Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung
der Amtsermittlungspflicht
Gründe:
I. Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) für
die Zeit vom 01.12.2008 bis 25.02.2009.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Diese Bedarfsgemeinschaft bezog bis 30.11.2008 Alg II. Am 29.02.2009
beantragte der Kläger dessen Fortzahlung. Mit Bescheid vom 27.03.2009 bewilligte die Beklagte die beantragten Leistungen ab
26.02.2009 in Höhe von 404,68 EUR monatlich (davon 141,40 EUR an den Kläger). Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der
Kläger geltend, er habe bereits im September 2008 einen Fortzahlungsantrag gestellt. Er begehre Leistungen auch für die Zeit
vom 01.12.2008 bis 25.02.2009. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 zurück.
Allein der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Einvernahme einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Frage der Abgabe des Fortzahlungsantrages im November
2008 beantragt. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme der benannten Zeugin eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat
der Kläger seinen Beweisantrag nicht wiederholt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2010 abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, vor dem 26.02.2009 einen Fortzahlungsantrag
für die Zeit ab 01.12.2008 gestellt zu haben. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das SG habe verfahrensfehlerhaft die genannte Zeugin nicht einvernommen und damit die Amtsermittlungspflicht verletzt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.1 Satz 1 Nr.1
SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht,
denn allein der Kläger hat Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2009
erhoben. Er macht daher allein seinen Anspruch auf Alg II geltend. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben keine
Klage erhoben. Sein monatlicher Anspruch ab 26.02.2009 beträgt 141,40 EUR monatlich. Zwar hat er keinen konkreten Antrag für
die streitige Zeit vom 01.12.2008 bis 25.02.2009 gestellt, jedoch hatte er keine Einwendungen gegen die Höhe seiner Leistungen
ab 26.02.2009 erhoben, sodass davon auszugehen ist, dass er für die streitigen Monate allenfalls diesen monatlichen Betrag
geltend macht. Damit aber ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Vorliegend macht der Kläger allein einen Verfahrensmangel geltend, nämlich die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß
§
103 SGG. Eine Zulassung der Berufung kommt dabei zwar nicht nur in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf
einen Beweisantrag bezieht, dem das SG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl. dazu hinsichtlich der Zulassung der Revision: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
160 Rdnr.18, sowie hinsichtlich der Zulassung der Berufung: Leitherer aaO. § 144 Rdnr. 34). Aufgrund des Schriftsatzes des Klägers
vom 08.07.2009 hat die Beklagte die benannte Zeugin jedoch befragt und deren Stellungnahme dem SG mitgeteilt. Das SG hat diese Stellungnahme unter Berücksichtigung der nach seiner Auffassung widersprüchlichen Angaben des Klägers für ausreichend
gehalten. Es hat sich nach seiner rechtlichen Auffassung nicht gedrängt fühlen müssen, weitere Auskünfte bei der benannten
Zeugin einzuholen (vgl. Leitherer aaO. § 144 Rdnr. 34). In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 hat der Kläger daraufhin
seinen Beweisantrag nicht erneuert bzw. aufrecht erhalten oder Einwendungen gegen die Art der Amtsermittlung bzw Beweiserhebung
durch das SG erhoben, sondern lediglich den Sachantrag aus dem Schriftsatz vom 08.07.2009 gestellt. Damit bestand für das SG kein Anlass, weitere Ermittlungen vorzunehmen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs.4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).