Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsätzliche Bedeutung
Klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht
ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein
außer Zweifel steht.
Gründe
I.
Streitig ist die Kostenübernahme in Höhe von 400,00 Euro für den Erwerb eines Führerscheines Klasse C 1 als Förderung aus
dem Vermittlungsbudget. Der Kläger hatte kurz vor Ende seiner Haftzeit am 30.06.2015 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab
13.07.2015 geschlossen und am 06.07.2015 eine Übernahme der Kosten zum Erwerb des Führerscheines Klasse C 1 beantragt. Das
Arbeitsverhältnis ist zum 15.08.2015 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.10.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Förderung sei nicht erforderlich, da der Kläger bereits eine Arbeitsstelle
gehabt habe und der Erwerb des Führerscheines für die berufliche Eingliederung nicht notwendig sei. Das Ermessen sei ausgeübt
worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zuletzt die Übernahme bisher entstandener Kosten in Höhe von 400 EUR begehrt. Mit Urteil vom 27.01.2017 hat
das SG die Klage abgewiesen. Der Erwerb des Führerscheines sei zur beruflichen Eingliederung subjektiv und objektiv nicht notwendig.
Damit fehlten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung, so dass Ermessen nicht auszuüben gewesen sei.
Im Übrigen habe der Beklagte - wenn auch kurz - das Ermessen ausgeübt; Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null seien nicht
ersichtlich. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 11.Aufl, §
144 Rnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist für den Senat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich. Auch Verfahrensfehler des SG, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, sind nicht erkennbar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).