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LSG Chemnitz, Urteil vom 15.07.2010 - 3 AS 380/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Mobilitätshilfe bei einer Einsatzwechseltätigkeit
Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB tragen, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. Soweit im Einzelfall eine solche Übernahme durch einzelvertragliche Regelung oder durch Tarifvertrag nicht oder nur teilweise erfolgt, kann dies nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft im Anwendungsbereich des SGB III oder der Steuerzahler im Anwendungsbereich des SGB II gehen. Solche Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern resultieren aus den Besonderheiten der Einsatzwechseltätigkeit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
BGB § 670
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
,
SGB III § 53 Abs. 1
,
SGB III § 53 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Leipzig 11.05.2009 S 20 AS 4063/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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