Gründe:
I. Der beigeladene Arzt wurde vom Zulassungsausschuss für Ärzte für das Land Brandenburg als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 4) hob der Beklagte den Zulassungsbeschluss
auf. Den mit der hiergegen gerichteten Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Zulassung des beigeladenen Arztes
hat der Beklagte anerkannt; die Klägerin hat das Anerkenntnis mit dem beim Sozialgericht am 13. Dezember 2007 eingegangenen
Schriftsatz angenommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26. März 2008 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen auferlegt und den Streitwert auf 218.674,50 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung hat es damit
begründet, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Zulassungsverfahrens vom Honorarumsatz eines Kinderarztes in den neuen
Bundesländern auszugehen sei, von dem die durchschnittlichen Betriebskosten abzuziehen seien. Diesem Beschluss hat es eine
Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der es bezogen auf die Streitwertfestsetzung u.a. heißt:
"Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Sozialgericht Potsdam, Rubensstraße 8, 14467 Potsdam, schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird."
Dieser Beschluss wurde den Hauptbeteiligten am 2. Juni 2009 (Klägerin) bzw. am 3. Juni 2009 (Beklagter) zugestellt.
Mit ihren am 25. März 2009 (Klägerin) bzw. 26. März 2009 (Beklagter) eingegangenen Beschwerden rügen die Hauptbeteiligten
die Streitwertfestsetzung. Sie sind der Auffassung, die Beschwerden seien zulässig, da ihnen hierfür eine Frist von einem
Jahr zur Verfügung gestanden habe, weil die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts falsch sei. Der Streitwert sei auf 5.000
€ festzusetzen. Denn es komme nicht auf das Interesse des zulassungswilligen Arztes, sondern auf das der Klägerin an, das
sich nicht konkret beziffern lasse.
II. Die Beschwerden der Hauptbeteiligten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. März 2008 sind zulässig. Sie
sind fristgerecht innerhalb der Jahresfrist eingelegt worden.
Nach §
66 Abs.
2 1. Alt.
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die
Belehrung über die für die Beschwerde maßgeblichen Einlegungsvoraussetzungen nach §
66 Abs.
1 SGG unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Das ist hier der Fall: Die Beschwerdeführer sind über die einzuhaltende Beschwerdefrist
unrichtig belehrt worden. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtkostengesetz (GKG) ist die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hierüber hat das Sozialgericht die Beschwerdeführer korrekt belehrt. Das
Sozialgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung allerdings den Hinweis unterlassen, dass die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses über die Festsetzung des Streitwertes eingelegt werden kann,
wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist festgesetzt worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG). Für eine solche Belehrung hat das Sozialgericht keinen Anlass gesehen, weil es über den Streitwert am 26. März 2008 beschlossen
hat und davon ausgegangen ist, dass der Beschluss den Beteiligten mehr als einen Monat vor Ablauf der Frist von sechs Monaten
zugestellt würde, die erst am 13. Juni 2008 ablief. Dabei hat es allerdings verkannt, dass das Sozialgericht Potsdam wegen
seiner mangelhaften personellen Ausstattung den Beschluss erst am 30. Mai 2008 an die Beteiligten absenden konnte, so dass
sie ihn erst am 2./3. Juni 2008, d.h. weniger als zwei Wochen vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, erhielten. In diesem Fall
findet die in § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG vorgesehene Fristverlängerung Anwendung: Der Streitwert ist später als einen Monat vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist festgesetzt
worden, weil die Festsetzung erst mit der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten bewirkt worden ist. Denn erst in diesem
Zeitpunkt erlangt er ihnen gegenüber Wirksamkeit; dies ergibt sich i.Ü. auch aus der Aufgabe des § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG, den Beteiligten jedenfalls eine Rechtsmittelfrist von einem Monat für die Streitwertbeschwerde einzuräumen. Dieser Normzweck
würde vereitelt, wenn die Vorschrift dann keine Anwendung fände, wenn der Richter zwar zeitnah über den Streitwert beschließt,
sich die Zustellung durch die Geschäftsstelle aber monatelang verzögert.
Das Sozialgericht hätte deshalb die Beteiligten auf die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG hinweisen müssen. Das Fehlen dieses Hinweises macht die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft. Da die Richter der Sozialgerichte
regelmäßig keinen Einfluss auf die Absendung und Zustellung ihrer Entscheidungen haben, dürfte es sinnvoll sein,
§ 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz in die Rechtsmittelbelehrung der Streitwertfestsetzungen aufzunehmen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist nicht auf 218.674,50 €, sondern auf 5.000 € festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Es kommt deshalb auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Sache an; im vorliegenden Fall ist demnach ausschließlich
das Interesse der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung maßgeblich und nicht das des beigeladenen Vertragsarztes. Die Interessen
sind auch nicht identisch, weil die Klägerin kein Interesse an konkreten Erwerbschancen des beigeladenen Vertragsarztes hat,
sondern mit ihrer Klage ausschließlich die Rechte der Vertragsärzte allgemein innerhalb des Zulassungssystems der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. hierzu ihre Befugnisse nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch [SGB V]) sichern wollte.
Dieses Interesse lässt sich nicht beziffern, weshalb nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 € für die Streitwertfestsetzung zurückzugreifen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).