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LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2010 - 9 AL 140/07
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen des Anspruchs
Die vom Gesetz geforderte Rechtsfolgenbelehrung muss im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer Sperrzeit für den Arbeitslosen bestimmten Anforderungen genügen. Ihre Wirksamkeit setzt stets voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Nichtannahme oder dem Nichtantreten des vorgeschlagenen Beschäftigungsverhältnisses bzw. aus der Verhinderung seines Zustandekommens für ihn ergeben, wenn für sein Verhalten kein wichtiger Grund vorliegt. Die Rechtsfolgenbelehrung muss widerspruchsfrei sein, sodass es auf die sonstigen Kenntnisse oder das Kennenmüssen sowie die intellektuellen Fähigkeiten des Arbeitslosen zum Erkennen der (ggf. richtigen) Rechtsfolgen ebensowenig ankommt wie auf die Ursächlichkeit eines Fehlers der Belehrung für das Verhalten des Arbeitslosen. Für den Zugang und die Vollständigkeit und Richtigkeit einer diesen Anforderungen genügenden Rechtsfolgenbelehrung trägt dabei im Zweifel der Leistungsträger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast, da Verfassung und Absendung des Arbeitsangebotes in seinem Verantwortungsbereich liegen und er aus seinem Zugang Rechtsfolgen herleitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB III § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG München 15.09.2006 S 35 AL 11/02
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.02.2007 sowie der Bescheid vom 14.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2002 insoweit abgeändert, als dort das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs festgestellt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/5.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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