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LSG Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - 12 KA 34/15
Vertragsarztrecht Richtigstellung vertretungsweise abgerechneter orthopädischer EBM-Ziffern Bindung an Fachgebietsgrenzen Fachbereichsübergreifende Gemeinschaftspraxen Bindung an den Zulassungsstatus
1. In einer Berufsausübungsgemeinschaft werden zwar die vertragsärztlichen Leistungen der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zugeordnet; dies bedeutet aber nicht, dass die in ihr tätigen Ärzte von den für alle übrigen Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen befreit sind.
2. Die Genehmigung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, v.a. die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt, insbesondere wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung, nicht verhindert werden kann.
3. Dies gilt auch für den Fall der Vertretung; von Vertretern sind grundsätzlich alle Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die Fachgebietsgrenzen und die gesetzlich vorgesehene Trennung der Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztlicher Versorgung umsetzen.
4. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass bei der Vertretung zwischen einer durch zugelassene Vertragsärzte und einer durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte zu unterscheiden ist; bei zugelassenen Vertragsärzten ist deren Zulassungsstatus ausschlaggebend.
5. Dies hat das Bundessozialgericht zwar nur für die Differenzierung zwischen dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereiche entschieden: die Rechtsprechung ist jedoch auch auf die Einhaltung der Fachgebietsgrenzen übertragbar, da nur so der Facharztstandard und die Erfordernisse der Bedarfsplanung garantiert werden können.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 106a Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 16.10.2014 S 43 KA 563/12
Tenor
I.
Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2014 werden zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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