Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die
Aufhebung der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe und den damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.843,30
EUR durch Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. September 2005.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. Dezember 2010 geladen und das persönliche
Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR
festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 1. Dezember 2010
mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 10. Dezember 2010 ist weder der Bf. noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Der Kammervorsitzende hat
die Ladung des Bf. zum Termin festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
380 Zivilprozessordnung (
ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit vertagt.
Die hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. trotz Erinnerung nicht begründet.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§
111,
202 SGG i.V.m. §
141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung
nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende
eine Anordnung nach §
111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach §
141 Abs.
1 S. 1
ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens des Bf. ist ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Herbeiführung
einer vergleichsweisen Erledigung sein kann (so z.B. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
111 Rdnr. 2).
Da der Bf. im Termin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des §
111 SGG i.V.m. §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO erfüllt. Auch wurde der Bf. ordnungsgemäß geladen. Zwar hat die Kammer die zweiwöchige Ladungsfrist nach §
110 Abs.
1 S. 1
SGG nicht eingehalten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift. Diese Frist kann unterschritten werden
(vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
110 Rdnr. 14). Die Mindestfrist von drei Tagen nach §
202 SGG in Verbindung mit §
217 ZPO ist eingehalten. Auch bei Unterschreiten der Ladungsfrist des §
110 Abs.
1 S. 1
SGG kann somit - bei Einhaltung der Mindestfrist des §
217 ZPO - ein Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Beteiligten ergehen, zumal vorliegend die Ladungsfrist nicht gerügt wurde.
Der Senat hält insoweit an seiner bereits mit Beschluss vom 4. August 2009 (Az.: L 2 B 875/08 AS) geäußerten Rechtsauffassung fest.
Entschuldigungsgründe gemäß §
381 ZPO sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei
der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das
Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden
Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies
ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR der Fall.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.