Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 04.04.2017 - 5 KR 244/15
Krankenversicherung Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides Pflicht zur hausarztzentrierten Versorgung von Versicherten Aufgaben der Aufsichtsbehörden Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht Bewertungsspielraum der beaufsichtigen Behörde
1. Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Gesetze und das sonstige für sie als Versicherungsträger maßgebende Recht beachten.
2. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung zählt; deshalb ist es einer Aufsichtsbehörde auch verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben.
3. Der Grundsatz maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es über die dargestellte Verfahrensabstufung hinaus, dass es in diesem Zusammenhang bei einem gewissen Bewertungsspielraum der beaufsichtigten Behörde bleibt.
4. Der Bewertungsspielraum der beaufsichtigen Behörde endet erst dort, wo gegen allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen wird, die diesen Spielraum einengen oder ausschließen; nur eine entsprechende Grenzüberschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar i.S.v. § 89 SGB IV.
5. Bewegt sich jedoch das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen, die dieses beanstanden, rechtswidrig.
Normenkette:
SGB V § 29 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB IV § 89 Abs. 1
,
SGB IV § 87 Abs. 1 S. 1
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: