Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Neben der diesem Verfahren zugrundeliegenden Klage S 13 AS 455/15, in der um die Kosten der Unterkunft gestritten wurde, vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin in zwei weiteren Klageverfahren
mit den Aktenzeichen S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 jeweils aus dem Bereich der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Verfahren S 13 AS 455/15 legte der Beschwerdeführer Klage ein, stellte Anträge und beantragte PKH. Im Laufe des Klageverfahrens nahm er Akteneinsicht
und teilte eine Adressänderung der Klägerin mit. Die Klage wurde nicht begründet.
Zum Erörterungstermin vom 13.10.2015 hatte das Gericht alle drei Klageverfahren geladen und einzeln, beginnend mit dem Az.
S 13 AS 533/14, aufgerufen. Das Verfahren S 13 AS 533/14 endete durch einen Vergleich, in dem laut der Niederschrift ausdrücklich eine Einigung über den eigentlichen Streitgegenstand
hinaus getroffen wurde. In dem Vergleich war unter der Ziffer 1 zudem geregelt, dass die Klägerin im Gegenzug die Klagen S
13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 sowie S 13 AS 455/15 für erledigt erklärt und die in den Verfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 gestellten Prozesskostenhilfeanträge zurücknimmt. Nach Ziffer 2 des Vergleiches waren sich die Beteiligten darüber einig,
dass mit dem Vergleich die Rechtsstreite mit den Az. S 13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 sowie S 13 AS 455/15 vollumfänglich erledigt seien. Die Terminsdauer für das Verfahren S 13 AS 533/14 betrug 40 Minuten.
Im zeitlich später aufgerufenen Verfahren mit dem Az. S 13 AS 455/15 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Zudem erklärte die Klägerin
die Klage im Hinblick auf den in der Sache S 13 AS 533/14 geschlossenen Vergleich für erledigt. Der Termin dauerte von 12.37 Uhr bis 12.40 Uhr.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.11.2015, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 1.138,43 EUR wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr
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Nr. 3102 VV RVG
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300,00 EUR
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Auslagenpauschale
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Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Kopierkosten
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Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG
|
52,80 EUR
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Terminsgebühr
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Nr. 3106 VV RVG
|
280,00 EUR
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Tage- und Abwesenheitsgeld
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Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG, anteilig
|
2,50 EUR
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Reisekosten
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Nr. 7003 VV RVG, anteilig
|
1,56 EUR
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Einigungsgebühr
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Nr. 1000, 1005, 1006 VV RVG
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300,00 EUR
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Summe
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956,66 EUR
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Umsatzsteuer
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Nr. 7008 VV RVG
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181,77 EUR
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gesamt
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1.138,43 EUR
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Vorschüsse oder Zahlungen der Klägerin, Dritter oder der Staatskasse sowie Beratungshilfe habe er nicht erhalten. Fahrtkosten
sowie Tage- und Abwesenheitsgelder seien anteilig berücksichtigt worden, da an diesem Tage insgesamt 10 Termine vor dem SG wahrgenommen wurden. Weil insgesamt drei Verfahren abgearbeitet und erledigt worden seien, erscheine es sachgerecht, jeweils
die Mittelgebühr anzusetzen.
Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Vergütung mit Beschluss vom 25.11.2015 auf 355,88 EUR fest:
Verfahrensgebühr
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Nr. 3102 VV RVG
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150,00 EUR
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Terminsgebühr
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Nr. 3106 VV RVG
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100,00 EUR
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Auslagenpauschale
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Nr. 7002 VV RVG
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20,00 EUR
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Kopierkosten
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Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG
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25,00 EUR
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Reisekosten
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Nr. 7003 VV RVG, anteilig
|
1,56 EUR
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Tage- und Abwesenheitsgeld
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Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG, anteilig
|
2,50 EUR
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Summe
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299,06 EUR
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Umsatzsteuer
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Nr. 7008 VV RVG
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56,82 EUR
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gesamt
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355,88 EUR
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Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (Klageeinreichung
mit PKH-Antrag ohne Begründung - Mitteilung Adressänderung - Akteneinsicht - Übersendung der Vollmacht und PKH Erklärung -
weit unterdurchschnittlich) sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin (Kosten der Unterkunft - durchschnittlich)
und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (PKH-Bewilligung ohne Raten - unterdurchschnittlich) sei die Verfahrensgebühr
aufgrund der geringen anwaltlichen Tätigkeit auf 150,00 EUR festzusetzen. Eine Kürzung der Terminsgebühr auf 100,00 EUR sei
im Hinblick auf die Kürze der Dauer der Verhandlung von nur 3 Minuten angezeigt. Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG könne nicht berücksichtigt werden, da der Rechtsstreit im Termin für erledigt erklärt worden sei. Zudem könnten - wohlwollend
gesehen - nur 50 Kopien als sachdienlich für den Rechtstreit angesehen werden.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.12.2015 Erinnerung eingelegt. Vorliegend sei für drei Verfahren S 13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 und S 13 AS 455/15 eine Gesamtlösung gefunden worden. Aus dem Vergleichstext ergebe sich, dass alle drei Verfahren im Paket verhandelt und geregelt
worden seien. Wegen der Gesamteinigung sei damit sehr wohl vorliegend eine Einigungsgebühr angefallen. Da in den übrigen Verfahren
die Anträge auf Prozesskostenhilfe zurückgenommen worden seien, bemesse sich somit der Umfang der Angelegenheit in diesem
Verfahren am Umfang aller drei Verfahren. Dies gelte sowohl für die Verfahrensgebühr als auch für die Terminsgebühr.
Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 01.07.2016 zurückgewiesen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss begegne keinen
Bedenken. Im vorliegenden Verfahren sei als einzigem der drei anhängig gewesenen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und
der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Da der Beschwerdeführer in den beiden anderen Verfahren unstreitig nicht beigeordnet
worden sei, bestehe bezüglich der beiden anderen Verfahren keinerlei Anspruch gegen die Staatskasse. Eine Berücksichtigung
der beiden anderen Verfahren im vorliegenden Verfahren scheide daher in jedem Fall aus. Verfahrens- und Terminsgebühr seien
somit ausschließlich unter Berücksichtigung des nur im vorliegenden Verfahren gegebenen Sachverhalts zu bestimmen. Gegen die
Festsetzung der Verfahrensgebühr mit der halben Mittelgebühr (150,00 EUR) bestünden wegen des im vorliegenden Verfahren nur
äußerst geringen Aufwandes keine Bedenken. Bei einem dreiminütigen Termin sei die Terminsgebühr mit 100,00 EUR jedenfalls
ausreichend.
Eine Einigungsgebühr sei offensichtlich schon dem Grunde nach nicht angefallen, weil das vorliegende allein gegenüber der
Staatskasse abzurechnende Verfahren nicht durch Vergleich, sondern durch Erledigterklärung beendet worden sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 08.07.2016 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Die Entscheidung
des Erstgerichts lasse unberücksichtigt, dass alle drei Verfahren gemeinsam im Rahmen eines umfangreichen und langwierigen
Güteverfahrens erörtert worden seien. Im Rahmen dieses Güteverfahrens sei eine Gesamteinigung erzielt worden, wobei Gegenstand
der Einigung eine Erledigterklärung für das vorliegende Verfahren gewesen sei. Damit könne formal gesehen nicht auf die Erledigterklärung
abgestellt werden, vielmehr sei die Einigungsgebühr angefallen. Die Verfahrensgebühr sei berechtigt in Höhe der Mittelgebühr
angesetzt worden, da die Angelegenheit wegen des drohenden Wohnungsverlustes eine existenzielle Bedeutung für die Klägerin
gehabt habe. Es sei reine Förmelei, darauf abzustellen, in welchem Verfahren der Vergleich protokolliert worden sei. Entscheidend
sei allein, dass für alle Verfahren eine Gesamtlösung des Gesamtkomplexes gefunden worden sei.
Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu den Güterichterverfahren mit den Aktenzeichen S 7 SF 271/14 GR sowie S 7 SF 276/14 GR vor, denen die Klageverfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 zu Grunde lagen. Aus der Niederschrift in dem Güterichterverfahren S 7 SF 271/14 GR geht hervor, dass die Beklagte einen Vergleichsvorschlag zur Erledigung der Verfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 534/14 unterbreitet hatte, dem die Klägerin jedoch nicht beigetreten war. Die Güterichterverfahren wurden daraufhin für erledigt
erklärt und die Rechtsstreite vor dem gesetzlichen Richter weitergeführt.
Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass das Kostenrecht klare, praktikable Berechnungsgrundlagen brauche. Vorliegend sei
der Klägerin allein für das Verfahren S 13 AS 455/15 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Zu diesem Verfahren gebe es kein Güterrichterverfahren, das man gebührenerhöhend bzw.
anspruchsbegründend berücksichtigen könne. Auch sei eine Einigung im Güterichterverfahren gerade nicht erfolgt, denn ansonsten
wäre der Erörterungstermin am 13.10.2015, in dem erstmalig mit dem gerichtlichen Vergleich eine Einigung zu Stande gekommen
sei, nicht notwendig gewesen. Eine Einigungsgebühr könne es demnach nur für die Klagen geben. Für das dem vorliegenden Verfahren
zu Grunde liegende Klageverfahren sei ausweislich der Niederschrift eine Erledigterklärung protokolliert, nicht aber ein Vergleich.
Es gehöre nicht zu den Prüfpflichten des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Überlegung anzustellen, ob der im
Verfahren S 13 AS 533/14 protokollierte Vergleich ein Gesamtpaket darstelle. Wäre die Klage mit dem Aktenzeichen S 13 AS 455/15 bereits erledigt gewesen, hätte es der separaten Erledigterklärung nicht bedurft.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat am 08.07.2019 Verzögerungsrüge erhoben.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2019 hat die Berichterstatterin das Verfahren nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens mit dem Aktenzeichen
S 10 SF 1/16 E und die Akten mit dem Aktenzeichen S 13 AS 455/15 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet.
1) Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG)
2) Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
3) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
4) Sie ist aber nur insoweit begründet, als das SG die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt hat.
a) Der dem Rechtsanwalt zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf §§ 45 ff. RVG. Zentrale Bedeutung hat bei der Gebührenfestsetzung § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den
Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs
(vgl. die Entscheidung des 15. Senats des BayLSG vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 BE, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung
von PKH geltend macht (a.a.O.). Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt,
um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu
bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen
entspricht. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt,
wird die Gebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestimmt (a.a.O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung
der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen. Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des §
315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält
der Senat nach wie vor eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht,
die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung
des 15. Senats, m.w.N.; vgl. auch Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 14, Rdnr. 12, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 49. Aufl., § 14, Rdnr. 24).
b) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers unbillig und war neu
festzusetzen.
aa) Für die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht mehr als die vorliegend festgesetzte halbe Mittelgebühr von 150,00
EUR. Wie Urkundsbeamter und Kostenrichter zutreffend festgestellt haben, kann ein höherer Betrag nicht zuerkannt werden. Ebenso
wurde die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) zu Recht auf 100,00 EUR festgesetzt. Denn auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens war die Gebührenanforderung des
Beschwerdeführers unbillig. Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu Eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab,
§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch keine Argumente vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen
könnten.
bb) Der Senat folgt vor allem nicht der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Bemessung der Verfahrensgebühr seien die
Güteverfahren SF 271/14 GR sowie S 7 SF 276/14 GR zu berücksichtigen. Denn aus den Akten ergibt sich, dass diesen Verfahren nur die Klageverfahren S 13 AS 533/14 und S 13 AS 544/14 zugrunde lagen, nicht aber das in diesem Beschwerdeverfahren maßgebliche Verfahren S 13 AS 455/15. Ausweislich der Niederschrift in dem Güterichterverfahren sind im Termin am 08.12.2014 nur die Verfahren S 7 SF 271/14 GR und S 7 SF 276/14 GR erörtert worden. Das Verfahren S 13 AS 455/15 konnte zudem aus zeitlichen Gründen schon nicht Gegenstand des Güterichterverfahrens sein, da Klageerhebung erst am 29.06.2015
erfolgte, mithin zu einem Zeitpunkt, nachdem das Güterichterverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden war und
die Rechtsstreitigkeiten S 13 AS 533/14 und S 13 AS 544/14 bereits wieder dem gesetzlichen Richter zugeführt wurden. Das Güteverfahren wirkt sich daher unter keinem Gesichtspunkt gebührenerhöhend
auf die Verfahrensgebühr im Verfahren S 13 AS 455/15 aus.
cc) Im Hinblick auf die Höhe der Terminsgebühr rechtfertigt auch die Einbeziehung des Verfahrens S 13 AS 455/15 in den unter dem Az.: S 13 AS 533/14 abgeschlossenen Vergleich im Erörterungstermin am 13.10.2015 keine andere Betrachtung. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV
RVG in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, entsteht zunächst in den in Abs. 3 der Vorbemerkung
3 genannten Fällen, also für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen
Terminen und Besprechungen, soweit nichts Anderes bestimmt ist, sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen
Termins zur Verkündung einer Entscheidung. Vorliegend ist die Terminsgebühr unstreitig für die Wahrnehmung des Erörterungstermins
am 13.10.2015 entstanden. Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr dafür, dass er an dem Termin teilnimmt und willens ist, im
Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um, falls dies erforderlich wird, einzugreifen (Müller-Rabe
in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Vorb. 3 VV Rn. 111). Dies kann sich aber naturgemäß nur auf den Termin beziehen, der vom Gericht aufgerufen
und entsprechend unter dem aufgerufenen Aktenzeichen protokolliert wird. Dies war hier ausschließlich das Verfahren S 13 AS 455/15. Für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts
in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (BayLSG, Beschluss vom 21. Januar
2015, Az. L 15 SF 100/14 E, Rn. 33 - juris). Vorliegend dauerte der Erörterungstermin lediglich drei Minuten. Hierbei handelt es sich um eine weit
unterdurchschnittliche Dauer. Ausweislich der Niederschrift erging im Termin ein Beschluss zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
sowie zur Beiordnung des Beschwerdeführers. Protokolliert wurde weiter die Erledigterklärung der Klägerin. Allerdings ist
der Vergleichsschluss, in dem das Verfahren S 13 AS 455/15 für erledigt erklärt wurde, bereits im Termin unter dem Az. S 13 AS 533/14 protokolliert worden. Entsprechend der Doppelnatur eines Vergleichs, der zum einen prozessual den Rechtsstreit beendet und
zum anderen den materiell-rechtlichen Streit zwischen den Beteiligten beilegt, hätte es einer weiteren Erledigterklärung unter
dem Az. S 13 AS 455/15 daher nicht bedurft. Eine Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR erscheint daher sachgerecht. dd) Der Urkundsbeamte und das
SG haben jedoch zu Unrecht die Erstattung einer Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG abgelehnt; sie ist auf 150,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen. Die Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG entsteht grundsätzlich für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs. Die Vorschriften in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen
Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, wurden durch das 2. KostRMoG wesentlich geändert. Nach der ab dem
01.07.2013 geltenden Rechtslage ist zunächst vorgesehen, dass die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV
RVG in Höhe der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anfällt. Daneben ist geregelt, was gelten soll, wenn in eine solche Einigung
Ansprüche aus anderen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einbezogen werden. Werden in einem gerichtlichen Verfahren Ansprüche
einbezogen, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind, bestimmt sich die Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 der Anmerkung zu
VV Nr. 1006 einheitlich nach diesem Vergütungstatbestand. Dies gilt für den Fall, dass Gegenstand einer Einigung oder Erledigung
in einem gerichtlichen Verfahren Ansprüche sind, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren anhängig sind, die überhaupt
nicht mehr gerichtlich anhängig sind oder die überhaupt nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind oder die bereits
Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 3 RVG Rn. 104). Nach Satz 2 von Abs. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 1006 ist maßgebend für die Höhe der Gebühr die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit,
in der die Einigung erfolgt. Dies bedeutet aber nicht, dass bei nicht verbundenen Verfahren - wie hier - die Einigungsgebühr
für alle mitverglichenen Verfahren insgesamt nur einmal anfällt. Die Neufassung der Gebührennummer 1006 VV RVG durch das 2. KostRModG besagt vielmehr lediglich, dass sich die Höhe der Gebühr nach der jeweiligen Verfahrensgebühr des
Verfahrens richtet, in dem die Einigung erfolgt ist.
Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:
"Bei den in sozialrechtlichen Angelegenheiten anfallenden Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung einer konkreten Gebühr
innerhalb des Rahmens immer dann problematisch, wenn die Höhe der Gebühr nicht von den Kriterien des § 14 RVG abhängen kann, weil es insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann.
Bei der Einigungs- oder Erledigungsgebühr soll der Beitrag des Anwalts an der Herbeiführung der Einigung oder Erledigung honoriert
werden. Dieser Beitrag lässt sich aber mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nur schwer bewerten. Daher wird vorgeschlagen, künftig wegen der Höhe der Gebühr an die in der Angelegenheit konkret angefallene
Geschäfts- oder Verfahrensgebühr anzuknüpfen. Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nummer 1006 soll die Gebührenvorschrift für anhängige
Verfahren einheitlich auch dann anzuwenden sein, in dem nicht rechtshängigen Ansprüche einbezogen werden. Die vorgeschlagene
Anknüpfung an die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr führt auch zu einer sachgerechten Gewichtung. Ist eine Angelegenheit besonders
umfangreich und schwierig und fällt deshalb eine hohe Geschäfts- oder Verfahrensgebühr an, ist der Entlastungseffekt einer
Einigung oder Erledigung und die Verantwortung des Anwalts entsprechend hoch."
Die gesetzliche Neuregelung wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 272) damit ausschließlich im Hinblick auf
die Bestimmung der Gebührenhöhe bzw. deren Vereinfachung begründet. Eine Beschränkung bzw. Schlechterstellung des Rechtsanwalts,
der mit einem Vergleich mehrere gerichtlich anhängige Verfahren erledigt, war offensichtlich nicht beabsichtigt. Der Gesetzesbegründung
ist vielmehr nur zu entnehmen, dass sich die Einigungsgebühr auch dann nach der Verfahrensgebühr des gerichtlich anhängigen
Verfahrens richtet, in dem die Einigung erfolgt ist, wenn anderweitig anhängige oder nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen
werden. Diese (nicht verbundenen) mitverglichenen Verfahren wirken sich demnach in dem Verfahren, in dem die Einigung primär
erfolgt ist, auf die Einigungsgebühr nicht gebührenerhöhend aus. Abs. 1 Satz 1 der Nr. 1006 VV RVG stellt insoweit also nur die Anwendung der Bestimmung sicher ("auch dann"), wenn nicht nur die Streitsache selbst verglichen
wurde (wie hier LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B). Dem Anwalt eine Einigungsgebühr für weitere mitverglichene rechtshängige Verfahren abzusprechen, lässt sich der Gesetzesbegründung
dagegen nicht entnehmen. Vielmehr richtet sich die in den mitverglichenen Verfahren entstehende Einigungsgebühr ebenfalls
nach der in diesen Verfahren jeweils anfallenden Verfahrensgebühr.
Vorliegend sollte ausweislich des im Verfahren S 13 AS 533/14 protokollierten Vergleichstextes die Zahlung einer bestimmten Gesamtsumme zur Erledigung aller drei Hauptsacheverfahren S
13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 und S 13 455/15 führen. Damit haben die Beteiligten im Ergebnis ein und denselben Vergleich in allen Verfahren geschlossen
und lediglich einheitlich protokolliert. Nach Ziffer 2 des Vergleichstextes waren sich die Beteiligten auch darüber einig,
dass mit dem Vergleich in Ziffer 1 die drei Verfahren S 13 AS 533/14, S 13 AS 534/14 und S 13 455/15 vollumfänglich erledigt seien. Dass auch in einem solchen Fall - Einzelvergleiche mit Protokollierung als
"Gesamtvergleich" - die Einigungsgebühr gleichwohl nur einmal anfallen soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Nr. 1006 Abs.
1 Satz 1 VV RVG (s.o.), noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Honorierung der Herbeiführung einer Einigung durch den Anwalt, s. BT-Drs.
17/11471, S. 272) entnehmen. Wollte man das anders sehen, bliebe auch offen, nach welcher Verfahrensgebühr der jeweiligen
Verfahren sich die Einigungsgebühr denn richten soll, nachdem Nr. 1006 Abs. 1 Satz 2 VV RVG auf die Verfahrensgebühr "in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt" (vorliegend also - auch - nach den Angelegenheiten
S 13 AS 534/14 und S 13 455/15) abstellt und der Gesetzgeber eine Regelung wie Nr. 1005 Abs. 1 Satz 3 VV RVG gerade nicht in Nr. 1006 VV RVG übernommen hat (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2019, L 10 SF 4412/18 E-B, juris, Rn. 35).
Dementsprechend hat der Hauptsacherichter des Verfahrens Az. S 13 AS 455/15 in der Abschlussverfügung zutreffend ausgeführt, dass das Verfahren durch Vergleich erledigt wurde.
Dies zugrunde legend ist im Verfahren Az.: S 13 AS 455/15 eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG in Höhe der dortigen Verfahrensgebühr, also 150,00 EUR, entstanden.
d) Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:
Verfahrensgebühr
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Nr. 3102 VV RVG
|
150,00 EUR
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Terminsgebühr
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Nr. 3106 VV RVG
|
100,00 EUR
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Einigungsgebühr
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Nr. 1000, 1005, 1006 VV RVG
|
150,00 EUR
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Auslagenpauschale
|
Nr. 7002 VV RVG
|
20,00 EUR
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Kopierkosten
|
Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG
|
25,00 EUR
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Reisekosten
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Nr. 7003 VV RVG, anteilig
|
1,56 EUR
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Tage- und Abwesenheitsgeld
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Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG, anteilig
|
2,50 EUR
|
Summe
|
|
449,06 EUR
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Umsatzsteuer
|
Nr. 7008 VV RVG
|
85,32 EUR
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gesamt
|
|
534,38 EUR
|
Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht
erstattet werden, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).