Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1942 geborene Kläger war vom 05.09.1988 bis 15.09.2003 als Angestellter im Lehrdienst bei der Landeshauptstadt M. beschäftigt.
Im Zeitraum vom 01.04.1994 bis 31.08.2001 war er zur Pflege der Mutter beurlaubt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag.
Danach folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit. Ab 01.03.2005 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II. Nach
eigenen Angaben war der Kläger vom 01.04.1996 bis 30.09.1998 als Buchhalter tätig, das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund
Konkurses.
Am 08.09.2006 beantragte der Kläger eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ab 01.04.2007 bezieht er aufgrund bestandskräftigen
Bescheides vom 28.03.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Die Beklagte beauftragte den Orthopäden Dr.R. mit der Erstellung
eines Gutachtens. Dieser kam am 18.10.2006 zu dem Ergebnis, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens
6 Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Mit Bescheid vom 10.11.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Im Rahmen seines Widerspruchs erhob der Kläger Einwendungen gegen das
Gutachten von Dr.R ... Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr.F ... Dieser
kam am 13.06.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben. Im Wesentlichen hat er auf die schon im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen gegen das Ergebnis
des Gutachtens von Dr.R. sowie auf die nunmehr vorgetragenen Einwendungen gegen das Gutachten von Dr.F. verwiesen. Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen sowie eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Danach hat
es den Neurologen und Psychiater Dr.K. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam am 12.03.2008 zu dem Ergebnis,
der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen
verrichten.
Mit Urteil vom 12.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) bestehe nicht, denn der Kläger könne wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen
Einschränkungen verrichten. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 SGB VI bestehe ebenfalls nicht, denn der Kläger könne seine bisher ausgeübte Tätigkeit als Angestellter im Lehrdienst noch mindestens
6 Stunden täglich verrichten. Ab 01.04.2007 bestehe darüber hinaus kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn der
Kläger beziehe ab dem 01.04.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lt. bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 28.03.2007.
Zur Begründung der Berufung hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht, Dr.K. habe ihn nur wenige Minuten untersucht und die
Feststellungen der Vorgutachten übernommen, ohne sich mit den Einwendungen des Klägers im Verwaltungsverfahren auseinanderzusetzen.
Insbesondere missachte das Gutachten von Dr.K. die Befunde von Dr.C. aus dem Jahr 2004. Aus diesen Befunden ergebe sich, dass
bereits bei Antragstellung durch die krankheitsbedingte Veränderung des Bewegungsapparates die Leistungsfähigkeit stark herabgesetzt
gewesen sei. Der Kläger hat weiter einen Befund des Facharztes für diagnostische Radiologie K. vom 19.06.2008 vorgelegt.
Der Senat hat den Orthopäden Prof. Dr.D. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam am 22.10.2008 zu dem Ergebnis,
der Kläger könne noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Der Gesundheitszustand
des Klägers habe sich seit etwa 2006 verschlechtert, eine andere quantitative Beurteilung ergebe sich dadurch jedoch nicht.
Dagegen hat der Kläger vorgetragen, der Sachverständige habe die mitgeführten Röntgen- und Kernspinbilder nur auf sein Betreiben
hin angesehen. Im Übrigen seien die Röntgenaufnahmen und kernspintomografischen Aufnahmen nebulös beschrieben, ebenso auch,
ob die bildgebenden Verfahren gleichbleibende Befunde darstellten, oder es zu einer Verschlechterung gekommen sei. Prof. Dr.
D. hat dazu am 20.01.2009 ergänzend Stellung genommen. Der Kläger bemängelt weiterhin, der Sachverständige habe lediglich
die Fremdbilder "beschrieben", jedoch kein fachliches Urteil gefällt. Weiter habe der Sachverständige ausgeführt, dass aus
einem Röntgenbild oder Kernspinbild keinesfalls Rückschlüsse auf die körperliche Leistungsbreiten eines Probanden gezogen
werden könne, so stelle sich die Frage, warum man solch bildgebende Verfahren bei der Diagnose einsetze. Es sei nicht nachvollziehbar,
aus welchen Gründen Prof. Dr.D. sein Urteil gefällt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag vom 08.09.2006 bis zum 31.03.2007
Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2008 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung
hat. Denn der Kläger konnte in dem maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung 08.09.2006 bis 31.03.2007 noch wenigstens 6 Stunden
täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Gemäß §
43 Abs
1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Einen Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß §
43 Abs
2 SGB VI Versicherte, die auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zunächst ist festzustellen, dass - wie im Berufungsverfahren beantragt - maßgeblicher Zeitraum für die Frage der Erwerbsfähigkeit
lediglich die Zeit ab Antragstellung 08.09.2006 bis 31.03.2007 ist. Gemäß §
34 Abs
4 SGB VI ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente der Wechsel in eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Der Kläger hat am 15.11.2006 die Gewährung von Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit nach §
237 SGB VI mit einem Rentenbeginn ab 01.09.2006 begehrt. Trotz Hinweises der Beklagten auf die Rechtsfolgen des §
34 Abs
4 SGB VI mit Schreiben vom 08.12.2006 hat der Kläger mit Schreiben vom 21.02.2007 ausdrücklich um Feststellung der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit gemäß seinem Antrag vom 15.11.2006, jedoch abweichend mit Rentenbeginn 01.04.2007 beantragt. Mit Bescheid
vom 28.03.2007 hat die Beklagte die von ihm begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.04.2007 bewilligt. Der Bescheid
ist bestandskräftig geworden, so dass ein Wechsel nach dem 01.04.2007 in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen
ist.
Im maßgeblichen Zeitraum war der Kläger noch in der Lage, wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu verrichten. Der Kläger konnte keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, Tätigkeiten mit häufigem Bücken,
Tätigkeiten ausschließlich im Stehen und Gehen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten. Die Fingerfertigkeit war
für die taktile Gnose beeinträchtigt. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers stützt sich der Senat auf die
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.D. sowie des vom SG als Sachverständigen gehörten Dr.K ...
Prof. Dr.D. hat am 21.10.2008 folgende Diagnosen gestellt:
a) Bewegungsbehinderung der HWS ohne objektivierbare Nervenwurzelreizerscheinungen.
b) Skoliose der LWS. Bewegungsbehinderung der LWS. Hautgefühlsstörung am rechten Unterschenkel und Fuß mit Abschwächung des
rechten ASR (L 4 Symptomatik). Bildgebend nachgewiesene Skoliose der LWS nach links. Aktivierte Osteochondrose im LWS-Bereich.
Nervenwurzelirritationen (MR vom 18.06.2008 sowie Fremdröntgenaufnahmen vom 15.09.2004 sowie 25.07.2008).
c) Endlagige Innendrehbehinderung beider Arme in den Schultergelenken. Zustand nach Acromioclaviculargelenksoperation rechts.
d) Sensible Restbeschwerden am linken Vorderarm ellenbogengelenksnah nach Sulcus nervi ulnaris Revision.
e) Heberdenarthrosen der Langfingerendgelenke, teilweise kontrakt.
f) LCA-Auslockerung am linken Kniegelenk. Knorpelschaden hinter beiden Kniescheiben. Innenmeniskussymptomatik rechts.
Auf der Grundlage dieser Diagnosen hat er festgestellt, dass dadurch eine Minderung des quantitativen Leistungsvermögens nicht
bedingt ist, sondern sich die o.g. qualitativen Einschränkungen ergeben. Hinsichtlich des Krankheitsverlaufs legt er dar,
dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit dem Jahre 2006 verschlechtert habe, dies sei durch vergleichende Befunde
aus der Kernspintomografie aus 2006 ablesbar, nicht jedoch dergestalt, dass sich hieraus eine andere Beurteilung ergeben würde.
In Kenntnis der Befunde schließe er sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes dem Gutachten des Dr.R. vom 11.10.2006
an.
Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Klägers können das Ergebnis des
Gutachtens nicht entkräften. Der Kläger führt aus, die von ihm mitgeführten Röntgen- bzw. Kernspinbilder seien nur auf sein
Betreiben hin angesehen worden bzw. deren Einbeziehung mit Formulierungen wie "die anderorts gefertigten Röntgenaufnahmen
und auch kernspintomografischen Aufnahmen sind im obigen beschrieben" nebulös geblieben. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob der Sachverständige "auf Betreiben des Klägers" die Röntgen- bzw. Kernspinbilder angesehen hat. Jedenfalls haben sie Eingang
in das Gutachten gefunden. Die Beschreibung ist nicht "nebulös" erfolgt, sondern im Wege von üblichen und durchaus nachvollziehbaren
Bezugnahmen. Auf Seite 12 des Gutachtens hat Prof. Dr.D. Röntgen- und MR-Bilder benannt, auf Seite 13 hat er darauf Bezug
genommen. Damit besteht ein so enger Zusammenhang, dass erkennbar und nachvollziehbar ist, auf welche Befunde sich Prof. Dr.D.
bezieht. Sofern der Kläger darlegt, er stelle sich die Frage, ob die bildgebenden Verfahren jeweils gleichbleibende Befunde
darstellten oder ob es zu einer Verschlechterung des Zustandes gekommen sei, hat Prof. Dr.D. auf Seite 18 und 19 seines Gutachtens
ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit 2006 etwas verschlechtert habe, dies sei durch vergleichende
Befunde aus der Kernspintomografie aus 2006 und 2008 ablesbar. Der Kläger bemängelt weiter, der Sachverständige habe lediglich
den jetzigen Gesundheitszustand (zum Zeitpunkt der Untersuchung 2009) zugrunde gelegt, nicht jedoch den des Klägers bei Antragstellung.
Insoweit hat Prof. Dr.D. in seiner ergänzenden Stellungnahme jedoch dargetan, dass er sich in Kenntnis der Befunde dem Gutachten
von Dr.R. vom 11.10.2006 anschließe. Darüber hinaus hat er den logischen Schluss gezogen, dass das quantitative Leistungsvermögen
des Klägers im Jahre 2006 mit wenigstens sechs Stunden täglich einzuschätzen war, nachdem er erklärt hat, der Zustand des
Klägers habe sich im Jahre 2008 bei im wesentlichen gleichen Diagnosen zum Zustand des Jahres 2006 gegenüber verschlechtert,
trotzdem sei auch im Jahre 2008 ein quantitatives Leistungsvermögen von wenigstens 6 Stunden täglich zu konstatieren. Der
Kläger trägt weiter vor, Prof. Dr.D. habe bei den bildgebenden Verfahren keine eigene Beurteilung vorgenommen. Dies entnimmt
er der Formulierung des Sachverständigen in dessen ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2009 "es kommt keinesfalls darauf an,
ob sich Veränderungen in den bildgebenden Verfahren in irgendeiner Weise nachweisen lassen, sondern es kommt vornehmlich bei
einer Begutachtung darauf an, den klinischen Untersuchungsbefund zu beurteilen und diesen durch bildgebende Verfahren zu ergänzen.
Aus einem Röntgenbild oder auch aus einem kernspintomografischen Bild kann keinesfalls auf die körperliche Leistungsbreite
eines Probanden rückgeschlossen werden". Der Kläger schließt daraus, dass der Sachverständige keine eigenständige Beurteilung
vorgenommen habe, bzw. von einem feststehenden Urteil die Bilder in eine Richtung interpretiere. Das Vorgehen des Sachverständigen
entspricht jedoch dem üblichen Standard und dem Verfahren einer ärztlichen Untersuchung. Es liegt auf der Hand, dass ein in
einem bildgebenden Verfahren gewonnenes Bild alleine nichts über den Gesundheitszustand bzw. die Leistungsfähigkeit des Betroffenen
sagt. Vielmehr bedarf es einer sozialmedizinischen Beurteilung unter Beachtung der gesamten Befundlage und klinischen Erkenntnisse.
Weiter führt der Kläger aus, dem Gutachten des Sachverständigen fehle es an Logik und Chronologie, es fehle an einer nachvollziehbaren
Begründung. Prof. Dr.D. hat unter Berücksichtigung der durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowie der zur Verfügung
stehenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der Beschwerden des Klägers nachvollziehbar dargetan, dass das quantitative
Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht gemindert war. An Beschwerden hat der Kläger vorgetragen,
wenn er den Kopf über einige Zeit in gleicher Position halte, bekomme er Beschwerden in der Halswirbelsäule. Er müsse sich
dann erheben und Übungen durchführen mit dem Theraband. Die Beschwerden aus der Halswirbelsäule strahlten in die linke Schulterregion.
Gelegentlich habe er Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, die bis zum Brustbein ausstrahlten. Im LWS-Bereich habe
er besondere Beschwerden. Die Beschwerden begännen schon morgens beim Aufstehen, zuvor beim Umdrehen im Liegen. Gelegentlich
habe er einen rechtsseitig einschießenden Schmerz, so dass er dann wieder in das Bett zurückfalle. Er könne nicht über längere
Zeit in einer Position sitzen. Er habe dann wiederkehrende ausstrahlende Beschwerden auf die Außenseite des rechten Beines
bis in den rechten Fuß. Er habe Bewegungsbehinderungen und Bewegungsbeschwerden in der rechten Schulter. Nach der durchgeführten
OP am linken Ellenbogengelenk habe er Beschwerden, wenn er das linke Ellenbogengelenk aufstütze. Er habe Deformitäten an den
Händen. Mit den Hüftgelenken habe er keine Beschwerden. Am rechten Kniegelenk habe er Beschwerden. Nach der Operation des
linken oberen Sprunggelenkes habe er Belastungsbeschwerden. Er habe Beschwerden mit dem Magen-Darm-Trakt. Er vermute, dass
die Beschwerden mit den Wirbelsäulenbeschwerden in Zusammenhang stünden. Er wolle darauf hinweisen, dass er sich nicht über
längere Zeit in der gleichen Position verhalten könne. Er müsse sich ständig bewegen, um die Beschwerden zu lindern. Dies
gelte sowohl für die Position im Sitzen als auch im Stehen. Prof. Dr.D. hat diese Angaben des Klägers unter Berücksichtigung
der eigenen erhobenen Befunde gewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, Anhaltspunkte für einen ständigen Haltungswechsel
des Klägers - wie von diesem angegeben - lägen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine von ihm vorgetragenen
Beschwerden nicht unkritisch zu übernehmen, sondern sozialmedizinisch anhand der Befundlage zu bewerten, so dass Anhaltspunkte
für betriebsunübliche Pausen nicht bestehen und es bei der o.g. Einschränkung von leichten Arbeiten im Wechselrhythmus verbleibt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist im Wesentlichen die Frage, in welchem Maße Funktionseinschränkungen
vorliegen. Bei den bei dem Kläger festgestellten Funktionseinschränkungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet ist
jedoch nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch das quantitative Leistungsvermögen eingeschränkt sein sollte. Die Schmerzsymptomatik
scheint ebenfalls nicht im Vordergrund zu stehen, nimmt der Kläger doch keinerlei Schmerzmittel ein. Der Kläger legt selbst
dar, dass er seit der Operation im Oktober 2004 keine Medikamente mehr einzunehmen brauche. Darüber sei er sehr froh, weil
ausnahmslos alle üblichen nicht steroidalen Schmerzmedikamente schwerste lang anhaltende Nebenwirkungen an seinem Verdauungsapparat
erzeugten. Einen gewissen erträglichen Dauerschmerz wechselnder Stärke in LWS und HWS nehme er gerne dafür in Kauf.
Sofern der Kläger das Gutachten von Dr.R. angreift, wirkt sich dies jedoch nicht auf die Würdigung der dort erhobenen Befunde
durch Prof. Dr.D. aus. Der Kläger trägt im Wesentlichen Einwendungen vor, die sich auf die Formulierungen beziehen. Der Kläger
moniert die Aussage in der Epikrise "zwar glaubhaft schildert, aber ...". Er zieht daraus den Schluss, seine Glaubwürdigkeit
werde in Zweifel gezogen. Diese Formulierung hat zum einen keine Auswirkung auf das Gutachtensergebnis - die Beschwerden sind
gerade glaubhaft -, zum anderen wird durch diese Formulierung beim unvoreingenommenen Leser jedenfalls nicht der Eindruck
erweckt, die Glaubwürdigkeit würde in Zweifel gezogen. Er trägt weiter vor, von der Schädigung der HWS habe er eine teilweise
Lähmung gewisser Areale von Handnerven zurückbehalten, die insbesondere bei Kälte erheblich behindere. Richtig ist, dass dieser
Befund im Gutachten nicht erwähnt wird, von einer Verneinung auf Blatt 5 unter dem Punkt "obere Extremitäten" kann jedoch
keine Rede sein, trifft der Sachverständige doch keine ausdrückliche Aussage zu den Handnerven. Der Kläger stört sich ebenfalls
an der Formulierung "in den letzten 2 Jahren sind nur 6 krankengymnastische Behandlungen ... er möchte sich nicht mehr fachärztlich
behandeln lassen". Der Kläger erläutert, er benötigte keine weiterführende Krankengymnastik, da er nach mehreren Reha-Aufenthalten
diszipliniert selbst eigene Gymnastik durchführe. Fachärztliche Behandlung nehme er dann in Anspruch, wenn die Probleme zunähmen.
Auch diese Formulierung hat keinerlei Auswirkungen auf die von Prof. Dr.D. getroffene Beurteilung. Ebenso unbeachtlich ist
die Frage, ob der Gesundheitszustand zu bessern sei oder nicht, da jedenfalls bei der Bewertung des zur Antragstellung vorgefundenen
Gesundheitszustands eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit nicht zu begründen war. Der Kläger moniert ebenfalls
die Bemerkung "die mitgebrachten Röntgenaufnahmen sind älteren Datums. Neue Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und der Kniegelenke
werden verweigert, so dass man sich nur auf die alten Aufnahmen bei der Gesamtbeurteilung stützen kann". Prof. Dr.D. lagen
nun Röntgenbilder und MR-Bilder aus den Jahren 2004 - 2008 vor, unter Würdigung und Berücksichtigung dieser Aufnahmen hat
er auf der Befundlage aus dem Jahr 2006 die Beurteilung von Dr.R. bestätigt. Der Kläger moniert ebenfalls die Formulierung
"so gesehen muss man davon ausgehen, dass Prof. B. auch der Meinung ist, dass der Untersuchte vollschichtig erwerbsfähig ist".
Richtig ist, dass Dr.B. im Bericht vom 18.04.2006 tatsächlich keine Aussage zum quantitativen Leistungsvermögen des Klägers
gemacht hat. Allerdings berichtet er: "Der Patient ist im Oktober 2004 wegen einer akuten L4-Symptomatik mit Ausfallserscheinungen
und hochschmerzhaftem Beschwerdebild hier im Hause in Höhe L4/5 re. bei cranialem Sequester operativ behandelt worden. Im
Weiteren war dann eine dorsale cervikale Wurzelentlastung nach Frykholm erforderlich sowie eine Sulcus ulnaris-Operation.
Jetzt berichtet Herr A., dass nach längerem Sitzen es zu vermehrten Rückenschmerzen gekommen sei, gelegentlich auch mit pelzigen
Missempfindungen im L4- und L5-Segment re. Der Patient ist 2 Monate lang Taxi gefahren, wobei er nicht jeden Tag zu fahren
hatte, an den Tagen des Fahrens jedoch lange Zeit sitzen musste. Inzwischen seien die Beschwerden schon deutlich gebessert.
Er selbst ist sportlich aktiv mit Schwimmen, Krankengymnastik und Mountainbike-Fahren. Zusätzlich beschäftigt er sich in einer
eigenen Fahrrad- und Motorradwerkstatt. Problematisch ist jeweils das Sitzen, auch zu Hause beim Essen und ähnlichem. Bei
der klinischen Untersuchung seitengleich belastender Gang. Keine wesentliche Klopfempfindlichkeit über den Dornfortsätzen
der LWS oder der paravertebralen Muskulatur. Paravertebrale Muskulatur im Mittlumbalbereich und oberen Lumbalbereich erheblich
verhärtet. Inklination im LWS-Bereich ohne Probleme wie auch Reklination. Lasègue bds. bis ca. 80° ohne Probleme. PSR re.
erloschen, li. mittellebhaft, ASR mittellebhaft seitengleich. Babinsky bds. negativ. Keine motorische Störung für Fußhebung
und Fußsenkung. Auch die praeoperativ im Oktober 2004 vorhandene Quadrizeps- und Ileopsoasparese haben sich gut gebessert.
Sensibel werden Kribbelmissempfindungen und Parästhesien am medialen Unterschenkel sowie über dem Fußrücken in Richtung der
Großzehe re. angegeben als Ausdruck einer intermittierenden Irritation der LW- und L5-Wurzel. Die Kernspintomographie des
LWS-Bereiches lässt eine deutliche Knickskoliose in Höhe L3/4 erkennen. Deutliche degenerative Veränderungen. Mäßige narbige
Veränderung bei Z.n. Bandscheibenoperation L4/5 und L4-Entlastung re. intraspinal. Aktuell kein Hinweis auf erneute radikuläre
Kompression anhand der Bildgebung sowie anhand der Klinik". Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch den Befunden von Dr.
C. vom 16.09.2004 und 16.11.2004 nichts anderes zu entnehmen. Zum einen stellt dies die Befundlage im Jahre 2004 dar. Zum
anderen wird im Befund vom 16.09.2004 ein Lumbalsyndrom bei linkskonvexer Lumbalskoliose diagnostiziert und starke Schmerzen
beschrieben. Dr. B. hat bei gleichen Diagnosen aufgrund der Angaben des Klägers nunmehr eine Besserung festgestellt, die vom
Kläger auch nicht bestritten wird. Im Befund des Dr. C. vom 16.11.2004 wird eine aktivierte Gonarthrose rechts mit Grenzindikation
zur Arthroskopie diagnostiziert. Sowohl Dr. R. wie auch Prof. Dr.D. haben die Kniebeschwerden des Klägers sozialmedizinisch
gewürdigt. Ausgehend von den in den Berichten von Dr. B. und Dr. C. dargestellten Beschwerden sowie dem klinischen Befund
im Jahre 2006 ist nicht zu erkennen, dass Dr.R. bzw. Prof. Dr.D. falsche Schlussfolgerungen gezogen haben.
Dr.K. hat ebenfalls eine Lumboischalgie rechts mit L4 bis S1 Syndrom rechts, deutliche Skoliose und Cervicobrachialgie mit
C8 Syndrom links diagnostiziert. Nach Untersuchung und sozialmedizinischer Würdigung hat er keine Minderung des quantitativen
Leistungsvermögens angenommen. Der Kläger könne noch Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne besondere Anforderungen an den Bewegungs-
und Haltungsapparat verrichten. Die Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens
zu erschüttern. Der Kläger moniert, die Untersuchung habe nur wenige Minuten gedauert. Welche Mängel er daraus schließt, legt
er jedoch nicht dar. Dr.K. habe auch nicht die Befunde von Dr. C. (s.o.) beachtet. Dr.K. hat zum einen die gleichen Diagnosen
gestellt, zum anderen die Kniebeschwerden gewürdigt. Der Kläger wendet ebenfalls ein, die von ihm praktizierte eigene Krankengymnastik
erfordere betriebsunübliche Pausen. Ebenso wie Prof. Dr. D. hat Dr.K. nachvollziehbar - angesichts der erträglichen Schmerzsymptomatik
des Klägers - betriebsunübliche Pausen für Krankengymnastik nicht für erforderlich gehalten, sondern lediglich die oben genannten
qualitativen Einschränkungen. Nach alledem konnte der Kläger im fraglichen Zeitraum noch wenigstens sechs Stunden täglich
mit qualitativen Einschränkungen tätig sein.
Anhaltspunkte für eine Summierung von Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegen nicht
vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.