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LSG Bayern, Urteil vom 17.08.2017 - 11 AS 786/15
SGB-II-Leistungen Darlehen Verwertung von Vermögen Bewertungszeitpunkt Vorliegen der Unverwertbarkeit
1. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung von Vermögen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht, wobei sich eine absolute Grenze bei Immobilien nicht ziehen lässt und gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - als zumutbar angesehen werden können.
2. Grundsätzlich ist für die Bewertung eines Vermögensgegenstandes der Verkehrswert in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung gestellt wird.
3. Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
4. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, weil sie nicht marktfähig sind.
5. Die Verwertbarkeit von Vermögen i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen; ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt bereits eine generelle Unverwertbarkeit i.S. des § 12 Abs. 1 SGB II vor.
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 4 S. 2
,
SGB II § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 09.07.2015 S 17 AS 637/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.07.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers vom 04.05.2012 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 als Darlehen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden.
III.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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