GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht; Prüfung einer Heilungsbewährung bei Brustkrebs
Tatbestand
Die am 26.01.1978 geborene, als Kassiererin beschäftigte Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit beantragte wegen einer
nach der Geburt ihres 2. Kindes erlittenen Brustkrebserkrankung am 22.12.2005 bei dem Beklagten die Feststellung des GdB.
Wie sich aus dem Arztbrief des Paracelsus-Krankenhauses R. vom 10.01.2006 ergibt, war im Dezember 2005 ein Mamma-Carcinom
rechtsseitig gesichert und am 09.12.2005 eine brusterhaltende axilläre Lymphonodektomie mit Nachresektion am 16.12.2005 durchgeführt
worden. Der postoperative Verlauf gestaltete sich afebril (fieberlos) und komplikationslos, die Wunde heilte per primam, die
Armbeweglichkeit war gut, sodass die Klägerin bereits am 21.12.2005 aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte.
Die Versorgungsärztin O. bewertete die Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung) mit einem GdB von 60. Mit Bescheid
vom 24.03.2006 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass der GdB 60 seit 22.12.2005 beträgt. Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch
begründete die Klägerin damit, zweimal operiert worden zu sein und noch heute mit dem rechten Arm enorme Einschränkungen zu
haben, die ihr sehr viel Schmerzen bereiteten. Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies der
Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2006 zurück.
Von Amts wegen leitete der Beklagte am 25.11.2010 eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin ein. Im
Befundbericht des Radiologen Dr. E. vom 17.12.2010 wurde eine geringe Mammafibrose beidseits, konstante Strahlenfibrose rechts
sowie kein Anhalt für ein Rezidiv oder axilläre Lymphknotenmetastase rechts oder ein Malignom links angegeben. Der Versorgungsarzt
Dr. S. berücksichtigte den Teilverlust der rechten Brust und die Lymphstauung des rechten Armes mit einem GdB von 20. Mit
Schreiben vom 21.01.2011 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Herabstufung des GdB auf 20 binnen
eines Monats Stellung zu nehmen.
Nachdem die Klägerin sich hierzu nicht geäußert hatte, hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.03.2011 den Bescheid vom 24.03.2006
auf und stellte fest, dass der GdB ab 10.03.2011 nur noch 20 betrage. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sich
ihr Zustand in den letzten fünf Jahren nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe.
Nach Aufforderung durch den Beklagten legte sie das ärztliche Attest des Allgemeinmediziners Dr. K. D. vom 06.04.2011 vor.
Hierin führte dieser aus, die Klägerin leide durch die Entfernung der Lymphknoten unter einem chronischen Lymphödem, das zu
Bewegungseinschränkungen des rechten Armes und Schmerzen, besonders bei Bewegung, führe. Die zweimal wöchentlich erfolgende
Lymphdrainage und Massagetechnik ermögliche nur eine Linderung der Beschwerden. In den letzten achtzehn Monaten seien die
Schmerzen schlimmer geworden, sodass sie täglich zusätzlich Schmerz- und Schlaftabletten nehme (Tilidin und Zopiclon). Die
Dipl. Physiotherapeutin W. schilderte in ihrem Therapiebericht vom 28.03.2011, die Klägerin seit Dezember 2008 zweimal pro
Woche palliativ zu behandeln. Eine Schmerzlinderung sei nur temporär möglich. Die üblichen Haushaltstätigkeiten verursachten
bei der Klägerin Schmerzen, die sich aus Lymphabflussstörungen, Ödemen sowie biomechanischen Pathologien ergäben. Eine Beeinträchtigung
des scapulo-thorakalen Gleitlagers sowie fasiziale Vernarbungen/Verklebungen limitierten den schmerzfreien Bewegungsablauf
in Elevation und Abduktion.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Versorgungsarzt Dr. H. in den
vorgelegten Befunden keine ändernden Aspekte für die bisherige Stellungnahme gesehen hatte.
Hiergegen hat die Klägerin am 31.05.2011 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, auf die bereits vorgelegten Schreiben Bezug genommen und ergänzend den Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. W.
vom 30.10.2008, wo sie sich vom 05. bis 17.10.2008 zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung in stationärer Behandlung befunden
hatte, übersandt (Mamma-Carcinom rechts, schweres Fatigue-Syndrom, schwere Polyneuropathien an den Händen beidseits, erhebliche
Schulterläsion rechts, sekundäres Armlymphödem I. Grades rechts).
Das SG hat Dipl. Physiotherapeutin W., Dr. K. D. und die Frauenärztin Dr. V. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dipl.-Physiotherapeutin
W. hat in ihrem Schreiben vom 08.08.2011 im Wesentlichen die in ihrem Therapiebericht vom 28.03.2011 gemachten Angaben wiederholt
und ergänzend ausgeführt, sich weder zum Schweregrad der Funktionsbeeinträchtigungen noch zum GdB äußern zu können. Dr. K.
D. hat mitgeteilt, die Klägerin seit 17.06.2004 zu behandeln, ein Lymphödem bei Zustand nach Brustkrebs diagnostiziert zu
haben und die hierdurch bedingte Funktionsbeeinträchtigung als schwer einzustufen. Einen GdB vermochte auch er nicht einzuschätzen.
Dr. V. hat angegeben, die Klägerin zuletzt am 24.11.2011 untersucht zu haben. Es sei wegen geschwollenen Fingern und geschwollenem
rechten Arm und dadurch bedingten Schmerzen am 15.12.2006 mit Lymphdrainage begonnen worden, die die Klägerin regelmäßig mit
Erfolg durchführen lasse. Es bestehe unter Therapie weiterhin ein leichtes Lymphödem des rechten Armes mit mittlerer Funktionsbeeinträchtigung.
Solange die Klägerin weiterhin regelmäßig an der Lymphdrainage teilnehme, seien die Beschwerden für sie gering.
Mit Schreiben vom 08.02.2012 hat die Klägerin vortragen lassen, sie leide seit einem viertel Jahr unter einer ausgeprägten
Depression, wegen der sie sich nunmehr in psychologischer Behandlung bei Dipl.-Psych. H. befinde. Hierauf hat das SG auch Dipl.-Psych. H. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen, der in seinem Schreiben vom 14.03.2012 ausgeführt
hat, die Klägerin sei bisher zu drei probatorischen Sitzungen am 18.01., 01.02. und 07.03.2012 erschienen. Sie habe über massive
depressive Verstimmungen geklagt, die sie u. a. auf die bis heute persistierenden Nachwirkungen ihrer Brustkrebserkrankung
zurückführe. Im Laufe der letzten Monate hätten sich vor allem psychische Probleme ihres Ehemannes und familiäre Probleme
negativ auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt. Bei ihrem Mann sei es zu einem Nervenzusammenbruch an seiner Arbeitsstelle
im Juli letzten Jahres gekommen mit anschließendem stationären Klinikaufenthalt aufgrund von schweren Depressionen, panikartigen
Ängsten und latenten Suizidgedanken. Die Krankheit ihres Ehemannes belaste sie schwer, sie sorge sich zunehmend um die Zukunft
sowie die finanzielle Integrität der Familie. Ihr Schwiegervater habe im Laufe der letzten zwei Jahre zwei Herzinfarkte erlitten
und am 05.03.2012 sei es zu einem Suizidversuch der Schwiegermutter gekommen. Dipl.-Psych. H. hat eine rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig schwer ohne psychotische Symptome sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert.
In einem ärztlichen Attest vom 15.03.2012 hat Dr. K. D. mitgeteilt, die Klägerin leide seit 6 Monaten an Migräne, chronischen
Spannungskopfschmerzen, chronischem Husten, chronischem Schwindel, einem Lymphödem und Schmerzen rechter Arm bei Zustand nach
Brustkrebs sowie einer seelischen Krise.
In einer weiteren schriftlichen Zeugenaussage vom 31.07.2012 hat Dipl.-Psych. H. von nunmehr fünf probatorischen und fünf
psychotherapeutischen Sitzungen berichtet und im Übrigen die im Schreiben vom 14.03.2012 gemachten Ausführungen nochmals wiederholt.
Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. hat als sachverständiger Zeuge mit Schreiben vom 25.10.2012 ausgeführt, Praxisnachfolger
von Dr. K. D. zu sein. Er hat die Kopfschmerzen als mittel- bis schwergradig, den chronischen Reizhusten als leicht- bis mittelgradig,
den chronischen Schwankschwindel als mittelgradig, die depressive Störung als mittelgradig, die chronische Schlafstörung als
mittelgradig, das Lymphödem rechter Arm als mittelgradig sowie die Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule und der Hüfte
als mittelgradig eingeschätzt.
Auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. K. hat der Beklagte angeboten, vergleichsweise den GdB
mit 40 ab 18.01.2012 festzustellen. Die Klägerin hat dieses Angebot nicht angenommen und mit Schreiben vom 18.01.2013 darauf
hingewiesen, seit 25.07.2008 dauerhaft eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beziehen.
Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass sich entgegen den Ausführungen der Versorgungsärztin Dr. K. weder
aus der Auskunft des Dr. (gemeint: Dipl.-Psych.) H. noch aus der des Dr. A. objektivierbare Befunde entnehmen ließen, die
einen GdB von 30 für eine Depression rechtfertigen könnten. Dr. A. habe die von ihm erhobene Diagnose einer depressiven Störung
nicht begründet und Dipl.-Psych. H. komme allein aufgrund der Angaben der Klägerin zu der Diagnose von immer wieder schweren
auftretenden Depressionen.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.08.2013 zugestellte Urteil des SG am 05.09.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und auf die eingeholten medizinischen Auskünfte
Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juni 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dipl.-Psych. H. nochmals als sachverständigen Zeugen schriftlich befragt. Dieser hat in seinem Schreiben vom
12.11.2013 ausgeführt, es hätten bis zum Juni 2012 probatorische Sitzungen und anemnestische Erhebungen stattgefunden, seit
Anfang Juli 2012 befinde sich die Klägerin bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Die Klägerin habe angegeben, ihr Psychiater
habe ihr Seroquel, "Bromatazin" (gemeint wohl: Promethazin) und Paroxetin verordnet. Aufgrund anamnestischer Erhebungen ihrer
Alltagsstruktur habe sie große Probleme, morgens aufzustehen und den alltäglich notwendigen Aktivitäten nachzukommen. Sie
sei antriebslos, leide unter großer Erschöpfung und neige zu ausgeprägten Phasen von Grübeln. Der Klägerin würde es aufgrund
ihrer psychischen Probleme nicht gelingen, die Familie und ihren psychisch angeschlagenen Ehemann zu versorgen. Sie sei im
Gegenteil auf tatkräftige Unterstützung und auf die ständige Hilfe ihres Mannes angewiesen, der viele Aufgaben im Haushalt
übernehme. Auch ihre Schwiegermutter und die Schwester des Ehemannes besuchten die Familie mehrmals pro Woche, blieben über
Nacht und würden bei der Haushaltsführung helfen.
Dr. W. hat in seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme die Depression und das Kopfschmerzsyndrom mit einem Teil-GdB von
30, den Teilverlust der rechten Brust und die Lymphstauung des rechten Armes mit einem Teil-GdB von 20 und den Gesamt-GdB
mit 40 bewertet. Der Beklagte hat hierauf nochmals angeboten, im Vergleichswege den GdB mit 40 ab 18.01.2012 festzustellen.
Die Klägerin hat auch diesem Vergleichsangebot nicht zugestimmt.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 27.11.2013 erörtert. Hinsichtlich der hier gemachten
Angaben der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2013 verwiesen.
Der Senat hat anschließend Dr. A. und Dr. L. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. A. hat ausgeführt, der
Klägerin sei seit dem 10.05.2010 Tilidin comp, initial in der Dosierung 50/4 mg verordnet worden, die Dosis sei auf 100/8
mg am 23.01.2013 gesteigert worden, die Verträglichkeit sei gut. Die Klägerin leide an einem chronischen Schmerzsyndrom in
Form von Kopfschmerzen, eines chronischen Wirbelsäulensyndroms sowie chronischer Hüftschmerzen links. Im Übrigen verweise
er auf die in seinem Schreiben vom 25.10.2012 angegebenen Schmerzstörungen. Dr. L. hat mit Schreiben vom 04.12.2013 berichtet,
die Klägerin befinde sich seit dem 19.03.2012 in seiner ambulanten Behandlung. Die Carcinomerkrankung habe in der Folgezeit
zu einer mittelgradig bis schwer ausgeprägten depressiven Entwicklung verbunden mit starken Ängsten geführt. Erschwerend und
verstärkend auf die Depression wirke sich aus, dass der Ehemann im Jahre 2011 ebenfalls an einer schweren Depression erkrankt
sei, von der er sich nur sehr langsam erhole. Die Klägerin habe erhebliche Probleme, den Alltag zu bewältigen. Die allgemeine
Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. Im Laufe der Behandlung sei keine wesentliche Änderung
im Gesundheitszustand der Klägerin festzustellen gewesen. Im Vordergrund stehe die notwendige psychotherapeutische Behandlung.
Von psychiatrischer Seite erfolgten in größeren Abständen stützende Gespräche sowie eine medikamentöse Behandlung zunächst
mit Cipralex 10 mg, dann mit Venlafaxin 75 mg, Seroquel 100 mg sowie Promethazin Tropfen. Weder auf Cipralex noch auf Venlafaxin
hätten sich die Depressionen gebessert. Dass die Klägerin auch Tilidin einnehme, sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei der Klägerin
bestünden aufgrund der ausgeprägten Depression mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit einem GdB von 50 bis
70 zu bewerten seien.
In seiner versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2014 hat Dr. R. darauf hingewiesen, dass die Auskunft von Dr. L. weder
zur prämorbiden Krankheitsentwicklung noch zur Alltagsbewältigung oder zum bisherigen Behandlungsverlauf oder zum psychosozialen
Umfeld ausreichend detaillierte Angaben enthalte. Auch die Auskunft des Dipl.-Psych. H. mache darüber keine Ausführungen.
Dr A. beschreibe ein chronisches Schmerzsyndrom mit Kopfschmerzen, ein chronisches Wirbelsäulensyndrom und Hüftschmerzen links,
weshalb er das Schmerzmittel in der Dosis erhöht habe. Weitergehende Details ließen sich auch seinem ärztlichen Bericht vom
25.12.2012 nicht entnehmen. Dr. L. habe hingegen berichtet, dass ihm die Schmerzmitteleinnahme von Tilidin nicht bekannt gewesen,
vor dem Hintergrund der starken Schmerzen im rechten Arm aber verständlich sei. Dies erscheine alles in allem recht widersprüchlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegte Behördenakte
und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§
143 und
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und nach §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG das Begehren der Klägerin sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass mit der Klage die Aufhebung des streitgegenständlichen
Bescheides vom 07.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 geltend gemacht wird. Eines weitergehenden
Antrages, wie im Klagschriftsatz vom 27.05.2011 bzw. im Berufungsschriftsatz vom 05.09.2013 angekündigt, auf Verpflichtung
des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 bedurfte es nicht, da bereits mit der Aufhebung des Bescheides
vom 07.03.2011 der ursprüngliche Bescheid vom 24.03.2006, aufgrund dessen der Beklagte den GdB mit 60 festgestellt hatte,
wieder aufleben und dem Begehren der Klägerin damit in vollem Umfang entsprochen würde.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist indes, dass das SG die somit hier als reine Anfechtungsklage statthafte Klage abgewiesen hat. Denn der angefochtene Bescheid vom 07.03.2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der
Beklagte hat aufgrund einer wesentlichen Besserung in den gesundheitlichen Verhältnissen der Klägerin zu Recht den GdB auf
20 herabgesetzt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
(hier der Bescheid vom 24.03.2006) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für
die Zukunft aufzuheben. Weitere Modifizierungen ergeben sich aus §
69 Abs.
1 Satz 5
SGB IX, wonach u. a. die auf Grund des § 30 Abs. 16 Bundesversorgungsgesetz (BVG, bis 30.06.2011 § 30 Abs. 17 BVG) erlassene Rechtsverordnung entsprechend gilt. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Gebrauch gemacht und die am 01.01.2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412) erlassen. Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung
der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte, Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG)
zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31.12.2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. Nach VG, Teil A, Nr. 7 liegt eine wesentliche Änderung
im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate
angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdB wenigstens 10 beträgt (a). Nach Ablauf der Heilungsbewährung
ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdB zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche
Änderung der Verhältnisse darstellt (b).
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der reinen Anfechtungsklage der Zeitpunkt
des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
54 Rdnr. 33). Eine spätere Änderung der Sach- oder Rechtslage ist grundsätzlich unbeachtlich. Als Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung
der Fall, dass sich der Kläger gegen einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wendet und dieser nach Abschluss des
Widerspruchsverfahrens rechtswidrig wurde (BSG SozR 3-4100 § 186a Nr. 3). Ein Aufhebungs- oder Entziehungsbescheid im Schwerbehindertenrecht ist jedoch kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
sodass es bei dem o. g. Grundsatz bleibt, dass auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung abzustellen ist
(BSG SozR 3-130 § 48 Nr. 57). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung ist somit anhand eines Vergleichs zwischen der Sach- und Rechtslage
bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts, hier des Bescheides vom 24.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.07.2006 und derjenigen zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides, hier also des Bescheides vom 07.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 11.05.2011, vorzunehmen.
Eine Neubewertung des GdB war vorliegend bereits aufgrund des Ablaufs der Heilungsbewährung zulässig (vgl. VG, Teil A, Nr.
7b). Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 24.03.2006 den GdB mit 60 wegen der Erkrankung der rechten Brust festgestellt und
zur Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des GdB eine Gesundheitsstörung im Stadium der Heilungsbewährung
berücksichtigt worden ist, der GdB also höher eingeschätzt worden ist, als dem tatsächlichen Zustand entspricht. Nach VG,
Teil B, Nr. 1 c beträgt der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden
in der Tabelle vermerkt. Nach VG, Teil B Nr. 14.1 ist nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors - wie bei der Klägerin
durch Operation am 09.12.2005 mit Nachresektion am 16.12.2005 geschehen - in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung
abzuwarten. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation
oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf
den Beginn der Heilungsbewährung. Mithin lief der Zeitraum der Heilungsbewährung am 16.12.2010 ab und war eine Neubewertung
des GdB ab diesem Zeitpunkt zulässig.
Für die Feststellung des GdB gelten die folgenden Voraussetzungen: Menschen sind nach §
2 Abs.
1 S. 1
SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er
Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gem. §
69 Abs.
1 S. 4 und 5
SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen VersMedV sowie der VG. Letztere sind an die Stelle der bis zum 31.12.2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird ebenso wie in den AHP
der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R -, SozR. 3-3100 § 30 Nr. 22). Hierdurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
Der Beklagte hat die nach Ablauf der Heilungsbewährung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Gesundheitsstörungen
zutreffend mit einem GdB von 20 bewertet.
Wie sich aus dem Befundbericht des Radiologen Dr. E. vom 17.12.2010 ergibt, bestanden keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv
oder für axilläre Lymphknotenmetastasen rechts oder ein Malignom links, sodass die Krebserkrankung der Klägerin als ausgeheilt
angesehen werden kann.
Die Folgen der Krebserkrankung bedingen keinen höheren GdB als 20. Ausweislich des Operationsberichtes des Paracelsus-Krankenhauses
R. vom 10.01.2006 wurde das rechtsseitige Mamma-Carcinom im Wege einer brusterhaltenden Therapie entfernt und die Restbrust
mit Bestrahlung behandelt. Nach VG, Teil B, Nr. 14.1 ist eine Segment- oder Quadrantenresektion der Brust mit einem GdB von
0 bis 20 zu bewerten. Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen
(z. B. Lymphödem, Muskeldefizit, Nervenläsion, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Zwar war nach dem genannten
Operationsbericht der postoperative Verlauf komplikationslos und die Armbeweglichkeit gut, die behandelnde Frauenärztin Dr.
V. hat jedoch in ihrer schriftlichen Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass wegen geschwollener Finger und geschwollenem Arm
rechts und dadurch bedingten Schmerzen am 15.12.2006, also ein Jahr nach dem operativen Eingriff, mit Lymphdrainagen begonnen
worden ist, die die Klägerin auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch erhalten hat. Da Dr. V. das Lymphödem des rechten
Armes unter Fortführung der Therapie aber lediglich als leicht und die hieraus resultierenden Beschwerden für die Klägerin
lediglich als gering klassifiziert hat, hält es der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die seit Dezember
2008 bei der Dipl. Physiotherapeutin W. zweimal pro Woche stattfindende manuelle Lymphdrainage mit gewissem zeitlichen Aufwand
verbunden ist, nicht für gerechtfertigt, die sich aus dem Teilverlust der Brust und dem Lymphödem ergebenden Funktionseinschränkungen
mit einem höheren GdB als 20 zu bewerten. Weder die Physiotherapeutin W. noch Dr. K. D. haben sich zum konkreten Ausmaß der
Bewegungseinschränkung des rechten Armes geäußert. Die Physiotherapeutin W. vermochte "durch die sehr subjektive Skala" noch
nicht einmal anzugeben, ob es sich insoweit um eine leichte, mittlere oder schwere Funktionsbeeinträchtigung handelt. Dr.
K. D. hat zwar Bewegungseinschränkungen des rechten Armes in alle Richtungen durch Schmerzen angegeben und die hierdurch bedingten
Funktionsbeeinträchtigungen für schwer erachtet. Aufgrund welcher Kriterien er diese Einschätzung jedoch getroffen hat, ergibt
sich aus seinen Schreiben nicht. Der Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. W. vom 30.10.2008 ist für das vorliegende Verfahren
nicht entscheidungserheblich, denn er bezieht sich auf einen Zeitraum (05. bis 17.10.2008), in dem der GdB mit 60 festgestellt
war. Soweit darin eine erhebliche Schulterläsion rechts angegeben wird, lässt sich dem Bericht zudem eine eindeutige Diagnose
der Schulterverletzung nicht entnehmen. Der mitgeteilte klinische Befund spräche letztlich jedoch ebenfalls nicht für einen
höheren GdB als 20. Angegeben wird Mamma rechts mit reizlosen älteren postoperativen Narbenverhältnissen, inspektorisch und
palpatorisch ohne Befund, Lymphablusswege frei, Armumfänge Oberarm rechts 27,5 cm, links 27,0 cm, Unterarm rechts 24,6 cm,
links 23,5 cm, Schultergelenksbeweglichkeit mit Seitwärts- und Vorwärtsheben rechts bis 110°, links bis 180°. Die Armumfänge
lassen daher nicht auf einen verminderten Einsatz des rechten Armes verbunden mit einer Muskelathrophie schließen. Zum damaligen
Zeitpunkt der Befundung wäre die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach VG, Teil B 18.13 mit einem Teil-GdB von
10 zu bewerten gewesen, was im Ergebnis ebenfalls dafür spricht, den GdB nach VG, Teil B, Nr. 14.1 nicht höher als 20 einzuschätzen.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beweglichkeit des rechten Armes in der Zwischenzeit gravierend verschlechtert hätte, liegen
nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. V. bei einer höhergradigen Funktionsbeeinträchtigung nicht lediglich eine
mittlere Funktionsbeeinträchtigung angegeben hätte. Ein höherer GdB ist auch nicht wegen der durch das Lymphödem bedingten
Schmerzen gerechtfertigt. Auch insoweit ist auf die Zeugenaussage von Dr. V. zu verweisen, die insgesamt die Beschwerden der
Klägerin als gering erachtet hat. Zwar hat die Physiotherapeutin W. mitgeteilt, die Klägerin zweimal pro Woche palliativ zu
behandeln, wobei eine Schmerzlinderung nur temporär möglich sei, und hat Dr. A. angegeben, der Klägerin sei seit dem 10.05.2010
Tilidin comp 50/4 mg verordnet worden. Zum einen schließen nach VG, Teil A, Nr. 2i die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte
die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände.
Wird wie vorliegend aufgrund eines Lymphödems und der Funktionseinschränkung im Schultergürtel eine Segment- oder Quadrantenresektion
der Brust schon mit dem höchst möglichen Wert von 20 bewertet, sind hierin die typischerweise mit einer solchen Gesundheitsstörung
verbundenen Schmerzen mit berücksichtigt. Lediglich wenn nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das
übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen ist, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte
angesetzt werden. Eine solche über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit ist jedoch nicht nachgewiesen. Die lediglich
gering dosierte und erst seit 10.05.2010 rezeptierte Tilidineinnahme allein genügt hierfür nicht, denn ausweislich der Zeugenaussage
des Dr. A. im Berufungsverfahren war selbst nach Steigerung der Tilidinverordnung auf 100/8 mg am 23.01.2013 die Verträglichkeit
gut. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin weder gegenüber Dipl.-Psych. H. noch gegenüber den behandelnden Ärzten Dr. V.
und Dr. L. die Tilidineinnahme erwähnt hat, was jedenfalls dann zu erwarten gewesen wäre, wenn sie aufgrund der Schmerzmitteleinnahme
unter Beeinträchtigungen leiden würde. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. K. D. bzw. dessen Praxisnachfolger Dr. A. scheinen
der Schmerzmittelverordnung keine wesentliche Bedeutung beigemessen zu haben, denn sie haben hierüber die behandelnden Fachärzte
nicht informiert. Hiervon wäre jedoch zumindest dann auszugehen gewesen, wenn die Klägerin sie in ihrer Teilhabefähigkeit
einschränkende Nebenwirkungen durch die Schmerzmitteleinnahme beklagt hätte.
Weitere GdB-erhöhende Gesundheitsstörungen sind für den hier streitbefangenen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
vom 11.05.2011 nicht nachgewiesen. Insbesondere hat die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht an Krankheiten auf psychiatrischem
Fachgebiet gelitten, die eine Anhebung des GdB rechtfertigen würden. Die Klägerin selbst hat sich im Rahmen der Anhörung nach
§ 24 SGB X zur angekündigten Absenkung des GdB auf 20 nicht geäußert und auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 08.03.2011 keine seelischen
Beschwerden, sondern diese zuletzt mit Schriftsatz vom 08.01.2014 ab dem 19.03.2012 geltend gemacht. Der Allgemeinarzt Dr.
K. D. hat in seinem ärztlichen Attest vom 06.04.2011 zwar über Schmerzen der Klägerin berichtet, aber keine seelischen Beschwerden
geschildert. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben der Physiotherapeutin W ... Im Entlassungsbericht
der Reha-Klinik B. W. vom 30.10.2008 wird zwar als Diagnose u. a. ein schweres Fatigue-Syndrom genannt und zum psychischen
Befund ausgeführt, die Stimmung sei insgesamt eher bedrückt. Die Klägerin war aber schwingungsfähig. Prognostiziert wurde,
dass nach Abklingen und Besserung der Symptomatik sich auch die psychische Situation der Klägerin deutlich stabilisieren dürfte.
Eine weitere ambulante psychologische Betreuung zur Unterstützung der Krankheitsbewältigung und zur Aktivierung der Ressourcen
wurde zwar für erforderlich gehalten. Die Tatsache, dass die Klägerin dieser Empfehlung nicht nachgekommen ist und selbst
mit Schreiben vom 08.02.2012 vorgetragen hat, (erst) seit einem viertel Jahr unter einer ausgeprägten Depression zu leiden
und sich (erst) seither bei Dipl.-Psych. H. in psychologischer Behandlung zu befinden, belegt aber, dass eine krankheitswertige
depressive Erkrankung für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum 11.05.2011 jedenfalls nicht nachgewiesen ist. Dass die Klägerin
im Hinblick auf die nicht auszuschließende Rezidivgefahr Ängste verspürt hat bzw. nach wie vor empfindet, ist durchaus nachvollziehbar
und begründet allein nicht die Annahme einer GdB-relevanten Gesundheitsstörung. Insoweit gilt nach VG, Teil A, Nr. 2i für
seelische Begleiterscheinungen ähnliches wie für Schmerzen. Auch diese sind in den Sätzen der GdB-Tabelle mitberücksichtigt.
Lediglich wenn die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher sind als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten
wäre, so ist ein höherer GdB gerechtfertigt. Dies kann anhand der vorliegenden ärztlichen Befunde für den streitgegenständlichen
Zeitraum indes nicht angenommen werden, nachdem weder Dr. K. D. noch Dr. V. über seelische Auffälligkeiten oder Beschwerden
der Klägerin berichtet haben. Soweit der Psychiater und Neurologe Dr. L. angegeben hat, die Klägerin befinde sich bei ihm
seit dem 19.03.2012 in Behandlung in Form von stützenden Gesprächen in größeren Abständen und medikamentöser Therapie mit
Cipralex und Venlafaxin, beides ohne Besserung, und Dipl.-Psych. H. von einer psychotherapeutischen Behandlung seit Anfang
Juli 2012 berichtet hat, handelt es sich um Erkenntnisse, die nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffen. Es
kann daher auch offen bleiben, ob im Hinblick auf die teilweise doch erheblichen Widersprüche und Ungereimtheiten, auf die
teilweise der Versorgungsarzt Dr. R. hingewiesen hat, eine psychische Gesundheitsstörung aktuell als nachgewiesen gelten kann.
Denn wie oben dargelegt ist bei der hier zu prüfenden Anfechtungsklage nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung maßgeblich, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Daher sind auch die von Dr. K. D. in seinem ärztlichen Attest vom 15.03.2012 genannten Diagnosen nicht entscheidungserheblich.
Denn an den dort aufgeführten Gesundheitsstörungen leidet die Klägerin erst seit sechs Monaten bezogen auf das Attestdatum.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des §
193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.