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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 7 KA 54/09
In die Rechtsmittelbelehrung für Streitwertfestsetzung ist regelmäßig die besondere Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz GKG aufzunehmen; dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Richter nach den konkreten Verhältnissen an seinem Gericht damit rechnen muss, dass die von ihm abgesetzten Streitwertbeschlüsse später als einen Monat vor Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zugestellt werden.
Vorinstanzen: SG Potsdam 26.03.2008 S 1 KA 6/07
Auf die Beschwerde der Klägerin und des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. März 2008 geändert: Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

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