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LSG Bayern, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 AS 517/09
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren nach Klagerücknahme; Prüfung der Erfolgsaussichten
1. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe (PKH) für ein abgeschlossenes Verfahren nicht mehr gewährt werden. Hiervon werden Ausnahmen gemacht, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden wurde.
2. Die gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Rechtsverfolgung ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.07.2009 S 10 AS 235/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: