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LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 - 20 R 370/08
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (hier bei Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologischem Gebiet). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 34 Abs. 4
,
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.03.2008 S 6 R 4410/07
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.03.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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