Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Feststellung der aufschiebenden Wirkung
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld und die Erstattung von Leistungen.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Rückforderung von Unterhaltsgeld, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe
von 8.000,48 EUR am 19.06.2008 abgewiesen. Gegen das am 27.06.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2008 Berufung
eingelegt, die unter dem Az: L 10 AL 165/08 anhängig ist.
Am 02.07.2009 hat der Kläger wegen der für den 06.07.2009 angekündigten Vollstreckung der Forderung durch das Hauptzollamt
B. einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Am 03.07.2009 hat die Beklagte mitgeteilt, die Betreibung sei ausgesetzt, der Vollstreckungsauftrag hinfällig. Die aufschiebende
Wirkung des Berufungsverfahrens sei unstreitig und für die Dauer der Anhängigkeit würden keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
vorgenommen.
Eine Reaktion des Klägers hierauf ist nicht erfolgt.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig.
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist das Datum der Entscheidung über den Antrag (Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgesetzbuch -
SGG -, 9.Aufl., §
86b RdNr.18). Aktuell hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht kann in der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§
86b Abs.1 Ziff 2
SGG). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend vor der Antragstellung geschehen- die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels
von der Verwaltung nicht anerkannt wird (Keller, aaO. RdNr.15).
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach §
86a Aufschub bewirkt (§
154 Abs.1
SGG).Der Kläger hat Anfechtungsklage erhoben. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung
hat (§
86a Abs.1 Satz 1
SGG), ist vorliegend nicht gegeben. Dies ist nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten unstreitig. Nachdem sie darüber
hinaus zugesichert hat, für die Dauer der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens Az: L 10 AL 165/08 keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr vorzunehmen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Da die Beklagte durch den Vollstreckungsauftrag den Kläger zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz veranlasst, das Begehren
des Klägers aber sofort anerkannt hat, erscheint eine Kostenteilung angemessen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten besteht kein Anspruch auf PKH (§
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist auch unter Zugrundelegung des frühest möglichen Zeitpunkts der Entscheidung
keine andere Beurteilung möglich. Die Entscheidungsreife des Rechtsschutzantrags ist erst nach der Einlassung der Beklagten
am 3.7.2009 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt war die Beitreibung der strittigen Forderung bereits ausgesetzt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).