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LSG Bayern, Beschluss vom 05.04.2017 - 11 AS 212/17
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 27.01.2017 S 10 AS 1222/15
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 - S 10 AS 1222/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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