Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen der Manuellen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung
auf Physiotherapeuten
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin berechtigt ist, Leistungen der manuellen Therapie (MT) durch ihren bei ihr angestellten Ehemann
J. L. an Versicherte der beklagten A. Baden-Württemberg zu deren Lasten zu erbringen.
Die Klägerin ist seit 1983 als Masseurin und medizinische Bademeisterin zur Behandlung von Versicherten einer Rechtsvorgängerin
der Beklagten zugelassen (Bl 185 SG-Akte). Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die Abgabe manueller Lymphdrainage. Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes
Physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe e.V. (VPT). Die Zulassung erfolgte unter Bezugnahme
auf den zwischen dem VPT und dem Verband der Ortskrankenkasse S. sowie weiteren (Krankenkassen-)Verbänden am 10.02.1980 abgeschlossenen
Rahmenvertrag. In ihrer Praxis beschäftigt die Klägerin als angestellten Mitarbeiter ihren Ehemann J. L. (JL), der ebenfalls
Masseur und medizinischer Bademeister ist (Bl 11 Verwaltungsakte).
In den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer
auf Bundesebene (idF vom 25.09.2006, Bl 109 Senatsakte) ist festgelegt, dass MT von Physiotherapeuten ausgeführt wird, nachdem
diese eine Weiterbildung MT im Umfang von mindestens 260 Stunden absolviert haben müssen (Bl 131 Senatsakte). MT und die Eingangsvoraussetzungen
werden in der Anlage 3 Nr 2 vom 17.01.2005 wie folgt definiert:
"Die Manuelle Therapie umfasst die vom Physiotherapeuten ausgeführten manuellen Behandlungstechniken, die zur Behandlung von
Gelenkfunktionsstörungen und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte Mobilisation oder durch Anwendung
von Weichteiltechniken dienen. ...
Die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten für den Einsatz dieser Behandlungstechniken erfolgt in einer
speziellen Weiterbildung ...
Die Teilnehmer an der Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast nachweisen."
Im ua zwischen dem VPT und der Beklagten abgeschlossenen Rahmenvertrag nach §
125 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) vom 16.07.2002, in Kraft getreten 01.12.2002 (Bl 39 Senatsakte), wird MT wie folgt definiert (Bl 60 Senatsakte):
"Vom Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung
von Dysfunktionen der Bewegungsorgane mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet aktive und passive Dehnung verkürzter
muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische
Gelenkmobilisationen. Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken. Die krankengymnastische
manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule."
In der Anlage 3 (Leistungsbeschreibung Physiotherapie) wird weiter ausgeführt:
"Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene
spezielle Weiterbildung in MT von mindestens 260 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungseinrichtung, die die Anforderungen
der gemeinsamen Empfehlungen nach §
124 Abs
4 SGB V erfüllt, nachweisen." (Bl 60 Rückseite Senatsakte).
In der Protokollnotiz des Rahmenvertrages zur Anlage 3, MT (Blatt 47 Senatsakte) heißt es hierzu:
"Sobald in den anhängigen Rechtsstreiten auf Bundesebene rechtskräftig entschieden wird, dass auch Masseure und medizinische
Bademeister diese Leistung abgeben dürfen, werden die Vertragspartner erneut beraten, ob eine Änderung im Rahmenvertrag erforderlich
ist."
In der Anlage 5 zum Rahmenvertrag (Preisvereinbarung) wird ergänzend ausgeführt:
"Die Position [Manuelle Therapie] ist grundsätzlich nur von Physiotherapeuten abrechenbar. Masseure bzw. Masseure und medizinische
Bademeister, die eine Zulassungserweiterung für diese Position vor dem 30.06.1995 erhalten hatten, genießen Bestandsschutz,
d.h. diese Position ist für sie weiter abrechenbar."
Vom 15.03.2007 bis 16.05.2009 absolvierte JL am Lehr- und Weiterbildungsinstitut für Physiotherapie, Massage und Podologie
"u." die qualifizierte Weiterbildungsmaßnahme "Manuelle Therapie" mit 340 Unterrichtseinheiten und bestand die Abschlussprüfung.
Das entsprechende Abschlusszertifikat (Bl 9 Verwaltungsakte) wurde der Beklagten am 18.05.2009 vorgelegt. Die Beklagte wertete
dies als Antrag der Klägerin, künftig auch die krankengymnastische Leistung MT durch JL abgeben und erbrachte Leistungen der
MT ihr gegenüber abrechnen zu dürfen.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Berechtigung ab. JL erfülle die persönlichen
Voraussetzungen zur Abgabe und Abrechnung der Leistungen MT nicht. Diese Leistung dürfe nur von Physiotherapeuten mit einer
abgeschlossenen Weiterbildung "Manuelle Therapie" von mindestens 260 Stunden und einer erfolgreichen Teilnahme an der Abschlussprüfung
abgegeben und abgerechnet werden. Aufgrund der beruflichen Vorbildung benötige ein Masseur oder medizinischer Bademeister
eine wesentlich höhere Weiterbildungsstundenzahl, um denselben grundlegenden und speziellen Wissensstand zu erhalten wie ein
Physiotherapeut, der die Weiterbildung manuelle Therapie absolviere. Nach einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) benötige ein Masseur oder medizinischer Bademeister aufgrund der beruflichen
Vorbildung eine Weiterbildungsstundenzahl von 1000 Zeitstunden. Die Beklagte berief sich auf die Anlagen 3 und 5 zu dem zwischen
ua dem VPT und ihr abgeschlossenen Rahmenvertrag nach §
125 Abs
2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) vom 01.12.2002. In den Protokollnotizen zu Anlage 3 sei festgehalten, dass die Vertragsparteien über die Änderung des Rahmenvertrages
beraten würden, sobald in anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf Bundesebene rechtskräftig entschieden werde, dass auch Masseure
und medizinische Bademeister diese Leistung abgeben dürften. Es liege jedoch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts vor.
Am 10.06.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und vorgebracht, dass die Beklagte ihr für JL die Abgabe- und Abrechnungsberechtigung erteilen müsse, da dieser
die erforderliche Weiterbildungsmaßnahme absolviert habe. Der Bescheid vom 04.06.2009 sei rechtswidrig. Die gesetzliche Ermächtigung
für die gemeinsamen Rahmenempfehlungen enthalte keine Grundlage für eine Einschränkung der Berufswahl bzw Berufsausübung und
für einen Ausschluss der Masseure und medizinischen Bademeister von der Leistungserbringung "MT". Die ausschließliche Zuordnung
der MT zu der Berufsgruppe der Physiotherapeuten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte könne nicht begründen, weshalb
ein Masseur und medizinischer Bademeister eine Weiterbildung im Umfang von 1000 Zeitstunden benötige. Auch Physiotherapeuten
müssten eine Weiterbildung in der MT absolvieren. Entsprechend müsse auch JL nach der erfolgreich absolvierten Weiterbildungsmaßnahme
die Leistung erbringen können. Er sei seit 1983 in ihrer Praxis tätig und habe ständig berufsbegleitende Fortbildungsseminare
besucht, weshalb er behauptete Defizite an theoretischer Vorbildung durch seinen beruflichen Werdegang längst kompensiert
habe. Er habe überdies über mehrere Jahre Kurse für Rückenschulung und Rückengymnastik am Bildungswerk S. durchgeführt und
sei ehrenamtlich in verschiedenen Sportvereinen tätig. Bereits vor dem Weiterbildungskurs in U. habe er in Weiterbildungen
die "Meridian-Therapie" erlernt. Die Ablehnung der Abgabe- und Abrechnungsberechtigung verletze Artikel
12 des
Grundgesetzes. Vor dem 30.06.1995 hätten Masseure/medizinische Bademeister die Leistungen der manuellen Therapie jahrzehntelang erbracht,
ohne dass dadurch eine Gefährdung der Volksgesundheit eingetreten sei. Bedenken bezüglich der fachlichen Einigung und Befähigung
dieser Berufsgruppe habe es nicht gegeben. Der Ausschluss von Masseuren hinsichtlich der Abrechnungsbefugnis für manuelle
Therapie sei eine wesentliche Beschränkung der Berufstätigkeit, die sich als subjektive Berufswahlbeschränkung auswirke, da
die einschlägigen Leistungen nur noch für Privatpatienten, nicht aber für den wesentlich größeren Kreis der gesetzlich Versicherten
erbracht und abgerechnet werden dürften. Derartige berufliche Einschränkungen müssten durch überragende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sein und den rechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips entsprechen.
Die Klägerin hat sich auf ein von Prof. Dr. P. im Auftrag des VPT erstattetes Gutachten zur Frage der Therapieberechtigung
der Berufsgruppe der medizinischen Bademeister und Masseure vom Oktober 2000 (Bl 132 SG-Akte) und ein gleichfalls vom VPT in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Dr. B. vom September 2000 (Bl 164 SG-Akte) berufen. Diese Gutachten würden von der von der Beklagten angeführten Stellungnahme des MDS nicht widerlegt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie regle für die Berufe Masseur/medizinischer
Bademeister und Physiotherapeut jeweils unterschiedliche Ausbildungsinhalte, die sich in einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer
niederschlagen würden. Die Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister beinhalte 2230 Stunden mit praktischem und theoretischem
Unterricht sowie 800 Stunden praktischer Ausbildung und dauere zwei Jahre. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten dauere hingegen
drei Jahre und umfasse 2900 Stunden mit praktischem und theoretischem Unterricht sowie 1600 Stunden praktische Ausbildung.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten sehe für die Vermittlung krankengymnastischer Behandlungstechniken
während der Ausbildung 500 Stunden vor sowie weitere 500 Stunden für die Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen
Fachgebieten. Die Ausbildung eines Masseurs ziele auf die Massage ab. Aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure
gehe hervor, dass für die klassische Massage 300 Stunden, für die Reflexzonentherapie 150 Stunden und für die Sonderformen
der Massage der Massagetherapie 200 Stunden zu absolvieren seien. Die Vermittlung der Übungsbehandlung im Rahmen der Massage
und anderer physikalisch- therapeutischer Verfahren werde in 150 Stunden vermittelt. Das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie
sehe für die Berufsgruppe Masseur und medizinischer Bademeister einen erleichterten Durchstieg zum Physiotherapeuten mittels
verkürzter Ausbildungszeiten vor. Die Stundenanzahl für die Vermittlung der krankengymnastischen Behandlungstechniken werde
indes nicht reduziert. Die krankengymnastische Behandlungstechnik MT werde ausschließlich in der Ausbildung zum Physiotherapeuten
vermittelt. Grundlagen der physikalischen Behandlungstechniken seien nicht Ausbildungsgegenstand der Ausbildung zum Masseur/medizinischen
Bademeister. Die Leistung MT könne daher nicht durch einen Masseur/medizinischen Bademeister in der gleichen Art und Weise
erbracht werden wie durch einen Physiotherapeuten. Neben dem Fehlen der ausbildungsbedingten Vorbildung habe JL keine Möglichkeit,
sich in seinem berufspraktischen Alltag Kenntnisse der krankengymnastischen Behandlungstechniken anzueignen oder gar zu beüben,
da die berufliche Ausrichtung der Masseure im Bereich Massage liege.
Die Beklagte hat sich auf das Gutachten des MDS vom 04.05.2007, betreffend die "Prüfung einer Einbindung der Masseure und
medizinischen Bademeister in die Weiterbildung in manueller Therapie" (Bl 35 SG-Akte) berufen. Dort wird ua mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Weiterbildung MT von einem Ausbildungsvorsprung der Physiotherapeuten
gegenüber den Masseuren/medizinischen Bademeistern von annähernd 1000 Unterrichtsstunden auszugehen sei. Es sei allerdings
nicht möglich, den einzelnen in der Ausbildung vermittelten Fachgebieten einen stundenmäßigen Anteil an dem für die spätere
Ausübung von MT entscheidenden Ausbildungsinhalten zuzuschreiben (vgl Bl 64 SG-Akte).
Die Beklagte hat weiter vorgebracht, dass für den Nachweis der praktischen Erfahrung für die manuelle Therapie nur solche
Therapien und Tätigkeiten berücksichtigt werden könnten, die im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht und im Rahmen einer
zugelassenen Tätigkeit durchgeführt worden seien. Die vom Ehemann der Klägerin ehrenamtlich erbrachten Leistungen erfüllten
diese Voraussetzungen nicht. Bei der von der Klägerin angesprochenen Übungsbehandlung handele es sich zwar um eine Therapieform
in der Bewegungstherapie, die auch von Masseuren und medizinischen Bademeistern abgegeben und abgerechnet werden dürfe. Die
therapeutische Wirkung der Krankengymnastik sei jedoch weiter gefasst und tiefergehend.
Mit Urteil vom 22.09.2010 hat das SG den Bescheid vom 04.06.2009 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, Leistungen der manuellen Therapie
durch JL als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben und diese Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen.
Weder dem Gesetz noch den Heilmittel-Richtlinien sei eine Zuweisung der MT zur Berufsgruppe der Physiotherapeuten/Krankengymnasten
zu entnehmen. Soweit die Klägerin von der Erbringung und Abrechnung der MT durch die vorliegenden vertraglichen Regelungen
ausgeschlossen werde, verstoße dies gegen Art
12 GG. Eine gesetzliche Ermächtigung für eine entsprechende Einschränkung der Berufswahl bzw Berufsausübung liege nicht vor. Zudem
lägen keine sachlichen Gründe vor, die eine Einschränkung der Tätigkeit von JL iS einer subjektiven Berufswahlbeschränkung
rechtfertigten. Die erforderliche Weiterbildung habe JL erfolgreich absolviert.
Gegen das ihr am 01.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 17.12.2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgebracht,
dass JL keinen Berufsabschluss als Physiotherapeut vorweisen könne und daher die Klägerin keine Leistungen der MT über ihn
zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben und abrechnen könne. Zur Abgabe von MT seien ausschließlich Physiotherapeuten
berechtigt. In der Anlage 5 zum Rahmenvertrag vom 01.12.2002 sei geregelt, dass MT nur von Physiotherapeuten abrechenbar sei,
die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in MT von mindestens 260 Stunden mit Abschlussprüfung nachweisen
könnten. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung des SG Konstanz rechtmäßig und stelle keine verfassungswidrige Einschränkung
der Berufsausübungsfreiheit dar. Im Rahmenvertrag sei keine Zulassung für einen eigenständigen Heilmittelbereich geregelt,
sondern die Art und Weise der Erbringung von besonders qualifizierten Leistungen aus dem Heilmittelbereich Physiotherapie.
Verfassungsrechtlich sei es unbedenklich, wenn Qualitätssicherungsgesichtspunkte und Preisfestsetzungen nicht durch den Gesetzgeber,
sondern in Richtlinien und Rahmenverträgen geregelt würden. Die Aufstellung spezieller Qualifikationsvoraussetzungen für bestimmte,
besondere Erfahrungen und Kenntnisse der Leistungserbringung erfordernde Behandlungsformen und -methoden sei Ausdruck des
Gebots der Sicherung und Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung. Außerdem sei in den Heilmittel-Richtlinien
entgegen der Auffassung des SG Konstanz eine Zuweisung der MT ausschließlich zu Physiotherapeuten und Krankengymnasten erfolgt
(Position 17.A.2.7). Schließlich rechtfertige sich die grundsätzliche Beschränkung der Abgabeberechtigung von MT auf ausgebildete
Physiotherapeuten damit, dass es sich nach dem Ziel der Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister einerseits und dem
Physiotherapeuten andererseits um zwei unterschiedliche Berufe handle und MT lediglich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten
schon Bestandteil der Ausbildung sei. Die Vermittlung der Behandlungstechnik MT sei unter 16.7 der Anlage 1 zur Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten explizit als Gegenstand der Ausbildung genannt. Dies sei hingegen nicht Gegenstand
der Ausbildung zum Masseur/medizinischer Bademeister.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.09.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weder dem Gesetz, noch der Heilmittel-Richtlinie sei eine Zuweisung der MT zur Berufsgruppe der Physiotherapeuten zu entnehmen.
Die Beklagte habe die Rahmenbedingungen für die Ausübung des Berufs des Masseurs/medizinischen Bademeisters maßgeblich verändert,
da die MT als moderne und gern gewählte Behandlungsform dem Beruf des Masseurs entzogen werde. Dabei handele es sich um eine
besonders eingriffsintensive Berufsausübungsregel. Die MT sei Bestandteil des Berufsbildes der Masseure und medizinischen
Bademeister. Der Klägerin werde nicht nur der Zugang zu neuen Patienten verwehrt, sondern es bestehe auch die Gefahr, den
Teil der Patienten zu verlieren, der eine kombinierte Behandlung aus Massagetherapie und MT benötige. Die von der Beklagten
vertretene Ansicht, dass 260 Ausbildungsstunden im Bereich der manuellen Therapie zwar für Physiotherapeuten angemessen seien,
aber für Masseure bei weitem nicht genüge, sei unzutreffend. MT werde international dem Fachgebiet der Orthopädie zugeordnet,
das sowohl in der Ausbildungsverordnung der Physiotherapeuten als auch der Ausbildungsverordnung für Masseure jeweils 360
Ausbildungsstunden umfasse. Demzufolge müsse von einer vergleichbaren Vorbildung der beiden Berufsgruppen ausgegangen werden.
Eine Gleichbehandlung sei daher zwingend und gerechtfertigt. In einem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht Niedersachsen
habe sich herausgestellt, dass der MDS mit der genannten Zahl von 1000 Stunden keine entsprechende Nachqualifikation für notwendig
erachte, sondern mit der Feststellung von 1000 Stunden nur auf den Ausbildungsunterschied von Physiotherapeuten, Masseuren
und medizinischen Bademeistern hinweise. Die Beklagte könne nicht nachvollziehbar erläutern, wie viele Stunden aus ihrer Sicht
Masseure und medizinische Bademeister für die sachgerechte Erbringung der manuellen Therapie benötigen würden.
Im Hinblick auf Verhandlungen beim Verband der Ersatzkassen in B. haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt,
was vom Senat mit Beschluss vom 09.03.2011 angeordnet worden ist.
Nach Wideraufruf des Verfahrens am 26.10.2012 haben die Beteiligten weiter streitig zur Sache vorgetragen.
In einem Erörterungstermin am 13.05.2015 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert.
Die Beklagte hat hierauf abschließend vorgetragen, dass die Stellungnahme des MDS eine differenzierte Betrachtung der Ausbildungsverordnungen
vornehme und so die quantitativen und qualitativen Unterschiede der Tätigkeitsbereiche und späteren medizinischen Berufsausübungsschwerpunkte
verdeutliche. Nicht nur die unterschiedliche Anzahl an Ausbildungsstunden, sondern insbesondere die Ausbildungsinhalte machten
den Unterschied. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Masseure zeige, dass die manuelle Therapie nicht durch die Ausbildungsinhalte
abgedeckt werde, sodass es einer Weiterbildung bedürfe. Das vorgelegte Gutachten des Prof. P. sei nicht geeignet, das klägerische
Vorbringen zu stützen.
Die Klägerin hat abschließend darauf hingewiesen, dass Masseure und Physiotherapeuten die gleiche Schulung für die Qualifikation
"Manuelle Therapie" genossen hätten. Die Abschlussprüfung sei für Physiotherapeuten und Masseure identisch, so dass schon
dieser Umstand die Frage aufwerfe und eine Antwort schuldig bleiben müsse, warum Physiotherapeuten MT erlernen und abgeben
dürften, nicht jedoch Masseure. Letztere hätten, nachdem MT in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen worden sei, über ein
Jahrzehnt die MT ausgeübt und bei den Kassen abgerechnet und vergütet bekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage iS des §
54 Abs
5 SGG (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6). Streitgegenstand ist der Anspruch auf Erteilung der Abrechnungsbefugnis für von JL zu erbringende MT-Leistungen. Die
Erteilung der Abrechnungsbefugnis geschieht in Form der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch die Beklagte; diese
Willenserklärung stellt eine "Leistung" iS des §
54 Abs
5 SGG dar (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6 mwN). Eine Beiladung weiterer Träger der GKV war nicht erforderlich. Die Krankenkassen bzw ihre Verbände sind im Heilmittelbereich
(§§
124,
125 SGB V) nicht verpflichtet, nur gemeinsam und einheitlich aufzutreten und zu entscheiden (vgl BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6).
Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2009 aus formellen Gründen aufgehoben, denn die Krankenkassen entscheiden über den Antrag
auf Erteilung der Abrechnungsbefugnis nicht mittels eines Verwaltungsakts (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, aaO). Insoweit ist das Urteil des SG rechtmäßig und die Berufung hat keinen Erfolg.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, Leistungen der manuellen Therapie durch JL als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
abzugeben und diese Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Erbringung und Abrechnung von Leistungen der MT durch JL zu Lasten der Beklagten
nicht. Maßgeblich hierfür ist, das JL nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast verfügt.
Dies ist Tatbestandsvoraussetzung für die Abrechnungsbefugnis von MT-Leistungen. Es kommt nicht darauf an, dass JL eine Weiterbildung
in MT nebst Abschlussprüfung absolviert hat, denn er erfüllt schon nicht die Eingangsvoraussetzungen für diese Weiterbildung.
Rechtsgrundlage des Begehrens, MT-Leistungen zu Lasten der Mitgliedskassen des Beklagten erbringen und abrechnen zu dürfen,
ist §
125 Abs
2 Satz 1
SGB V (in der ab 01.04.2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes <GKV-WSG > vom 26.3.2007, BGBl I 378, die mit der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes <GMG> vom 14.11.2003, BGBl I 2190, im hier
relevanten Teil übereinstimmt) i.V.m. dem Rahmenvertrag vom 16.07.2002, in Kraft getreten am 01.12.2002, der zwischen verschiedenen
Berufsverbänden, ua dem VPT und Krankenkassen, ua der Beklagten abgeschlossen worden ist.
Nach §
125 Abs
2 Satz 1
SGB V schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen
Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren
Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, wobei die vereinbarten Preise Höchstpreise sind.
Basis dieser Verträge ist die Festlegung des Leistungsumfangs im Bereich der Heilmittel (§
32 SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 i.V.m. Abs
6 SGB V, der in Richtlinien (RL) gemäß §
92 Abs
1 Satz 1
SGB V über die ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sowie über die Einführung neuer Heilmittel
(§
138 SGB V) entscheidet.
Unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 geben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene gemeinsam Rahmenempfehlungen
über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln ab (vgl die Rahmenempfehlungen vom 25.09.2006, Bl 109 Senatsakte). Gegenstand
der einheitlichen und gemeinsamen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenorganisationen der
Heilmittelerbringer sind nach §
125 Abs.
1 Satz 4
SGB V insbesondere: 1. Inhalt der einzelnen Heilmittel einschließlich Umfang und Häufigkeit ihrer Anwendungen, 2. Maßnahmen zur
Fortbildung und Qualitätssicherung, 3. die Zusammenarbeit mit dem verordnenden Vertragsarzt, 4. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit
und 5. Vorgaben für Vergütungsstrukturen.
Gegenstand der gemeinsamen Rahmenempfehlungen kann die Abrechnungsbefugnis einzelner Leistungen unter der Voraussetzung spezieller
beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten als eine Angelegenheit der Modalitäten und Bedingungen der Leistungserbringung sein;
dies kann auch die Regelung von Weiterbildungsvoraussetzungen für die Leistungen der manuellen Therapie in den Heilmittelrichtlinien
und Landesverträgen betreffen. So hat das BSG etwa entschieden, dass für Physiotherapeuten das Erfordernis einer Weiterbildung im Bereich der MT in Rahmenempfehlungen
und - verträgen geregelt werden kann und eine zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch
vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte, zumutbare Einschränkung der Berufsausübung (Art
12 GG) darstellt (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6; 22.07.2004, B 3 KR 12/04 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 2 unter Hinweis auf BVerfG [Kammer] 16.07.2004, 1 BvR 1127/01, SozR 4-2500 § 135 Nr 2).
In den Heilmittelrichtlinien (HeilM-RL) vom 16.03.2004, BAnz Nr 106a (Beilage/ S 12 183) v 09.06.2004, idF vom 21.12.2004,
in Kraft getreten 02.04.2005 (BAnz Nr 61, S 4995 v 01.04.2005) wird in Abschnitt III. Maßnahmen der physikalischen Therapie,
Nr 17 zwischen Massagetherapie und Bewegungstherapie unterscheiden. Zur Bewegungstherapie zählen ua die Krankengymnastik und
die MT. Es ist weiter geregelt, dass für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie spezielle Qualifikationen erforderlich
sind, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Derartige Maßnahmen,
für deren Durchführung eine zusätzliche, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung erforderlich ist, sind mit einem *) gekennzeichnet.
Dies hat auch gemäß Nr 17.A.2.7 die MT betroffen.
Entsprechendes bestimmt die mWv 01.11.2011 in Kraft getretene HeilM-RL v 20. 01.2011/19. Mai 2011 (BAnz 2011 Nr 96, S 2247)
in D. § 17 Abs 2 ("Für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen, die über die
im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Solche Maßnahmen, für deren Durchführung
eine zusätzliche, abgeschlossene Weiterbildung/Fortbildung erforderlich ist, sind mit *) gekennzeichnet.") und D. § 19 Abs
3 Nr 7 (Manuelle Therapie als Unterfall der Bewegungstherapie; Einzeltherapie zur Behandlung reversibler Funktionseinschränkungen
der Gelenke und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte (impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung
von Weichteiltechniken.) Massagetherapie und Bewegungstherapie sind wiederum unterschieden (D. § 18 und D. § 19); MT ist als
Unterfall der Bewegungstherapie aufgehführt; zur Massagetherapie besteht ist kein Bezug hergestellt.
Die in den HeilM-RL und im Landesvertrag enthaltene Regelung, nach der zur Versorgung der Versicherten nur zugelassene Physiotherapeuten
Leistungen der MT zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik
absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig. Es handelt sich bei den Regelungen des GBA zur Notwendigkeit
einer über die Berufsausbildung zum Physiotherapeuten hinausgehenden Weiterbildung um fachkundige Einschätzungen eines Expertengremiums,
die im Rahmen seiner Normsetzungsbefugnis liegen und deshalb verbindlich sind (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6 unter Hinweis auf BSGE 81, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 125 Nr 2 RdNr 15).
Die Richtlinien des GBA entfalten ihre normative Wirkung nicht nur gegenüber den Partnern der Bundesmantelverträge und der
Gesamtverträge, sondern auch gegenüber den Versicherten (BSG 20.03.1996, 6 RKa 62/94, BSGE 78, 70, SozR 3-2500 § 92 Nr 6; 17.04.1996, 3 RK 19/95, SozR 3-2500 § 19 Nr 2).
Die Gemeinsamen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer
auf Bundesebene (idF vom 25.09.2006, Bl 109 Senatsakte) greifen die Differenzierung aus der HeilM-RL auf. Danach wird die
MT nur von Physiotherapeuten ausgeführt, nachdem diese eine Weiterbildung MT im Umfang von mindestens 260 Stunden absolviert
haben. MT umfasst danach die vom Physiotherapeuten ausgeführten manuellen Behandlungstechniken, die zur Behandlung von Gelenkfunktionsstörungen
und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken dienen.
Die Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Physiotherapeuten für den Einsatz dieser Behandlungstechniken
erfolgt in einer speziellen Weiterbildung. Teilnehmer an dieser Weiterbildung müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung
als Physiotherapeut/Krankengymnast nachweisen.
Diese Voraussetzungen erfüllt JL nicht, denn er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast.
Dies ist aber Tatbestandsvoraussetzung für die Abrechnungsbefugnis (BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6 [...] Rn 16 f).
Zwar haben die Rahmenempfehlungen, anders als die HeilM-RL, selbst weder normative Wirkung noch verwaltungsinterne Verbindlichkeit
gegenüber den regionalen Vertragsparteien. Diese Wirkung entsteht jedoch durch die Verweisung in den Landesrahmenverträgen
auf die Empfehlungen. Der Rahmenvertrag vom 16.07.2002 greift das vorgefundene Regelungssystem auf und bestimmt, dass MT nur
von Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in MT von mindestens 260 Std. mit Abschlussprüfung
absolviert haben, abrechenbar ist. An diesen Rahmenvertrag ist die Klägerin als Mitglied des VPT gebunden.
Aus der Protokollnotiz des Rahmenvertrages zur Anlage 3, MT (Blatt 47 Senatsakte) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Absichtserklärung,
im Falle von entgegenstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen über entsprechende Änderungen im Rahmenvertrag zu beraten,
ist eine Selbstverständlichkeit und relativiert die Bindungswirkung des bestehenden Regelungswerks nicht.
Eine Verletzung höherrangigen Rechts - Artikel
12 des
Grundgesetzes (
GG) - liegt nicht vor.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu Inhalt, Bedeutung und Ausgestaltung von Art
12 GG ua folgendes ausgeführt:
"So ist Art. 12 Abs. 1 ein einheitliches Grundrecht <der "Berufsfreiheit"> jedenfalls in dem Sinn, daß der Regelungsvorbehalt
des Satz 2 sich "dem Grunde nach" sowohl auf die Berufsausübung wie auf die Berufswahl erstreckt. Das heißt jedoch nicht,
daß die Befugnisse des Gesetzgebers hinsichtlich jeder dieser "Phasen" der Berufstätigkeit inhaltlich gleich weit gehen. Denn
es bleibt stets der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 deutlich zum Ausdruck kommende Wille der Verfassung zu beachten, daß die
Berufswahl "frei" sein soll, die Berufsausübung geregelt werden darf. Dem entspricht nur eine Auslegung, die annimmt, daß
die Regelungsbefugnis die beiden "Phasen" nicht in gleicher sachlicher Intensität erfaßt, daß der Gesetzgeber vielmehr um
so stärker beschränkt ist, je mehr er in die Freiheit der Berufswahl eingreift. Diese Auslegung entspricht auch den Grundauffassungen
der Verfassung und dem von ihr vorausgesetzten Menschenbild <BVerfGE 2, 1 <12>; 4, 7 <15 f.>; 6, 32 <40>>. Die Berufswahl soll ein Akt der Selbstbestimmung, des freien Willensentschlusses des Einzelnen,
sein; sie muß von Eingriffen der öffentlichen Gewalt möglichst unberührt bleiben. Durch die Berufsausübung greift der Einzelne
unmittelbar in das soziale Leben ein; hier können ihm im Interesse der andern und der Gesamtheit Beschränkungen auferlegt
werden.
Zusammenfassend ergibt sich: Die Regelungsbefugnis erstreckt sich auf Berufsausübung und Berufswahl. Sie ist aber um der Berufsausübung
willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich
ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt.
Was den Inhalt der so allgemein in ihrer Reichweite bestimmten Regelungsbefugnis im einzelnen anlangt, so ist zunächst der
Sinn des Begriffs "regeln", insbesondere im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl, zu klären. Er kann nicht bedeuten, daß
der Gesetzgeber im ganzen einen weiteren Ermessensspielraum habe als beim sonstigen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, daß er
das ganze Gebiet des Berufsrechts umfassender ordnen, den Inhalt des Grundrechts erst konstitutiv bestimmen dürfe <so Scheuner,
Handwerksordnung und Berufsfreiheit <Sonderdruck aus "Deutsches Handwerksblatt">, 1956, etwa S. 21, 27f., 31, und Ipsen, Apothekenerrichtung
und Art.
12 GG, 1957, S. 41 f.>. Bei solcher Auffassung würde das Grundrecht entwertet, indem sein Gehalt ganz dem Ermessen des Gesetzgebers überantwortet
würde, der doch seinerseits an das Grundrecht gebunden ist <Art. 1 Abs. 3 GG>. Das würde der Bedeutung gerade dieses Grundrechts
nicht entsprechen, sich kaum mit der besonderen <pleonastischen> Betonung der "freien" Berufswahl in Art. 12 Abs. 1 vertragen
und überdies mit der Gesamttendenz des Grundrechtsabschnitts in Widerspruch stehen, der, wie das Bundesverfassungsgericht
in der Entscheidung vom 16. Januar 1957 <BVerfGE 6, 32 <40 f.>> dargelegt hat, "leerlaufende" Grundrechte im früheren Sinne nicht mehr kennt. Es gilt vielmehr auch hier der in
der Entscheidung vom 15. Januar 1958 <BVerfGE 7, 198 <208 f.>> entwickelte Grundsatz, daß der Gesetzgeber, wenn er sich in dem grundrechtsgeschützten Raum bewegt, die Bedeutung
des Grundrechts in der sozialen Ordnung zum Ausgangspunkt seiner Regelung nehmen muß. Nicht er bestimmt frei den Inhalt des
Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens
ergeben. Auch in Art.
12 Abs.
1 liegt eine klare materielle Wertentscheidung des
Grundgesetzes für einen konkreten wichtigen Lebensbereich vor; der Gesetzgeber ist deshalb hier nicht so frei wie etwa bei der Anwendung
des allgemeinen Gleichheitssatzes, der einen allgemein für die öffentliche Gewalt geltenden Rechtsgrundsatz darstellt, dessen
konkreten Gehalt der Gesetzgeber erst für bestimmte Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der für sie jeweils geltenden
Gerechtigkeitsgesichtspunkte zu bestimmen hat.
Andererseits bedeutet "regeln" nicht, daß der Gesetzgeber das Grundrecht in keiner Hinsicht einschränken dürfe. An sich enthält
jede Regelung auch das Sichtbarmachen von Grenzen. Doch deutet der Ausdruck "regeln", den der Grundgesetzgeber hier offenbar
bewußt statt des in den Grundrechtsbestimmungen sonst üblichen "beschränken" oder "einschränken" gebraucht, darauf hin, daß
eher an eine nähere Bestimmung der Grenzen von innen her, d. h. der im Wesen des Grundrechts selbst angelegten Grenzen, gedacht
ist als an Beschränkungen, durch die der Gesetzgeber über den sachlichen Gehalt des Grundrechts selbst verfügen, nämlich seinen
natürlichen, sich aus rationaler Sinnerschließung ergebenden Geltungsbereich von außen her einengen würde.
Das Grundrecht soll die Freiheit des Individuums schützen, der Regelungsvorbehalt ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsinteressen
sicherstellen. Der Freiheitsanspruch des Einzelnen wirkt, wie gezeigt wurde, umso stärker, je mehr sein Recht auf freie Berufswahl
in Frage steht; der Gemeinschaftsschutz wird umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich
freier Berufsausübung der Gemeinschaft erwachsen könnten. Sucht man beiden - im sozialen Rechtsstaat gleichermaßen legitimen
- Forderungen in möglichst wirksamer Weise gerecht zu werden, so kann die Lösung nur jeweils in sorgfältiger Abwägung der
Bedeutung der einander gegenüberstehenden und möglicherweise einander geradezu widerstreitenden Interessen gefunden werden.
Wird dabei festgehalten, daß nach der Gesamtauffassung des
Grundgesetzes die freie menschliche Persönlichkeit der oberste Wert ist, daß ihr somit auch bei der Berufswahl die größtmögliche Freiheit
gewahrt bleiben muß, so ergibt sich, daß diese Freiheit nur so weit eingeschränkt werden darf, als es zum gemeinen Wohl unerläßlich
ist.
Für das Eingreifen des Gesetzgebers besteht danach von Verfassung wegen ein Gebot der Differenzierung, deren Prinzipien zusammenfassend
etwa wie folgt umschrieben werden können:
Die Freiheit der Berufsausübung kann im Wege der "Regelung" beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
es zweckmäßig erscheinen lassen. Die Freiheit der Berufswahl darf dagegen nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders
wichtiger <"überragender"> Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert, d. h.: soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen
bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muß und soweit dieser Schutz
nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann. Erweist
sich ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl als unumgänglich, so muß der Gesetzgeber stets die Form des Eingriffs wählen,
die das Grundrecht am wenigsten beschränkt.
Für den Umfang der Regelungsbefugnis ergeben sich so gewissermaßen mehrere "Stufen":
Am freiesten ist der Gesetzgeber, wenn er eine reine Ausübungsregelung trifft, die auf die Freiheit der Berufswahl nicht zurückwirkt,
vielmehr nur bestimmt, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben.
Hier können in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen; nach ihnen ist zu bemessen, welche Auflagen
den Berufsangehörigen gemacht werden müssen, um Nachteile und Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren. Auch der Gedanke
der Förderung eines Berufes und damit der Erzielung einer höheren sozialen Gesamtleistung seiner Angehörigen kann schon gewisse
die Freiheit der Berufsausübung einengende Vorschriften rechtfertigen. Der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit auf
die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen; von diesen
Ausnahmen abgesehen, trifft die hier in Frage stehende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit den Grundrechtsträger nicht allzu
empfindlich, da er bereits im Beruf steht und die Befugnis, ihn auszuüben, nicht berührt wird.
Eine Regelung dagegen, die schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig macht
und die damit die Freiheit der Berufswahl berührt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut,
das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll. Dabei besteht offensichtlich ein - auch in Rechtsprechung und
Schrifttum seit langem hervorgehobener <vgl. Scheuner aaO S. 25 und die von ihm angeführten Belege> bedeutsamer Unterschied
je nachdem, ob es sich um "subjektive" Voraussetzungen, vor allem solche der Vor- und Ausbildung, handelt oder um objektive
Bedingungen der Zulassung, die mit der persönlichen Qualifikation des Berufsanwärters nichts zu tun haben und auf die er keinen
Einfluss nehmen kann.
Die Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme ist ein Teil der rechtlichen Ordnung eines Berufsbildes; sie gibt
den Zugang zum Beruf nur den in bestimmter - und zwar meist formaler- Weise qualifizierten Bewerbern frei. Eine solche Beschränkung
legitimiert sich aus der Sache heraus; sie beruht darauf, dass viele Berufe bestimmte, nur durch theoretische und praktische
Schulung erwerbbare technische Kenntnisse und Fertigkeiten <im weiteren Sinn> erfordern und dass die Ausübung dieser Berufe
ohne solche Kenntnisse entweder unmöglich oder unsachgemäß wäre oder aber Schäden, ja Gefahren für die Allgemeinheit mit sich
bringen würde. Der Gesetzgeber konkretisiert und "formalisiert" nur dieses sich aus einem vorgegebenen Lebensverhältnis ergebende
Erfordernis; dem Einzelnen wird in Gestalt einer vorgeschriebenen formalen Ausbildung nur etwas zugemutet, was er grundsätzlich
der Sache nach ohnehin auf sich nehmen müsste, wenn er den Beruf ordnungsgemäß ausüben will. Diese Freiheitsbeschränkung erweist
sich so als das adäquate Mittel zur Verhütung möglicher Nachteile und Gefahren; sie ist auch deshalb nicht unbillig, weil
sie für alle Berufsanwärter gleich und ihnen im Voraus bekannt ist, so dass der Einzelne schon vor der Berufswahl beurteilen
kann, ob es ihm möglich sein werde, die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Hier gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit
in dem Sinne, dass die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung
der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen.
Anders liegt es bei der Aufstellung objektiver Bedingungen für die Berufszulassung. Ihre Erfüllung ist dem Einfluss des Einzelnen
schlechthin entzogen. Dem Sinn des Grundrechts wirken sie strikt entgegen, denn sogar derjenige, der durch Erfüllung aller
von ihm geforderten Voraussetzungen die Wahl des Berufes bereits real vollzogen hat und hat vollziehen dürfen, kann trotzdem
von der Zulassung zum Beruf ausgeschlossen bleiben. Diese Freiheitsbeschränkung ist umso gewichtiger und wird demgemäß auch
umso schwerer empfunden, je länger und je fachlich spezialisierter die Vor- und Ausbildung war, je eindeutiger also mit der
Wahl dieser Ausbildung zugleich dieser konkrete Beruf gewählt wurde. Da zudem zunächst nicht einsichtig ist, welche unmittelbaren
Nachteile für die Allgemeinheit die Ausübung eines Berufs durch einen fachlich und moralisch qualifizierten Bewerber mit sich
bringen soll, wird häufig der Wirkungszusammenhang zwischen dieser Beschränkung der freien Berufswahl und dem erstrebten Erfolg
nicht einleuchtend dargetan werden können. Die Gefahr des Eindringens sachfremder Motive ist daher besonders groß; vor allem
liegt die Vermutung nahe, die Beschränkung des Zugangs zum Beruf solle dem Konkurrenzschutz der bereits im Beruf Tätigen dienen
- ein Motiv, das nach allgemeiner Meinung niemals einen Eingriff in das Recht der freien Berufswahl rechtfertigen könnte.
Durch die Wahl dieses gröbsten und radikalsten Mittels der Absperrung fachlich und moralisch <präsumtiv> voll geeigneter Bewerber
vom Berufe kann so abgesehen von dem möglichen Konflikt mit dem Prinzip der <Gleichheit - der Freiheitsanspruch des Einzelnen
in besonders empfindlicher Weise verletzt werden. Daraus ist abzuleiten, dass an den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen
Freiheitsbeschränkung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; im allgemeinen wird nur die Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diesen Eingriff in die freie Berufswahl
legitimieren können; der Zweck der Förderung sonstiger Gemeinschaftsinteressen, die Sorge für das soziale Prestige eines Berufs
durch Beschränkung der Zahl seiner Angehörigen reicht nicht aus, auch wenn solche Ziele im Übrigen gesetzgeberische Maßnahmen
rechtfertigen würden.
Der Gesetzgeber muss Regelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 jeweils auf der "Stufe" vornehmen, die den geringsten Eingriff
in die Freiheit der Berufswahl mit sich bringt, und darf die nächste "Stufe" erst dann betreten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit
dargetan werden kann, dass die befürchteten Gefahren mit <verfassungsmäßigen> Mitteln der vorausgehenden "Stufe" nicht wirksam
bekämpft werden können." (BVerfG 11.06.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, [...] Rn 68-80)
Anders als das Bayerische LSG (Urteil vom 17.08.2006, L 4 KR 295/03, [...]) ist der Senat der Auffassung, dass vorliegend keine Regelung subjektiver Voraussetzungen der Berufsaufnahme, sondern
eine Berufsausübungsregelung vorliegt. Der Ausschluss von Masseuren von der Erbringung der MT ist durch vernünftige Erwägungen
des Gemeinwohls unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. Das Qualitätsgebot des
SGB V ist der maßgebliche Gesichtspunkt in diesem Sinne. Die Leistungen der GKV müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§
12 Abs
1 S 1
SGB V). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer
nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§
12 Abs
1 S 2
SGB V).
Die sich aus den HeilM-RL, Rahmenempfehlungen und dem Landesvertrag enthaltene Regelung, nach der nur zur Versorgung der Versicherten
zugelassene Physiotherapeuten die MT-Leistungen abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik
absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig, verbindlich und fachlich begründet (vgl eingehend BSG 12.08.2010, B 3 KR 9/09 R, SozR 4-2500 § 125 Nr 6 Rn 20 ff). Rechtsgrundlage der mit dem "Stern" gekennzeichneten Regelungen ist die Verpflichtung des GBA zur Gewährleistung
einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten (§
92 Abs
1 Satz 1
SGB V) sowie die allgemeine Verpflichtung, dabei in besonderer Weise den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung
Rechnung zu tragen (§
12 Abs
1 Satz 2, §§
70,
135a,
138 SGB V). Eine Versorgung ist unwirtschaftlich, wenn sie dem aktuellen Qualitätsstandard nicht entspricht, es zu Fehlern bei der
Behandlung kommen kann und deshalb die Gefahr besteht, dass Behandlungsmaßnahmen keine Wirkung entfalten, wiederholt werden
müssen oder es sogar zu behandlungsbedürftigen Folgeschäden kommt. Dieses Risiko hat der GBA bei den mit "Stern" versehenen
Behandlungstechniken der Physiotherapie gesehen, wenn Leistungserbringer nur über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
die sie in der dreijährigen Berufsausbildung zum Physiotherapeuten erworben haben. Wer über diese Berufsausbildung nicht verfügt,
kann von vorneherein nicht in der GKV die Abrechnungsbefugnis für MT, auch nicht durch eine Weiterbildungsmaßnahme, erlangen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Hs 1
SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt
ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen
zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert
von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG).
Die Revision wird zugelassen.