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LSG Bayern, Urteil vom 05.05.2010 - 9 AL 303/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Begriff des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses
Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne von Arbeitsverhältnissen und auch vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist das - funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, das heißt die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. Das Leistungsrecht knüpft aber an die tatsächlichen Verhältnisse an, so dass Beschäftigungslosigkeit gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat. Das hat zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeitrahmen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist. Auch wenn ein langfristig arbeitsunfähig erkrankter Versicherter bei bestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslosengeld beantragt, ist die Frage, ob die tatsächliche Beschäftigungslosigkeit vorliegt, nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit führt zu Beschäftigungslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer objektiv die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann und Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie Krankengeld (Ausstrahlung) nicht mehr besteht. Hinzukommen muss, dass dem Arbeitnehmer ein Restleistungsvermögen verbleibt, das er am Arbeitsmarkt einsetzen kann. Ist dies gegeben, kann er arbeitslos sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Augsburg 23.08.2007 S 1 AL 639/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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