Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Klagerücknahme; Prüfung der Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Gegenstand des ab 10.03.2008 anhängigen Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg war der Sanktionsbescheid der
Beklagten vom 05.02.2008, womit das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 wegen Verstoßes gegen die
Eingliederungsvereinbarung um 60 v.H. der Regelleistung abgesenkt wurde.
Mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung und - unter Vorlage der Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH). Beides wurde vom Sozialgericht mit Beschluss
vom 19.03.2008 abgelehnt, Beschwerden hiergegen vom 11.Senat des zur Entscheidung berufenen Gerichts mit Beschlüssen vom 26.
Juni 2008 zurückgewiesen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht anzuordnen, weil sich keine Anhaltspunkte fänden,
die die Sanktion als rechtswidrig erscheinen ließen. Mangels Erfolgsaussicht des Eilverfahrens könne PKH nicht zugesprochen
werden.
Am 28.10.2008 bat das Sozialgericht um Mitteilung, ob die Klage aufrecht erhalten werde und ggf. um nähere Klagebegründung
und Zusendung eines aktuellen PKH-Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Am 17.11.2008 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, das Verfahren werde für erledigt erklärt. Auf eine weitere Anfrage teilte
der Klägerbevollmächtigte am 14.07.2009 mit, die PKH-Angelegenheit werde nicht für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 15.07.2009 hat das Gericht die Gewährung von PKH abgelehnt. Das Gericht habe mangels Vorlage des aktualisierten
Vordrucks nicht vor Abschluss des Verfahrens über die PKH entscheiden können und nach Abschluss des Verfahrens komme eine
Bewilligung nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus biete die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg, wie dies die summarische
Prüfung ergebe. Insoweit werde auf die Gründe des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 26.06.2008 verwiesen, womit die
Beschwerde wegen der Ablehnung von PKH zurückgewiesen worden sei.
Gegen den am 20.07.2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 20.07.2009 Beschwerde eingelegt. Die Erledigterklärung
bedeute ebenso wenig wie der erfolglose Ausgang des Eilverfahrens, dass keine ausreichende Erfolgsaussicht gegeben gewesen
wäre. Mit der Klageeinreichung sei ein ausgefüllter PKH-Vordruck übersandt worden, so dass eine Aktualisierung nicht notwendig
gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageakte S 10 AS 235/08, der Beschwerdeakten S 7 AS 234/08 ER und L 11 B 304/08 AS ER, der Beklagtenakte sowie der Beschwerdeakte Bezug genommen.
Gemäß §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot vorliegend keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Umstand, dass die Anfechtungsklage durch die Erledigungserklärung des Klägerbevollmächtigten vom 17.11.2008 zurückgenommen
wurde, steht der nachträglichen Bewilligung von PKH im vorliegenden Fall nicht entgegen. Grundsätzlich kann allerdings PKH
für ein abgeschlossenes Verfahren nicht mehr gewährt werden. Hiervon werden Ausnahmen gemacht, wenn der Bewilligungsantrag
mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
73a Rz 11a mwN). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin hatte bereits mit der Klageerhebung am 07.03.2008 einen
vollständigen PKH-Antrag gestellt. Nach der Klageerwiderung am 31.03.2008 war der Antrag entscheidungsreif. Zumindest hat
nach der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 26.06.2008 kein Anlass zur weiteren Verzögerung der Entscheidung
über den PKH-Antrag bestanden.
Zutreffend hat das SG die Erfolgsaussichten der Klage verneint. Zwar dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden
und es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl.
BSG, Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen,
wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen
für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden
ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Eine endgültige und abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist i.d.R.
nicht möglich und auch nicht notwendig (vgl. Peters-Sautter-Wolff,
SGG, 4.Aufl, Stand 1/2008 §
73a Rdnr 13.2.a).
Vorliegend hat der Senat bereits im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg
hat. Dabei hat er keine Anhaltspunkte gefunden, dass sich die Feststellung über den Eintritt einer Sanktion i.S. des § 31
Abs 1 Satz 1 Nr 1b SGB II und der damit verbundenen Absenkung der Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60 v.H. der
Regelleistung als rechtswidrig erweisen könnte. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des PKH-Verfahrens
kann zu keinem anderen Ergebnis kommen. Die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist ausdrücklich wegen der geringen Erfolgsaussicht
der Klage erfolgt. Nachdem die Klägerin in Kenntnis dieser umfangreichen Beschlussbegründung keinen Anlass für eine weitere
Klagebegründung gesehen hat, die Klage vielmehr zurückgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar, worauf der Klägerbevollmächtigte
die Behauptung hinreichender Erfolgsaussichten stützt.
Nach alledem war die Beschwerde wegen der Bewilligung von PKH zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).