19.11.2013 S 16 R 730/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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