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LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2018 - 19 R 671/15
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Nicht disponible Versicherungspflicht kraft Gesetz Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
1. Die gesetzliche Sozialversicherung ordnet für alle Versicherungszweige kraft Gesetzes an, wer Pflichtmitglied in dem jeweiligen Versicherungszweig ist und wer nicht; dies ist nicht disponibel und die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien ein.
2. Der Schutz des Versicherten greift unabhängig von einer rechtzeitigen und vollständigen Meldung des Versicherten durch den Arbeitgeber und einer vollständigen Beitragsabführung durch den Arbeitgeber.
3. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anzuknüpfen und es ist eine Identität der Beschäftigung, für die die Befreiung erteilt wurde, mit der aktuellen Beschäftigung erforderlich.
4. Der einschlägige Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 15.06.2015 S 14 R 50/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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