Gründe:
I. Die Beteiligten stritten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin berechtigt
ist, in ihrem über das Internet verbreiteten Pflegeheim-Navigator bestimmte Informationen über das Pflegeheim "D" (nachfolgend
D. genannt) zu verbreiten.
Die Antragstellerin betreibt insgesamt 6 stationäre Pflegeeinrichtungen, zu denen auch vorgenanntes Pflegeheim zählt. Am 3.
Mai 2010 führte der MDK in der Pflegeeinrichtung D. eine Qualitätsprüfung durch. Die Ergebnisse dieser Prüfung wurden in einem
Transparenzbericht veröffentlicht. Auf der Internetseite www.aok.pflegeheimnavigator.de, die vom Bundesverband der Antragsgegnerin
betrieben wird, konnten über den Transparenzbericht hinaus über eine Sortierung u. a. nach den Kriterien
"Dekubitus - wird Dekubitus vermieden?
Kontraktur - werden Kontrakturen vermieden?"
Erkenntnisse über die Bewertung der Pflegeeinrichtung D. gewonnen werden und die Bewertung im Sinne einer Rangfolge mit anderen
abrufbaren Pflegeeinrichtungen verglichen werden. Vorgenannte Kriterien bewertete die Antragsgegnerin dabei im Falle der Pflegeeinrichtung
D. mit der Note "5,0" "mangelhaft".
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, die nach ihrer Einschätzung unzulässige
Darstellung nach der Möglichkeit einer Sortierung nach bestimmten Kriterien zu unterlassen. Dies lehnte die Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 ab.
Dem darauf hin von der Antragstellerin erhobenen einstweiligen Rechtschutzantrag vom 18. Oktober 2010 hat das Sozialgericht
Berlin mit Beschluss vom 23. Februar 2011 insoweit stattgegeben, als die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, es vorläufig
bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, über die betriebene Internetseite zu behaupten, in
der Einrichtung D. sei die Leistung in Bezug auf die Risikofaktoren "Dekubitus - Wird Dekubitis vermieden?" sowie Kontrakturen
- Werden Kontrakturen vermieden?" jeweils mit mangelhaft zu bewerten. Diese Art der Darstellung widerspräche den verbindlichen
Vorgaben des auf § 115 Abs. 1 a Satz 6 des Sozialgesetzbuches/9. Buch beruhenden § 5 der Pflegetransparenzvereinbarung stationär
- PTVS - vom 17. Dezember 2008 i. V. m. Anlage 4 (Muster 1 "1. Darstellungsebene" und Muster 2 "2. Dargstellungsebene"). Den
darüber hinausgehenden Antrag auf Unterlassung einer entsprechenden Darstellung nach Sortierfunktionen für andere stationäre
Pflegeeinrichtungen für Berlin und Brandenburg hat das Sozialgericht mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat das Sozialgericht den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Gegen die Entscheidung haben sowohl die Antragsstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt.
Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Antragsgegnerin den veröffentlichten Transparenzbericht bzgl. der Pflegeeinrichtung
D. komplett gesperrt. Eine Herausnahme von Teilfunktionen der Veröffentlichung (Sortierung nach Risikofaktoren) sei aus technischen
Gründen, so die Antragsgegnerin, nicht möglich. Überdies ist der Pflegeheimnavigator von der Antragsgegnerin überarbeitet
worden. So wird die von dem Sozialgericht gerügte Veröffentlichung (nunmehr auch bezogen auf die mit der Antragstellerin konkurrierenden
Pflegeeinrichtungen) nicht mehr verwendet. Statt "Dekubitus - Wird Dekubitus vermieden?" kann nunmehr - nach Angaben der Antragsgegnerin
aufgrund einer Interimslösung - im Rahmen einer Sortierung die Rubrik "Dekubitus - Kriterium Nr. 7 - Prophylaxen" mit der
entsprechenden Benotung abgerufen werden. Gleiches gilt für die bisherige Formulierung "Kontrakturen - Werden Kontrakturen
vermieden?", die durch die Rubrik "Kontrakturen - Kriterium Nr. 28 - Prophylaxen" ersetzt worden ist. Eine entsprechende Sortierung
ist dabei -jedenfalls bis zur Entscheidung des Senats - nur bezogen auf die mit der Antragsstellerin konkurrierende Pflegeeinrichtungen
möglich.
Nach einer Senatsrecherche vom 8. Juni 2011 ist im Internet über www.aok.pflegeheimnavigator.de bzgl. der Pflegeeinrichtung
D. zwischenzeitlich ein Transparenzbericht veröffentlicht, der auf einer erneuter MDK-Prüfung vom 12. April 2011 beruht. Diesen
hat die Antragsgegnerin mittlerweile ebenfalls gesperrt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den zwischenzeitlich
neuen Transparenzbericht und die geänderte Sortierfunktion in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen
widerstreitende Kostenanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Schriftsätze der
Beteiligten Bezug genommen.
II. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten
des gemäß §
197 a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gerichtskostenpflichtigen Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
zu entscheiden (§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
161 Abs.
2 der
Verwaltungsgerichtsordnung). Dem entspricht es, die Kosten nach Maßgabe des Tenors zu verteilen. Die Entscheidung des Sozialgerichts hätte - ohne die
erledigende Ereignisse, den der Veröffentlichung zugrunde liegenden neuen Transparenzbericht sowie die geänderte Sortierfunktion
- bei einer Verfahrensfortführung voraussichtlich Bestand gehabt. Denn es spricht viel dafür, dass auch der Senat die von
der Antragsgegnerin über ihren Pflegeheimnavigator zwischenzeitlich nicht mehr vorgenommene Veröffentlichung über eine mögliche
Sortierung nach den Risikofaktoren "Dekubitus - Wird Dekubitis vermieden?" sowie "Kontrakturen - Werden Kontrakturen" vermieden?"
bezogen auf die Pflegeeinrichtung D. als mit den Vorgaben der PTVS unvereinbar angesehen hätte, dem Unterlassungsbegehren
bezogen auf eine Veröffentlichung über eine mögliche Sortierung nach Risikofaktoren hinsichtlich der mit der Antragsstellerin
konkurrierender Pflegeeinrichtungen hingegen auch im Beschwerdeverfahren voraussichtlich der Erfolg zu versagen gewesen wäre.
Das prozessuale Verhalten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren bietet keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Entscheidung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a
SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den ausdrücklichen Verweis in § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 2 GKG, weshalb eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren ausgeschlossen erscheint.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).