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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2017 - 18 AL 128/16
Arbeitslosengeld Eintritt einer Sperrzeit Abschluss eines Aufhebungsvertrags Vorliegen eines wichtigen Grundes
1. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er nach der Rechtsprechung des BSG seine Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden.
3. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
4. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein.
5. Einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, dann, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hat und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten war.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Cottbus 14.07.2016 S 9 AL 275/15
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: