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LSG Bayern, Beschluss vom 18.07.2011 - 9 AL 60/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Aufhebung der Bewilligung wegen säumiger Ratenzahlung
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen säumiger Ratenzahlung setzt voraus, dass die Nichtzahlung der Raten schuldhaft erfolgte. Zwar enthält diese Vorschrift nicht den Begriff "Verzug", sondern nur das Wort "Rückstand". Es ist jedoch herrschende Meinung, dass dennoch Verzug erforderlich ist und damit bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreichend ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf nicht aufgehoben werden, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1
,
ZPO § 124 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Landshut 07.03.2007 S 13 AL 248/03
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: