Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.
Die Klägerin, die aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 1995 Mitglied der Beklagten ist (§ 664
Reichsversicherungsordnung -
RVO -), betreibt in Nn ein Pfandleihhaus. Sie gewährt ihren Kunden bar ausgezahlte Kredite gegen einen als Sicherheit zu hinterlegenden
Gegenstand als Pfand. Wird das Darlehen nebst Zinsen nicht binnen der Laufzeit zurückgezahlt, wird das Pfand einer Verwertung
in Form einer öffentlichen Versteigerung zugeführt, die von einem von der Klägerin verschiedenen Versteigerer vorgenommen
wird.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 über die Veranlagung der Gefahrenklassen gemäß §
159 Abs.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) ordnete die Beklagte die Klägerin für die Jahre ab 2007 der Gefahrtarifstelle 13 (Unternehmensart: "Makelndes und vermittelndes
Unternehmen") mit der Gefahrklasse 1,09 zu. Ausweislich des Beitragsbescheides für 2007 vom 21. April 2008 betrug der Gesamtbeitrag
2007 1. 319,64 Euro.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Pfandkreditbetrieb sei fehlerhaft in die Gefahrstelle
13 eingruppiert worden. Sie sei vielmehr wie ein Kreditinstitut der Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse"),
Gefahrklasse 0,38, zuzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unternehmensart
der Versteigerer und Pfandleiher weise keine genügende Stabilität auf, um eine eigenständige Unternehmensart bilden zu können.
So seien sie in den Gefahrtarifen 1998 und 2001 gemeinsam mit anderen, ebenfalls nicht tragfähigen Unternehmensarten der Gefahrtarifstelle
53 (1998) bzw. 55 (2001) zugeordnet worden. Dies sei jedoch von der Rechtsprechung für rechtswidrig erklärt worden, da die
"Instabilität" einer Gefahrengemeinschaft als Zuordnungskriterium dem Gedanken des §
157 Abs.
2 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden, widerspreche (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
[LSG] vom 19. Juni 2002, L 8 U 125/01). Im Gefahrtarif ab 2007 habe sie daher für die in den bisherigen Gefahrtarifstellen 53 bzw. 55 zusammengefassten "sonstigen
Unternehmensarten" die technologischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert (s. a. Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 10/05 R, Rdn. 18). Insgesamt habe die Anzahl der Gefahrtarifstellen deutlich verringert werden können, was zu einer besseren Übersichtlichkeit
des neuen Gefahrtarifs geführt habe. Die speziellen Unternehmensgegenstände der Versteigerer und Pfandleiher ließen sich nicht
ohne weiteres in einer größeren, tragfähigen Unternehmensart im Gefahrtarif finden. Eine Verknüpfung beider Aufgaben sei jedoch
möglich, so dass es sinnvoll sei, die Versteigerer und Pfandleiher derselben Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Unternehmensgegenstand
der Versteigerer sei es, im Auftrag von Dritten Versteigerungen von Sachen verschiedener Art (Gegenstände, Waren, Liegenschaften)
durchzuführen, wobei sie die zu versteigernden Sachen aufgrund ihrer Sachkunde häufig selbst taxierten. Unternehmensgegenstand
der Pfandleiher sei es, an Privatpersonen Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an einer beim Pfandleiher zu hinterlegenden beweglichen
Sache (Faustpfand) zu gewähren. Pfandleiher arbeiteten eng mit den Auktionatoren zusammen. Bei Bedarf veranlasse der Pfandleiher
die Versteigerung des Pfandes und befriedige seine Forderung für das Darlehen aus dem Erlös. Die Zuordnung der Pfandleiher
und Versteigerer zur der Gefahrtarifstelle 13 (Unternehmensart: "Makelndes und vermittelndes Unternehmen") sei aufgrund einer
gewissen sachlichen Nähe erfolgt. Eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse")
sei dagegen nicht sachgerecht. Dieser Unternehmensart gehörten ausschließlich Unternehmen an, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig
oder in einem Umfang betrieben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz [KWG]). Sie bedürften einer Erlaubnis nach § 64 e oder § 32 KWG und unterlägen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFiN). Ein Unternehmen dieser Art betreibe die Klägerin
aber nicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht dem Zweck der Ermächtigung
entsprechend ausgeübt und damit rechtswidrig gehandelt (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]). Die Eingruppierung in die
Gefahrtarifstelle 13 ("Makelndes und vermittelndes Unternehmen") sei falsch. Sie gewähre ihren Kunden bar ausgezahlte Kredite,
wobei als Sicherheit ein zu hinterlegender Gegenstand diene. Dieses Pfand erhalte der Kunde bei Rückzahlung des Kredits (zuzüglich
Zinsen und Gebühren) wieder zurück. Sie trete nicht für einen Dritten auf, indem sie für diesen einen Vertragsabschluss vorbereite
oder aushandele und hierfür ein Entgelt erhalte. Vielmehr tätige sie ihre Geschäfte im eigenen Namen und stehe allein mit
dem Pfandkreditnehmer in Geschäftsbeziehung. Nur wenn das Pfand nicht binnen der Laufzeit des Kredits eingelöst werde, was
aber bei allenfalls 6 - 7 % sämtlicher Pfandkreditverträge so sei, werde es bei einer öffentlichen Versteigerung durch einen
von ihr verschiedenen Auktionator verwertet. Selbst wenn der Pfandleiher eine Vermittlungsaufgabe für den Versteigerer wahrnehmen
sollte, handele es sich bei diesem um ein eigenständiges Unternehmen, so dass dies nicht die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle
13 rechtfertige.
Ihre Tätigkeit sei vielmehr derjenigen von Kreditinstituten vergleichbar. Pfandleiher gäben ebenso wie Kreditinstitute an
Kunden einen Kredit gegen Sicherheit heraus. Ihr Auftreten im Geschäftsverkehr ähnele demjenigen von Kreditinstituten, so
unterhalte sie ein vergleichbar ausgestattetes Geschäftslokal, in dem der Kundenverkehr stattfinde. Die dort eingesetzte Technik
entspreche weitestgehend derjenigen eines Kreditinstitutes (Schalterbereich, Beratungstische, EDV-Arbeitsplätze, Tresorraum).
Auch Kreditinstitute verwerteten als Sicherheit hereingenommene Gegenstände regelmäßig durch Versteigerung und übten insoweit
auch eine Vermittlerfunktion aus. Das Kriterium der Vermittlung sei für die Eingruppierung daher nicht tauglich. Außentermine,
wie sie etwa für Makler kennzeichnend seien, fänden in ihrem Geschäftsbetrieb nicht statt, die Kunden brächten die Pfandgegenstände
in das Geschäftslokal. Die Heranziehung von Vorschriften des KWG für die Zuordnung von Kreditinstituten sei nicht sachgerecht. Das KWG regele die Aufsicht über Kreditinstitute und stelle den Schutz der von den Bankkunden gegebenen Einlagen sicher, wogegen
der Gefahrtarif ein wesentliches Element der berufsgenossenschaftlichen Beitragsgestaltung sei. Im Übrigen sei sie ebenfalls
als Kreditinstitut i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen. Der hierfür erforderliche Betrieb eines Bankgeschäfts ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG. Insoweit greife auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 5 KWG, da diese Regelung durch § 2 Abs. 3 KWG modifiziert werde. Ihre Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 01 rechtfertige sich auch daraus, dass ihre Geschäftstätigkeit ein
sehr geringes Gefahrenpotential berge, das ohne Weiteres mit demjenigen von Kreditinstituten vergleichbar sei. Nahezu 99 %
der beliehenen Pfandgegenstände seien Schmuckstücke (Uhren, Ketten, Ringe usw.). Unter dem Gesichtspunkt des Unfallrisikos
mache es keinen Unterschied, ob Darlehen gegen Inpfandnahme von Schmuckgegenständen oder gegen Sicherheiten in Form von Globalzessionen,
Grundschulden, Sicherungsübereignungen usw. ausgereicht würden. Demgegenüber weise die Befassung mit Gegenständen wie Baumaschinen
und sonstigem technischen Gerät, wie es Verleiher täten, ein erheblich höheres Unfallrisiko auf.
Mit Urteil vom 21. Januar 2008 hat das Sozialgericht Berlin (SG) die auf Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse) gerichtete Klage abgewiesen
und ausgeführt, die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 13 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach wie vor gebe
es keine ausreichende Anzahl von Pfandleihhäusern und Versteigerern, um diese versicherungsmathematisch zuverlässig als eigene
Gefahrtarifstelle zu verselbständigen. Hiernach scheide auch die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle aus denjenigen Gewerbezweigen,
welche sich nicht versicherungsmathematisch verselbständigen ließen, aus. Aus diesem Grund sei die Beklagte gezwungen, eine
Gefahrtarifstelle mit solchen Gewerbezweigen zu bilden, welche im weiteren Sinne vergleichbar seien, wobei ihr - mehr noch
als bei der Erstellung eines Gefahrtarifs ohnehin - ein weites Ermessen eingeräumt sei. Dieses Ermessen habe die Beklagte
nicht überschritten, indem sie aus Auktions- und Pfandleihhäusern und anderen makelnden und vermittelnden Unternehmen eine
gemeinsame Gefahrtarifstelle 13 gebildet habe. Pfandleihhäuser und Versteigerer arbeiteten traditionell eng zusammen, sie
unterlägen zudem beide der (gewöhnlichen) gewerberechtlichen Aufsicht nach § 34 bzw. § 34 b Gewerbeordnung (GewO). Beide würden regelmäßig eine vergleichbare Unternehmensgröße aufweisen. Ihr Gewerbe ähnele sich auch insoweit, als beide
fremdes Eigentum für einen vorübergehenden Zeitraum gegenständlich in Obhut nehmen würden. Beides unterscheide sie etwa von
den Banken, welche sich zwar ebenfalls regelmäßig Sicherheiten geben ließen, diese jedoch in seltensten Fällen gegenständlich
als Faustpfand. Versteigerer und Pfandleihhäuser ähnelten sich auch insoweit, als sie regelmäßig einzelne, eingelieferte Wertgegenstände
zu bewerten hätten, und beide im weiteren Sinne der wirtschaftlichen Verwertung der eingelieferten Gegenstände dienten. Zwar
werde es bei einem Pfandleihhaus häufig nur eine vorübergehende Verwertung sein, allerdings sei die (endgültige) Verwertung
durch Verkauf bzw. Versteigerung charakteristisch und zwingender Bestandteil des Vertrages mit dem Verpfänder (§ 5 Pfandleiherverordnung).
Es sei auch nicht ersichtlich, dass den übrigen in der Gefahrtarifstelle 13 genannten Gewerbezweigen eine erhebliche abweichende
Unfallgefahr zu Eigen wäre, welche der gemeinsamen Veranlagung als eine Gefahrtarifstelle entgegenstünde. Auch bewege sich
die Gefahrklasse mit 1,09 im mittleren Bereich.
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, der Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse")
zugeordnet zu werden. Auch wenn Geschäftslokal und Geschäftsabläufe bei der Klägerin äußerlich denjenigen einer Bank vergleichbar
seien, komme es bei einem nach Gewerbezweigen gegliederten Gefahrtarif nicht in erster Linie darauf an, welche Tätigkeit die
Angestellten ausübten. Insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, welcher vorwiegend von Dienstleistungen geprägt
sei, könnten die Gefahrtarifstellen kaum anhand des klassischen Technologieprinzips, d. h. nach Herstellungsarten und -vorgängen,
gebildet werden. Insofern biete sich eine Unterscheidung nach den rechtlichen Rahmenbedingungen an. Diese seien jedoch zwischen
einem Pfandleihhaus und einem regulären Geldinstitut unterschiedlich. Reguläre Geldinstitute benötigten eine Genehmigung nach
dem KWG (§ 6 KWG), unterlägen im Hinblick auf ihr Kreditgeschäft und ihrer Finanzausstattung einer ausgesprochen strengen Aufsicht durch das
KWG und müssten in erheblichem Umfang über Eigenmittel verfügen (§§ 10 ff KWG). Auch seien die von der Gefahrtarifstelle 01 erfassten Unternehmen regelmäßig erheblich größer. Demgegenüber bedürfe der
Betreiber eines Pfandleihhauses lediglich einer gewerberechtlichen Genehmigung nach § 34 GewO und unterliege der ungleich weniger strengen Aufsicht nach der GewO bzw. der Pfandleiherverordnung (s. § 34 Abs. 2 GewO). Zudem seien auch die Geschäfte, welche ein Pfandleiher betreibe, für den Verpfänder regelmäßig weit weniger einschneidend
als solche mit einer gewöhnlichen Bank. Das Leihhaus müsse (zwingend) vereinbaren, dass es seine Forderung ausschließlich
aus dem hingegebenen Pfand befriedigen und insoweit nicht in das übrige Vermögen des Verpfänders vollstrecken dürfe (§ 5 Abs.
1 Nr. 1 Pfandleiherverordnung). Bei den Pfandleihhäusern handele es sich daher um einen durch Größe und berufsrechtliche Rahmenbedingungen
vom Bankgewerbe zu unterscheidenden Gewerbezweig, welchen die Beklagte einer anderen Gefahrtarifstelle zuordnen durfte.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass sowohl das Bundeswirtschaftsministerium wie auch
die Deutsche Bundesbank die Pfandleihhäuser dem Finanzdienstleistungssektor zuwiesen und sie, unabhängig von einer Genehmigung
nach § 32 oder § 64 KWG, wie ein Kreditinstitut behandelten (s. das vorgelegte Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 14. März 2008). Die fehlende
Erlaubnispflicht nach § 32 KWG hinge damit zusammen, dass Pfandleiher bereits anderweitig staatlicher Aufsicht unterlägen. Die Beklagte habe im Gefahrtarif
2007 auch Finanzdienstleistungsunternehmen der Gefahrtarifstelle 01 zugeordnet, auch wenn es sich bei ihnen gerade nicht um
Kreditinstitute nach dem KWG handele. Ihr Argument, Pfandleihhäuser unterlägen nicht der Genehmigungspflicht nach dem KWG, erweise sich damit als willkürlich, denn auf die Genehmigung nach § 32 bzw. § 64 KWG komme es nicht an. Ziehe man indes das KWG für eine Einordnung und Abgrenzung heran, müsse dies jedenfalls über diejenigen Vorschriften des KWG erfolgen, die etwas über die Art der Geschäftstätigkeit und die damit einhergehenden typischen Unfallgefahren aussagten.
Die Beklagte habe jedoch dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel
3 Abs.
2 Grundgesetz [GG]) zuwider nicht die mit dem Gewerbe der Pfandleiher einhergehende typische Unfallgefahr geprüft, so dass die tatsächliche
Risikosituation nicht berücksichtigt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, B 2 U 2/05 R, Abs. 21 und 23).
Nachdem der Senat die Sache zur weiteren Aufklärung vertagt und den Beteiligten eine Kopie eines Auszuges der Homepage des
Verbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e. V. betreffend "Akzeptierte Wertgegenstände" sowie eines Artikels der Berliner
Zeitung vom 16. Februar 2010 "Schnelles Geld" überreicht hatte, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, für ihre Zuordnung
komme es entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an (vgl. BSG, Urteil vom
21. März 2006, aaO.). Die Kreditvergabe durch die Pfandleiher unterscheide sich nicht von derjenigen durch die Banken und
Kreditinstitute. Der Umgang mit den Pfandgegenständen weise kein besonderes Gefährdungsrisiko auf, da sie fast ausschließlich
Schmuckgegenstände, Uhren, Brillianten, Edelsteine und Goldmünzen beleihe (ca. 99,8 bis 99,9%) und andere Gegenstände wie
Hifi-, Fernseh- und Haushaltsgeräte überhaupt nicht und Laptops, Digitalcameras, Porzellane und Sammlerstücke nur in seltenen
Ausnahmefällen als Pfand entgegennehme. Ihre Beschäftigten kämen daher so gut wie gar nicht mit größeren Gegenständen in Berührung,
die eine größere Unfallgefahr als die durch die Begutachtung und Verwahrung von Schmuck und Edelsteinen entstehende, darstellten.
Soweit Pfandleiher auch andere Gegenstände, etwa Laptops oder Kraftfahrzeuge, als Pfand akzeptieren würden, handele es sich
in der Regel um Spezialisten. Im Übrigen hätten auch Banken und Kreditinstitute Schließfächer und Tresorräume, in denen Wertgegenstände
in erheblichem Umfang verwahrt würden und handelten mit Goldmünzen, Geschenk- und Sammlerstücken. Demzufolge hätten die Mitarbeiter
von Kreditinstituten mit derartigen Gegenständen Kontakt und ein entsprechendes Unfallrisiko.
Die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 sei demgegenüber willkürlich, denn sie berücksichtige nicht das sich aus der Außen-
und Reisetätigkeit ergebende höhere Unfallrisiko der makelnden und vermittelnden Unternehmen, wogegen die Mitarbeiter der
Klägerin keine Außentätigkeit leisteten. Außerdem würden Heiratsvermittler, Flugbörsen, Taxiunternehmen, Arbeitsvermittlungen
u. s. w. keine Pfandgegenstände entgegennehmen, wodurch sie sich deutlich von Pfandleihunternehmen unterschieden. Auch diejenigen
Pfandleihunternehmen, die einen eigenen Verkaufsbereich hätten, unterlägen keiner eigenen Unfallgefahr. Über 90 % der Pfänder
würden wieder eingelöst, so dass in den Verkaufsbereich nur die Pfandgegenstände gelangten, die auch bei der Versteigerung
nicht an Dritte hätten veräußert werden können.
Auch wenn Pfandleiher überwiegend mit kleinen Auktionaren zusammenarbeiteten, die keine Arbeitnehmer beschäftigten, dürften
sie nicht mit diesen zusammengefasst werden. Die Pfandleiher seien versicherungsmathematisch gar nicht erfasst, sondern auf
Grund bisheriger traditioneller Vorgehensweise der Gruppe der Versteigerer zugeordnet worden. Es existiere keine für die Pfandleiher
relevante Datengrundlage, es sei kein eigenständiges und spezifisches Unfallrisiko für die Pfandleiher ermittelt worden. Die
Einordnung der Pfandleiher zur Tarifstelle des makelnden und vermittelnden Gewerbes widerspreche mithin sowohl dem Technologieprinzip
als auch dem Risikobelastungsprinzip. Ob und inwieweit Auktionshäuser und Versteigerer den makelnden und vermittelnden Gewerbe
zuzuordnen seien, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zum Streitwert sei vorzutragen, dass der Beitrag ausweislich des Beitragsbescheides für das Jahr 2007 auf Grundlage einer
Gefahrklasse von 1,09 insgesamt 1.161,18 Euro betrage. Bei der begehrten Einordnung zur Gefahrtarifstelle 01 mit einer Gefahrklasse
von 0,38 würde der Beitrag lediglich 404,82 Euro betragen, so dass die Differenz in Höhe von 660,49 Euro, multipliziert mit
der 6jährigen Laufzeit des Gefahrtarifes, einen Streitwert in Höhe von 3.962,94 Euro ergebe.
Die Klägerin hat Ablichtungen aus der Zeitschrift VBG Offiziell "Tritt am 01. Januar 2007 in Kraft: der neue Gefahrtarif:
Die Änderungen im Detail" und ein Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 14. März 2008 an die Geschäftsleitung der FW KG vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2008 und den Bescheid vom 27. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie zur Gefahrtarifstelle 01 "Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse"
des Gefahrtarifs 2007 zu veranlagen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu den Gefahrklassen
gem. §
159 SGB VII zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und trägt ergänzend vor, dass die Pfandleihhäuser mit den Kreditinstituten zwar die Gemeinsamkeit der Kreditvergabe habe,
wogegen die Unternehmensstruktur aber wesentlich durch den Umgang mit den beliehenen Pfandgegenständen geprägt sei. So handele
es sich bei der Klägerin - wie auch der Internetauftritt der F-W KG Pfandbetriebe, zu der die Klägerin als Tochterunternehmen
gehöre, zeige - um ein Fachunternehmen für die Beleihung von Schmuck, Brillanten, Juwelen und Nobeluhren; auch hochwertige
technische Geräte wie Spiegelreflex-, Digitalkameras und Cam-Corder sowie in Einzelfällen aktuelle EDV-Komplett-Systeme und
Laptops würden beliehen, ebenso ausgewähltes Markenporzellan und werthaltige Sammelartikel wie z. B. Markenpuppen, elektronische
Modelleisenbahnen und Münzen. Einzelne Pfandhäuser spezialisierten sich auf bestimmte Sicherheiten wie z. B. Schmuck, Elektronik,
Automobile etc. Diese Gegenstände müssten fachgerecht gelagert und gesichert werden, Versteigerungen müssten veranlasst und
vorbereitet werden, indem die zu versteigernden Gegenstände am Versteigerungsort bereitgestellt würden. Auch seien in den
Geschäftsräumen ständig interessante Angebote für Kaufinteressenten vorhanden. Soweit der Pfandleiher einen Gegenstand einem
Auktionator zuführe, würden Vorbereitung und Organisation der Versteigerungen durch die Leihhäuser vorgenommen. Es würden
in der Regel größere Räumlichkeiten gemietet, die Versteigerungstermine würden auch von den Pfandleihern bekannt gemacht.
Auch gebe es Pfandleiher, die in ihren Geschäftsräumen einen eigenen Auktionsraum hätten. Aufgrund dieser Verbindung zwischen
Leihhäusern und Versteigerern sei die Zusammenfassung dieser beiden Unternehmensgruppierungen gerechtfertigt.
Eine Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut/Börse)" komme nicht in Betracht,
denn die Kreditvergabe sei nur ein Teil des Geschäftsbetriebes der dort erfassten Kreditinstitute, die deutlich mehr Aufgaben
zu bewältigen hätten. Auch bestünden zwischen einem Pfandkredit und einem "normalen Kredit" wesentliche Unterschiede. Ein
Pfandkredit werde gegen Sicherheiten in Form von Faustpfändern gegeben, wogegen Banken Sicherheiten wie Gehaltsabrechnungen,
Hypotheken, Schufa-Auskunft usw. verlangen würden. Daher sei für die Zusammenstellung der Gefahrtarifstelle 01 die Regelung
in § 1 Abs. 1 b KWG übernommen worden, wonach Institute im Sinne des Gesetzes Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (erlaubnispflichtige
Unternehmen) seien. Nur die in den erlaubnispflichtigen Unternehmen entstandenen Entschädigungsleistungen hätten der Berechnung
der Belastungsziffer des Gefahrtarifs 2007 zugrunde gelegen. Schließlich sei anzumerken, dass auch Unternehmen des Finanzsektors
verschiedensten Gefahrtarifstellen nach dem jeweiligen Schwerpunkt ihres Unternehmens zugeordnet würden (z. B. Verwaltungs-
und Beteiligungsunternehmen, Inkassounternehmen, Leasingunternehmen, Finanzmakler usw.).
Ein Verstoß gegen das Technologieprinzip liege nicht vor, weil die Struktur der Unternehmensgruppe der Versteigerer und Pfandleiher
bei ihrer Zuordnung berücksichtigt worden sei. Die nunmehr in der Gefahrtarifstelle 13 ("Makelnde und vermittelnde Unternehmen")
zusammengefassten Unternehmensarten bzw. -gruppen wiesen ein bereits annähernd vergleichbares Gefährdungsrisiko auf. Bei der
Berechnung der Gefahrklasse der Gefahrtarifstelle 13 seien die Entgelte, Versicherungssummen und Entschädigungsleistungen
der Pfandleiher miteinbezogen worden (s. die für die Berechnung der Gefahrklassen zugrunde liegenden Daten in der Darstellung
über die rechnerischen Gefahrklassen für Unternehmensarten/-gruppen und die Auszüge der Unfallverzeichnisse). Die Beklagte
sei nicht verpflichtet, für die Pfandleiher als Teil der ohnehin schon kleinen Unternehmensgruppe "Versteigerer, Pfandleiher"
eine gesonderte Belastungsziffer zu berechnen, wenn offensichtlich sei, dass diese Teilgruppe mit hoher Wahrscheinlichkeit
hinsichtlich ihrer Größe versicherungsmathematisch nicht tragfähig sei (s. die Genehmigungsvorlage für den Gefahrtarif 2007,
Seite 56). Die Gefahrklasse liege mit 1,09 ab 2007 deutlich unter der bisherigen Gefahrklasse 1,5 der Gefahrtarifstelle 55
des Gefahrtarifs 2001, so dass ab 2007 auch eine niedrigere Beitragsbelastung als bis 2006 zu erwarten sei.
Der Streitwert beziffere sich nach der Rechtsprechung des BSG bei Veranlagungsstreitigkeiten auf den doppelten Betrag der
strittigen Beitragsdifferenz für ein Jahr, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts. Für 2008 habe sich
der reine BG-Beitrag auf 1.276,96 Euro belaufen, so dass als Streitwert der dreifache Auffangstreitwert zugrunde zu legen
sei.
Die Beklagte hat die "Hinweise zur Branchenzuordnung - Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften, Gefahrtarif 2007", das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2002 (L 8 U 125/01), die Gefahrtarife vom 01. Januar 1998 und vom 01. Januar 2001 sowie einen internen Vermerk vom 31. Oktober 2007 betreffend
die Veranlagung der Pfandleiher nach dem seit dem 01. Januar 2007 gültigen Gefahrtarif sowie Genehmigungsunterlagen zur Beschlussfassung
betreffend die Gefahrtarife 2001 und 2007 vorgelegt, die der Klägerin jeweils in Kopie überreicht wurden.
Die Klägerin (Schriftsatz vom 02. März 2010) und die Beklagte (Schriftsatz vom 22. April 2010) haben einer Entscheidung durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten
(BG-AB: ...), die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Veranlagung der Klägerin in
die Gefahrtarifstelle 13 des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften,
den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen
(§§
153 Abs.
1,
157 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif
aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung
der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§
157 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten
errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen
(§
157 Abs.
1 bis
3 SGB VII).
Die Gefahrtarife sind durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
(vgl. §
158 Abs.
1 SGB VII) überprüfbar, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. §
157 SGB VII, §§
33 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage
beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten
selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie
innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, RdNr. 12 m. w. N.). Die
Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte;
die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen
Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich
sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu
sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (BSG aaO.). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings
auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide
sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen
(BSG aaO.).
Die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe i. S. d. Gewerbeordnung nachgehen, hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt,
dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten
gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche
Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften
darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen
des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des
Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März
2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der
gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung
nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht
[BVerfG] in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der
zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif
seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben
bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die
in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse,
die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit
sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen.
Da die Gliederung der Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art
der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft
zunehmend an Bedeutung verliert, können für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche
Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden (BSG, in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Dennoch
bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Unternehmensarten
bzw. Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über
die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen muss
aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung
einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend
widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des
Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene
Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig
folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 aaO.).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen
sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart
kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen
zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen (vgl. §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur
solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung
zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe
des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung
für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung
von Unternehmensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch
nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden
können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart
zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen
sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann
die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt
werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb
der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger
deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz
unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen
belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen
Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften
auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den
Berufsgenossenschaften reicht (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2; Urteil vom 21. März 2006 aaO.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der Gefahrtarifstelle 13 noch die Entscheidung
der Beklagten, die Klägerin dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden.
Es ist zunächst unstreitig, dass die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Pfandleihunternehmen nicht in Betracht
kommt. Eine solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche
Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies
die Klägerin. Im Gegenteil kann es insbesondere innerhalb kleiner Tarifstellen zu sehr großen Schwankungen, bedingt durch
einige wenige Versicherungsfälle, kommen. Dies zu vermeiden und die Anzahl der Gefahrtarifstellen durch Zusammenfassung und
Verringerung der Gefahrgemeinschaften übersichtlich zu halten, ist ein sachgerechtes Anliegen, das letztlich den Versicherten
zugute kommt.
Die Zuordnung der Pfandleihhäuser zur Gefahrtarifstelle 13 ("Makelnde und vermittelnde Unternehmen") begegnet keinen Bedenken.
Die Gefahrtarifstelle 13 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten unter Berücksichtigung
der technologischen Kriterien "Art und Gegenstand des Unternehmens" (s. a. BSG, Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 10/05 R, Rdn. 18) nunmehr im Wesentlichen Unternehmen, deren Gegenstand die Durchführung von Vermittlungsgeschäften beinhaltet, also
die Makler und Vermittler (vormals Tarifstelle 18 des Gefahrtarifs 2001) und die Handelsvertretungen (vormals Tarifstelle
31). Die Gruppe der Versteigerer und Pfandleiher, die auch früher schon einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zugeordnet waren
(so bereits in den Gefahrtarifen 1995, 1998 und 2001), wurde aus der vormaligen Tarifstelle 55 herausgelöst und den makelnden
und vermittelnden Unternehmen zugeordnet. In den Gefahrtarifen 1998 und 2001 waren in den (Auffang)Tarifstellen 53 (1998)
bzw. 55 (2001) u. a. noch die Unternehmensarten zusammengefasst, die - wie die Gruppe der Versteigerer und Pfandleiher - für
sich allein nicht versicherungsmathematisch tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für
die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell berechneten Belastungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und
somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstellen
aus den Gefahrtarifen 1998 und 2001 ist in der Rechtsprechung mehrfach für rechtswidrig erklärt worden, da die "Instabilität"
einer Gefahrengemeinschaft als Zuordnungskriterium dem Gedanken des §
157 Abs.
2 SGB VII, Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu bilden, widerspreche (so Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 19. Juni 2002, L 8 U 125/01). Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähigen Unternehmensarten
ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine selbständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als
Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen
seien. Dies betrifft - wie erwähnt - die Pfandleihunternehmen und auch die Versteigerer. Als zugehörig zur Tarifstelle 13
des Gefahrtarif ab 2007 sieht die Beklagte nunmehr die Arbeitsvermittlungen, Flugbörsen, Handelsagenturen, -makler, -vertreter,
Immobilienmakler, Industrie- und Medienvertretungen, Mitfahr-, Mitwohnzentralen, Partnervermittler, Taxizentralen und die
Auktionshäuser, Leihhäuser und Pfandleiher an.
Die Unternehmen der Tarifstelle 13 ("Makelnde und vermittelnde Unternehmen") sind geprägt durch die Wahrnehmung fremder Interessen
und die Vermittlung bzw. Herstellung eines Kontaktes privater oder geschäftlicher Art bis hin zum Geschäftsabschluss. Makler
kaufen, verkaufen und vermitteln Waren und Dienstleistungen aller Art, wobei sie Beziehungen zu Dritten herstellen und Vertragsabschlüsse
zustande bringen und eine dafür prozentual bemessene Provision erhalten. Vermittler stellen Beziehungen privater oder geschäftlicher
Art her und unterstützen damit andere Personen oder Untenehmen. Die Tätigkeit eines Maklers oder Vermittlers ist hiernach
klar abgrenzbar von der Herstellung von Waren einerseits oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endkunden andererseits.
Die Beklagte hat zulässigerweise die Unternehmensgruppe der Versteigerer/Auktionatoren und der Pfandleiher wegen der sachlichen
Nähe der Gruppe der Makler/Vermittler zugeordnet. Für die Auktionshäuser ergibt sich die Verknüpfung ohne weiteres aus der
Art ihrer Geschäftstätigkeit. Sie führen Versteigerungen von Sachen verschiedener Art für dritte Personen durch, wobei sie
die zu versteigernden Sachen entweder selbst oder durch externe Gutachter schätzen oder taxieren. Bei der Auktion werden von
potentiellen Käufern und/oder Verkäufern Gebote abgegeben. Der Versteigerer vermittelt also zwischen Verkäufer und Käufer
Angebot und Annahme mit dem Ziel eines Verkaufes der Ware zum aktuellen Marktpreis.
Die hierdurch gegebene sachliche Nähe zu den vermittelnden Unternehmen bestreitet die Klägerin auch nicht, sondern wendet
sich vor allem gegen die Zusammenfassung der Pfandleihunternehmen und der Auktionare. Hierfür gibt es jedoch sachliche Gründe,
die die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten als nicht ermessenswidrig erscheinen lassen. Pfandleihhäuser arbeiten grundsätzlich
mit Auktionshäusern zusammen. Der Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§
1204 BGB). Wird das Pfand nicht eingelöst, beauftragt er einen externen Versteigerer, der seinerseits eine Vermittlungsaufgabe für
den Pfandleiher wahrnimmt. Soweit der Pfandleiher einen Gegenstand einem Auktionator zur Versteigerung zuführt, werden Vorbereitung
und Organisation der Versteigerungen durch die Leihhäuser vorgenommen. So werden etwa größere Räumlichkeiten gemietet, die
Versteigerungstermine werden auch von den Pfandleihern bekannt gemacht, manche Pfandleiher haben in ihren Geschäftsräumen
einen eigenen Auktionsraum. Damit besteht eine - im Rahmen des Technologieprinzips zu beachtende - sachliche Nähe in der Geschäftstätigkeit
der Pfandleihhäuser zu derjenigen der Versteigerer. Eine weitere Gemeinsamkeit liegt darin, dass die Tätigkeit beider Unternehmensarten
vom Umgang mit den Pfandgegenständen geprägt ist. Pfandleihunternehmen beleihen Schmuck, Edelsteine, Nobeluhren und andere
marktgängige, hochwertige technische Geräte (Kameras, Cam-Corder, Laptops, Markenporzellan, Münzen etc.). Zunehmend verpfänden
Unternehmer, die schnell und unkompliziert einen Kredit benötigen, auch Autos, Nutzfahrzeuge, Boote, Bau- oder Landmaschinen
(s. a. der der Klägerin in Ablichtung überreichte Artikel "Schnelles Geld", Berliner Zeitung vom 16. Februar 2010). Die Verwahrung,
Lagerung und Sicherung derartiger Gegenstände findet nicht im Büro des Pfandleihunternehmens statt, sondern es müssen Transportmittel,
weitere Räume, Park- oder Liegeplätze, Lagerhallen etc. angemietet und besondere Versicherungen abgeschlossen werden. Ebenso
stellt die Durchführung der Versteigerung oder die Veräußerung nicht eingelöster Pfänder besondere Anforderungen an die Örtlichkeit
und die Ausgestaltung der Aktionen, die von den Pfandleihern und den Versteigerern gemeinsam bewältigt werden müssen. Die
Verknüpfung der beiderseitigen Aufgabenbereiche ist damit grundsätzlich gegeben, auch wenn eine Versteigerung nach den, auch
von der Kommentarliteratur gestützten Angaben der Klägerin allenfalls bei 6 bis 7 % sämtlicher Pfandkreditverträge vorkommt
(etwa 90 % der versetzten Gegenstände werden wieder eingelöst, vgl. Boos/Frischer/Schulte-Nattler, KWG, aaO., § 2 Rdn. 17).
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, ihre Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 sei deshalb willkürlich, weil sie
nicht das sich aus der Außen- und Reisetätigkeit ergebende höhere Unfallrisiko der Makler und Handelsvertreter berücksichtige.
Das spezifische Unfallrisiko bei den Pfandleihhäusern mag zwar dann relativ gering sein, wenn - wie im Fall der Klägerin -
überwiegend in ortsfesten Büroräumen Schmuckstücke, von denen ein geringes Gefahrenpotential ausgeht, beliehen werden. Allerdings
ist bei der Würdigung nicht auf den spezifischen Geschäftsbetrieb der Klägerin abzustellen. Wie dargelegt, werden auch Pfänder
wie Autos, Computeranlagen, Boote, Maschinen etc. beliehen, was notwendige Außendienste, etwa zwecks Schätzung von andernorts
lagernden Gegenständen, mit sich bringt, hinzu kommen fachgerechter Transport, Lagerung und Sicherung außer Haus. Eine Untergliederung
nach solchen Pfandleihern, die wie die Klägerin ausschließlich in ortsfesten Räumen Schmuck beleihen und solchen, die sich
auf andere, schwerer zu verwahrende Pfänder spezialisiert haben, kommt nicht in Betracht. Wie oben dargelegt muss bei grundsätzlich
zutreffender Zuordnung zu einer Unternehmensgruppe eine möglicherweise unterschiedliche Belastungssituation in den einzelnen
Unternehmen aus Gründen des Technologieprinzips hingenommen werden.
Eine Vielzahl der in der Gefahrtarifstelle 13 erfassten Unternehmen führt zudem seine Tätigkeit nach wie vor überwiegend büromäßig
aus (z. B. die Arbeitsvermittlungen, Handelsagenturen, Industrie- und Medienvertretungen, Partnervermittlungen etc.). Soweit
einige makelnde/vermittelnde Unternehmen neben der büromäßigen Tätigkeit zu einem größeren Anteil auch Außendienste, etwa
im Rahmen der Besichtigung von Vermittlungsobjekten oder erweiterter Kontaktpflege, wahrnehmen, leitet sich daraus keine nicht
zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Zum einen sind in die Tarifstelle 13 nicht überwiegend Unternehmen eingeordnet,
deren Tätigkeit nicht ausschließlich büromäßig, sondern auch durch Außendienste verrichtet wird und die daher ein erhöhtes
Gefährdungsrisiko bergen. Zum anderen sind die Außendienste zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen, aber nicht
das wesentlich prägende Element. So vollzieht sich die Akquisition, Vorbereitung, Begleitung und Abwicklung von Verträgen
regelmäßig in büromäßiger Arbeit. Eine Ausrichtung der Tarifstellen alleine nach dem Kriterium der Büro- oder der Außendienstarbeit
und nach der Größe des Unfallrisikos ohne Berücksichtigung der technologischen Zusammenhänge scheidet aber aus, weil damit
das Gewerbezweigprinzip aufgegeben würde (BSG, Urteil vom 21. März 2006, aaO.). Bei der Mitgliederstruktur der Beklagten würde
eine derartige Zuordnung einen Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da die bei ihr veranlagten Unternehmen
vorwiegend büromäßige Tätigkeiten verrichten.
Schließlich weisen die im Gefahrtarif 2007 in der Gefahrtarifstelle 13 nunmehr zusammengefassten Unternehmensarten - betrachtet
man die vormaligen Gefahrklassen im Gefahrtarif 2001 (von 1,31 [Makler, Vermittler] über 1,40 [Handelsvertretung] bis 1,50
[Versteigerer, Pfandleiher]) - ein annähernd vergleichbares Gefährdungsrisiko auf (vgl. die Genehmigungsvorlage für den Gefahrtarif
2007). Aus diesen Zahlen folgt auch, dass die Zuordnung der Pfandleihunternehmen zur Unternehmensgruppe der makelnden und
vermittelnden Unternehmen im Gefahrtarif 2007 im Vergleich zur vorherigen Zuordnung vorteilhaft war. Denn für die - vergleichsweise
kleine - Unternehmensgruppe der Versteigerer und Pfandleiher (Entgelt- und Versicherungssummen in den Jahren 2003 - 2005:
122.140.395 Euro, Entgelt- und Versicherungssummen der Gesamttarifstelle 13: 9.020.800.788,00 Euro [Genehmigungsvorlage für
den Gefahrtarif 2007, Seite 56]) wies der Gefahrtarif 2001 mit 1,50 die höchste Gefahrklasse aus, wogegen die Makler und Vermittler
eine Gefahrklasse von 1,31 und die Handelsvertreter eine Gefahrklasse von 1,40 aufwiesen. Die neu gebildete Gefahrklasse mit
1,09 liegt somit deutlich unter der alten Gefahrklasse nach dem Gefahrtarif 2001.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die Zuordnung der Pfandleihunternehmen zur Gefahrtarifstelle 01 ("Kreditinstitute,
Börsen und - neu - Finanzdienstleistungsinstitute") sachgerechter wäre. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob bei der
Abgrenzung der in der Gefahrtarifstelle 01 zu erfassenden Unternehmen maßgeblich auf die Vorschriften des KWG abzustellen ist. Das KWG dient seinem Sinn und Zweck nach vor allem der Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft und dem
Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Verlust ihrer Einlagen, nicht aber der Regelung unfallversicherungsrechtlicher
Fragen. Gleichwohl mögen diese Überlegungen als ein Argument neben anderen durchaus zulässig sein, denn bei Unternehmen der
modernen Dienstleistungsgesellschaft, bei der das klassische Technologieprinzip zunehmend an Bedeutung verliert, können für
eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische
Strukturen herangezogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003, aaO.). Diese Erwägungen der Beklagten, die auch dazu geführt
haben, die Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1 b KWG) der Gefahrtarifstelle 01 zuzuordnen, sind indes für diesen Rechtsstreit unerheblich, da die Pfandleihunternehmen - wie gleich
darzulegen sein wird - wegen wesensmäßiger Unterschiede nicht der Gefahrtarifstelle 01 zuzuordnen sind.
Zwar gewähren die Pfandleiher Barkredite und werden damit insoweit ähnlich wie ein Kreditinstitut tätig. Auch mag ihr Geschäftslokal
mit Schalterbereich, Beratungstischen, EDV-Arbeitsplätze, Tresorraum demjenigen von Kreditinstituten ähneln. Schließlich verwerten
auch Kreditinstitute ab und an als Sicherheit für die Kreditgewährung hereingenommene Gegenstände durch Versteigerung. Zum
Erhalt von Bankkrediten ist die Gewährung von Sicherheiten durch Belastung von Grundstücken, Gehaltsabtretungen etc., also
in Papierform, allerdings wesentlich verbreiteter als durch Hingabe eines Faustpfandes. Erhebliche Unterschiede zwischen Kreditinstituten
(hierzu gehören die Banken, Girozentralen, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Bausparkassen) und Pfandleihern bestehen vor
allem in Art und Umfang der getätigten Geschäfte und der bewegten Kredit- und Anlagemittel. Zu den Bankgeschäften gehören
z. B. die Einlagen-, Kredit-, Effekten-, Depot-, Investment-, Girogeschäfte. Im Aktivgeschäft, etwa bei der Kreditvergabe
(z. B. Kontokorrent-, Diskont-, Lombard-, Aval-, langfristiger Kredit evtl. gesichert durch Grundpfandrechte), liegt die Entscheidung
über das Zustandekommen des Kreditvertrages bei den Banken, sie sind der gebende Partner. Die Kreditvergabe macht jedoch nur
einen Teil des Geschäftsbetriebes der Kreditinstitute aus. Daneben führen diese auch sog. Passivgeschäfte aus, bei denen sie
der kreditnehmende Partner sind. Hierzu zählen z. B. die Annahme von Termin-, Spar- und kurzfristigen Einlagen, die Ausgabe
von Pfand- und Sparbriefen, Obligationen, die Wertpapier-, Depot-, Emissions- und Geldwechselgeschäfte. Banken sind auch zuständig
für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und die Kontoführung für Dritte. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in
der umfangreichen Beratungstätigkeit in Anlage- und Finanzierungsfragen, die ein großes Spezialwissen voraussetzt, etwa bei
der Vermittlung von Geldanlagen, und auch in der Wahrnehmung von Treuhänderaufgaben. Aus alledem folgt, dass in der Geschäftstätigkeit
von Kreditinstituten und Pfandleihunternehmen zwar einige Gemeinsamkeiten, andererseits aber auch erhebliche wesensmäßige
Unterschiede in Art und Umfang der abgewickelten Geschäfte bestehen.
Eine andere Entscheidung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Bundeswirtschaftsministerium
und die Deutsche Bundesbank würden die Pfandleihhäuser dem Finanzdienstleistungssektor zuweisen und diese wie ein Kreditinstitut
behandeln. Die Vorlage des Schreibens der Deutschen Bundesbank vom 14. März 2008, dass "gemäß den neuesten Bestimmungen Leihhäuser
innerhalb des Europäischen Zentralbankensystems dem finanziellen Sektor zugeordnet" würden, ist nicht geeignet, eine anderweitige
Zuordnung der Klägerin zu begründen. Es ist unklar, in welchem näheren Zusammenhang dieses Schreiben steht und welche Kriterien
für die Deutsche Bundesbank zur Zuordnung der Leihhäuser zum "finanziellen Sektor" ausschlaggebend waren. Etwaige wirtschafts-
und finanzpolitische Erwägungen sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht unbedingt maßgeblich; einen entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Veranlagung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 13 erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
Für das hilfsweise Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des
Gerichtes neu zu den Gefahrklassen gem. §
159 SGB VII zu veranlagen, ist schon wegen der ermessensgerechten Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 13 kein Raum. Dass sie neben der Gefahrtarifstelle
01 einer konkreten anderen Gefahrtarifstelle unterfiele, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwert beziffert sich bei Veranlagungsstreitigkeiten auf den doppelten Betrag der strittigen Beitragsdifferenz für
ein Jahr, mindestens jedoch in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000,00 Euro; vgl. BSG, Urteil vom 03. Mai 2006,
B 2 U 415/05 B; Beschluss vom 30. November 2006, B 2 U 410/05 B, zitiert nach juris). Für 2008 beträgt der reine BG-Beitrag für die Klägerin 1.276,96 Euro, so dass als Streitwert der dreifache
Auffangstreitwert i. H. v. 15.000 Euro angesetzt worden ist (§
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)