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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - 7 KA 80/11
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Wege der Honorarverteilung; Anerkennung einer Praxisbesonderheit bei der Zuweisung des Regelleistungsvolumens
1. Werden spezielle Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht, führt dies nicht zu einer im Vergleich zum Durchschnitt signifikant anderen Ausrichtung der Praxis mit der Folge, dass sie in besonderem Maße von Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern in Anspruch genommen wird (Anschluss an BSG, Beschluss vom 28. August 2013 - B 6 KA 24/13 B). Eine RLV-relevante Praxisbesonderheit liegt dann nicht vor.
2. Weil das RLV vor Beginn eines Quartals zugewiesen werden muss, darf bei der Prüfung auf RLV-relevante Praxisbesonderheiten nicht auf die Abrechnungsdaten ebendieses Quartals zurückgegriffen werden.
3. Dass die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit davon abhängt, dass der Fallwert einer Vertragsarztpraxis denjenigen der Arztgruppe um 15 % überschreitet, ist unbedenklich.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 87b Abs. 3 S. 3
,
SGB V § 87b Abs. 5 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 08.06.2011 S 83 KA 439/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2011 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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