Tatbestand:
Im Streit ist die rückwirkende Änderung der Veranlagung der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unternehmenszweig.
Die klägerische GmbH ist laut Handelsregisterauszug (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 8. Februar 2000) mit der Durchführung
von Erd -und Abbrucharbeiten und dem Handel mit Baustoffen befasst.
Auf Anforderung der Beklagten übersandte die Klägerin am 14. März 2000 den angeforderten Betriebsfragebogen. Danach wurde
die GmbH am 2. November 1999 gegründet, die Tätigkeit begann am 1. März 2000. Unter Punkt 6.1 gab das von der Klägerin beauftragte
Steuerbüro zu der Art der Arbeiten (z.B. Maurer-, Zimmerer-, ohne Bodenleger-, Dekorationsarbeiten usw.) an:
a) Abbrucharbeiten
b) Erdbau
Weitere Angaben erfolgten zu diesem Abschnitt nicht.
Auf die Frage zum arbeitsmäßigen Schwerpunkt (6.2) wurde mitgeteilt, dass kein Schwerpunkt bestehe.
Tatsächlich betrieb die Klägerin zusätzlich eine Recyclinganlage, in welcher sowohl Materialien aus dem eigenen Abbruch als
auch (und zwar überwiegend) Materialien von anderen Firmen verarbeitet und anschließend verkauft wurden. Mit diesem Aufgabenbereich
waren ständig zwei Arbeitnehmer und einige Aushilfen beschäftigt. Hierzu machte die Klägerin im Fragebogen keine Angaben.
Mit Veranlagungsbescheid vom 16. März 2000 erfolgte die erstmalige Zuordnung nach den damaligen Gefahrklassen. Dabei wurde
der Unternehmenszweig "Abbruch, Enttrümmerung, Entsorgung und Sprengungen" zu der Gefahrklasse 8,5, das kaufmännische und
technische Personal zu der Gefahrklasse 1,0 und das betriebszugehörige Reinigungspersonal zu der Gefahrklasse 2,5 veranlagt.
Auf der Grundlage dieses Veranlagungsbescheids ergingen folgende Beitragsbescheide:
o vom 24. April 2001 für das Jahr 2000
o vom 18. April 2002 für das Jahr 2001
o vom 16. April 2003, geändert durch den Bescheid vom 9. Oktober 2006 für das Jahr 2002
o vom 15. April 2004, geändert durch den Bescheid vom 9. Oktober 2006 für das Jahr 2003
o vom 14. April 2005 für das Jahr 2004
Die Änderung der Beitragsbescheide beruhte auf einer sog. Regelprüfung, die am 25. September 2006 durchgeführt wurde Bei dieser
turnusmäßig alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfung steht die Prüfung und Zuordnung der Lohnsummen im Vordergrund.
Am 9. Dezember 2005 erging ein weiterer Veranlagungsbescheid. Der Bereich Abbruch, Entsorgung und Sprengungen wurde der Gefahrklasse
22,90, der Unternehmenszweig Hochbau, Abbruch, Sprengungen der Gefahrklasse 27,30 und Büroarbeiten der Gefahrklasse 1,00 zugeordnet.
Hieraus folgten weitere Beitragsbescheide:
o vom 21. April 2006 für das Jahr 2005
o vom 20. April 2007 für das Jahr 2006
o vom 25. April 2008 für das Jahr 2007
o vom 15. Mai 2009 für das Jahr 2008.
Im Rahmen einer Veranlagungsprüfung mit erstmaliger Begehung des Unternehmens am Betriebssitz stellte der Prüfer der Beklagten
fest, dass neben den Abbrucharbeiten von Beginn an eine stationäre Recyclinganlage betrieben wurde (Prüfvermerk vom 7. Dezember
2009).
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 teilte die Beklagte der Klägerin unter Verweis auf §
160 Abs.
3 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (
SGB VII) mit, dass die Veranlagung mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. Januar 2010 geändert werde. Eine rückwirkende Änderung sei
nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich, weil die Angaben zu der unternehmerischen Tätigkeit nicht korrekt gewesen seien.
Die Recyclinganlage sei als Gewinnung von Kalkstein ohne Staubgefährdung zu bewerten und einzustufen.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass Sie mit dieser Veranlagung nicht einverstanden
sei. Das Unternehmen sei in der Vergangenheit zu hoch eingestuft worden.
Am 9. März 2010 wurde ein ausdrücklicher Antrag auf rückwirkende Änderung der Grundlagenbescheide und sämtlicher Beitragsbescheide
gestellt sowie die Erstattung zu viel entrichteter Beiträge beantragt.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 bestätigte die Beklagte den Widerspruch vom 9. März 2010 und erläuterte die Rechtslage unter
Verweis auf §
160 Abs.
3 SGB VII. Aufgrund der unvollständigen Angaben sei eine rückwirkende Veranlagung nicht möglich.
Die Klägerin argumentierte mit Schreiben vom 7. April 2010, dass die Beklagte gemäß §
160 Abs.
2 SGB VII in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verpflichtet sei, die Veranlagung rückwirkend zu ändern. Es sei nicht
nur über den Widerspruch zu entscheiden, sondern auch über die weiter gestellten Anträge auf rückwirkende Änderung der Beitragsbescheide,
Erstattung zu viel entrichteter Beiträge und Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Unterdessen erließ die Beklagte am 23. April 2010 einen Beitragsbescheid für das Jahr 2009 über 19.110,66 EUR, der weiterhin
auf dem Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2012 beruhte. Mit Bescheid desselben Datums wurden Säumniszuschläge und Stundungszinsen
festgesetzt.
Am 11. März 2010 erhob die Klägerin auch Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 23. April 2010. Die Beklagte sei verpflichtet,
zumindest für den aktuellen Beitragsbescheid den Gefahrentarif für die Recyclinganlage zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine rückwirkende Änderung der Veranlagung aufgrund
der unvollständigen Angaben der Klägerin nicht möglich sei. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderung ergebe sich aus §
160 Abs.
3 SGB VII, also mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe des Änderungsbescheides folge. Die Anträge, die Grundlagenbescheide und die
Beitragsbescheide abzuändern, sowie die Vollstreckung einzustellen, würden daher abgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 2.
Juni 2010 erläuterte die Beklagte die Rechtsgrundlagen für den Beitragsbescheid vom 23. April 2010. Grundlage dieses Bescheides
sei der Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005. Die Klägerin wurde aufgefordert mitzuteilen, ob sich der Widerspruch erledigt
habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Beitragsbescheid
für das Jahr 2009 vom 23. April 2000 sei rechtmäßig, weil die Änderung erst mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden
könne. Es bestehe kein Anspruch, die Grundlagenbescheide und die Beitragsbescheide gemäß § 44 SGB X rückwirkend abzuändern. Das ergebe sich aus der Regelung des §
160 Abs.
2 SGB VII.
Die Klägerin hat am 5. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass die Beklagte die Einstufung
für den Recycling-Betrieb hätte rückwirkend vornehmen und die Grundlagen- sowie Beitragsbescheide entsprechend abändern müssen.
Darüber hinaus bestünde ein Anspruch auf Erstattung von zu viel entrichteten Beiträgen. § 44 SGB X sei anwendbar, was sich zweifellos aus der Rechtsprechung des BSG ergebe. Es sei ein Steuerbüro beauftragt worden, um sicherzustellen, dass richtige Angaben gemacht werden. Eine Zurechnung
möglicherweise fehlerhafter Angaben sei deshalb unzulässig. Ungeachtet dessen seien die LKW-Fahrer von ihrem Arbeitsbereich
her nicht dem Betriebszweig "Abbruch" zuzuordnen, sondern dem Recycling-Betrieb.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die unrichtigen Angaben des Steuerberaters der Klägerin zugerechnet werden
müssten, im Übrigen jedoch ein Verschulden nicht erforderlich sei. Sofern von fehlerhaften oder unvollständigen Angaben ausgegangen
werden müsse, komme eine rückwirkende Veranlagung nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht mehr in Betracht. Die Regelung
des §
160 Abs.
2 SGB VII sei eine Spezialregelung und im Hinblick auf den Zeitpunkt vorrangig vor § 44 SGB X.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. April 2013 die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei die Regelung des §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII als Spezialregelung im Verhältnis zu § 44 SGB X. Die falsche Einstufung sei von der Klägerin zu vertreten, weil im Fragebogen unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht
worden seien. Die Angaben des Steuerbüros seien über §
278 BGB der Klägerin zuzurechnen.
Gegen das am 22. April 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Mai 2013 Berufung eingelegt. Die Klägerin habe die
fehlerhafte Veranlagung einer zu hohen Gefahrklasse nicht zu vertreten. Es seien keine vorsätzlich unzutreffenden Angaben
gemacht worden. Der Fragebogen sei von dem beauftragten Steuerberater ausgefüllt worden. Eine Haftung der Klägerin für das
Verhalten des Steuerbüros komme nicht in Betracht. Die Einstufung der Recyclinganlage als eigenständiges Nebenunternehmen
sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. 2006 sei eine Prüfung durch die Beklagte erfolgt. Dabei seien dem Prüfer vom
Steuerberater Rechnungen vorgelegt worden, aus denen sich der Betrieb einer Recyclinganlage ergeben habe. Die Beklagte hätte
die fehlerhafte Einstufung deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen. Die Klägerin legt exemplarisch drei Rechnungen
vor (Bl. 187-189 der Prozessakte), aus denen sich u.a. der Verkauf von Bauschutt und Recycling-Mineralgemisch ergibt.
Die Klägerin geht weiterhin davon aus, dass § 44 SGB X anwendbar sei. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2009 sei auf jeden Fall falsch, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses kein
rechtskräftiger Veranlagungsbescheid vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt nach einer Beschränkung des Streitgegenstandes in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2017 nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2013 und den Bescheid vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Gegenstandsbescheides
vom 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
die Veranlagungsbescheide vom 16. März 2000 und 9. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass die Beiträge auch für den Zeitraum
vor dem 1. Januar 2010 für den Betriebsteil Recyclinganlage nach der Gefahrenklasse "Gewinnung von Kalkstein ohne Staubgefährdung"
berechnet werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2013 zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die unvollständigen Angaben auf einem Verschulden der Klägerin beruhen würden. Zur Prüfung
vom 25. September 2006 könnten keine Angaben mehr gemacht werden, weil sich der Prüfer nicht mehr erinnern würde. Die Anwendbarkeit
von § 44 SGB X werde durch §
160 SGB VII modifiziert. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2009 beziehe sich noch auf den Veranlagungsbescheid vom 9. Dezember 2005.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klägerin begehrt - nach der Beschränkung des Streitgegenstandes - nur noch die rückwirkende Änderung der Veranlagungsbescheide
vom 16. März 2000 und 9. Dezember 2005.
Es handelt sich im Hinblick auf die begehrte Abänderung um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
160 Abs.
2 SGB VII als § 44 SGB X modifizierende (und verdrängende) Spezialnorm. §
160 Abs.
2 SGB VII trifft nach der Rechtsprechung des BSG eine Sonderregelung (BSG v. 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R in juris, Rn. 23f.).
Streitgegenständlich sind die Bescheide vom 9. Dezember 2009 und 1. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
5. Oktober 2010, mit denen die Beklagte eine rückwirkende Änderung der in Rede stehenden Veranlagungsbescheide abgelehnt hat.
Bei dem Schreiben vom 9. Dezember 2009 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem die Beklagte die rückwirkende Veranlagung
ausdrücklich - neben weiteren Erläuterungen zum Beitragsbescheid desselben Datums abgelehnt hat. Selbst wenn man den Regelungscharakter
des Schreibens bezweifelt, enthält doch der Veranlagungsbescheid desselben Datums eine Regelung zum Wirksamkeitszeitpunkt
der Veranlagung. Im Zusammenhang mit dem besagten Schreiben ist eine rückwirkende Änderung von der Beklagten abgelehnt worden.
Der Widerspruch der Klägerin war auch nicht verfristet, weil die Jahresfrist galt. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben
vom 2. Februar 2010 zum Ausdruck gebracht, mit der Veranlagung nicht einverstanden zu sein. Mit weiterem Schreiben vom 9.
März 2010 wurde ein ausdrücklicher Antrag auf rückwirkende Veranlagung gestellt, in welchem zumindest konkludent ein Widerspruch
gegen den Bescheid/das Schreiben vom 9. Dezember 2009 zu erblicken ist. Geht man davon aus, dass dem Schreiben vom 9. Dezember
Verwaltungsaktqualität zukommt, ist die Jahresfrist mangels Rechtsmittelbelehrung maßgeblich. Zu demselben Ergebnis kommt
man, wenn das Schreiben als Bestandteil des Veranlagungsbescheids gewertet wird. Denn dann wäre Rechtsmittelbelehrung zumindest
missverständlich, weil unklar ist, ob sie sich auch auf die Ausführungen im Schreiben vom 9. Dezember 2009 beziehen. Im Ergebnis
gilt dann auch die Jahresfrist.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 lehnte die Beklagte erneut die Abänderung der Grundlagenbescheide und die weitergehenden Anträge
der Klägerin auf Neuveranlagung der Beiträge ab dem 2. November 1999 und Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Es handelt
sich somit um einen Gegenstandbescheid des Verwaltungsverfahrens.
2. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf eine
rückwirkende Veranlagung. Die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGB VII als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei dieser Norm um eine Spezialregelung zu den §§ 44 f SGB X. Danach trifft §
160 Abs.
2 SGB VII eine von § 44 SGB X abweichende Regelung, wenn der Unternehmer seinen Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig bzw. unvollständig
nachgekommen ist (BSG v. 09.12.2003 - B 2 U 54/02 R in juris, Rn. 23f.). Nur in den nicht von §
160 Abs.
1 und
2 SGB VII erfassten Tatbeständen kommt §
160 Abs.
3 SGB VII zur Anwendung und es ist auf die allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X zurückzugreifen (BSG a.a.O. Rn. 27). Das BSG nennt als Beispiel eine fehlerhafte Veranlagung eines Unternehmens zu einer zu niedrigen Gefahrklasse, die nicht auf einen
Verstoß des Unternehmens gegen seine Mitteilungspflichten zurückzuführen ist, sondern auf einem Anwendungsfehler hinsichtlich
des Gefahrentarifs beim Unfallversicherungsträger beruht. In diesem Fall gilt § 45 SGB X. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre eine Rücknahme zuungunsten des Unternehmens möglich.
Im vorliegenden Fall ist jedoch §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGB VII einschlägig. Eine rückwirkende Aufhebung der Veranlagungsbescheide zu Gunsten des Unternehmers ist nach dieser Regelung nur
möglich, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
a. Die Klägerin hat die fehlerhafte Einstufung bezüglich der beiden Veranlagungsbescheide vom 16. März 2009 und 9. Dezember
2005 jedoch zu vertreten, indem unvollständige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht wurden.
Der Unternehmer hat die fehlerhafte Einstufung dann nicht zu vertreten, wenn er richtige und vollständige Angaben gemacht
hat und der Unfallversicherungsträger den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt hat. Es kommt also darauf an, ob der Unternehmer
vollständige und richtige Angaben gemacht hat (Palsherm in juris- PK,
SGB VII, §
160 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Zum Teil wird vertreten, dass der Unternehmer für alle objektiv zu seinem Verantwortungsbereich
zählenden Umständen bei einer Mitteilungspflichtverletzung haftet und ein Verschulden nicht erforderlich ist (Ricke in Kasseler
Kommentar, § 160 Rn. 5). Die Formulierung "nicht zu vertreten" deutet aber darauf hin, dass ein Verschulden erforderlich ist,
also der Vorwurf des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit im Sinne von §
276 Absatz
1 Satz 1
BGB vorliegen muss (Palsherm in juris- PK,
SGB VII, §
160 Rn. 25; Keller in Hauck/Noftz,
SGB VII, Stand 2/15, §
160 Rn. 9). In der Regel wird bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben von einem Verschulden auszugehen sein. Auch im vorliegenden
Fall kommt es nicht darauf an, ob ein Verschulden vorliegen muss oder ob im Fall der Mitteilungspflichtverletzung nur nach
Verantwortungsbereichen zu differenzieren ist, denn die Klägerin trifft bezüglich der unvollständigen Angaben ein Sorgfaltspflichtverstoß.
Zunächst ist die Einstufung insoweit fehlerhaft gewesen als ein selbstständiger Betriebsteil, namentlich die Recyclinganlage,
nicht gesondert in den nach §
159 SGB VII ergangenen Veranlagungsbescheiden erfasst worden ist. Gemäß §
157 Abs.
1 Satz 1
SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht Gefahrklassen fest. §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII sieht die Untergliederung des Gefahrtarifs nach Tarifstellen vor. Das bedeutet, dass unterschiedliche Gewerbezweige ggf.
verschiedenen Gefahrtarifen zugeordnet werden müssen. Darüber hinaus können die Versicherungsträger für abgrenzbare Teile
des Unternehmens besondere Tarifstellen schaffen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Recyclinganlage um einen so
genannten fremdartigen Unternehmensteil als Nebenunternehmen. Ein solcher Unternehmensteil, für den grundsätzlich der Tarif
einer anderen Berufsgenossenschaft gilt, werden keine (eigenen) Gefahrklassen erhoben, sondern es gilt der Gefahrtarif der
anderen Berufsgenossenschaft (s.a. §
157 Abs.
4 SGB VII). Das führt zur Einstufung der Recyclinganlage in den Gefahrtarif "Gewinnung von Kalkstein" der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft.
Hierunter fällt nach den (nicht bestrittenen) Ausführungen der Beklagten auch die Gewinnung von Naturstein. Dieser fremdartige
Unternehmensteil hätte von Anfang an berücksichtigt werden müssen - insofern war die Gefahrtarifeinstufung objektiv fehlerhaft.
Die fehlerhafte Einstufung beruht auf unvollständigen Angaben. Denn im von der Beklagten übersandten Fragebogen sind weder
der Betriebsteil noch die dort durchgeführten Arbeiten ausgeführt worden. Unter Punkt 6.1 des Fragebogens ist nach der Art
der Arbeiten gefragt worden und das von der Klägerin beauftragte Steuerbüro hat lediglich Abbrucharbeiten und Erdbau genannt,
nicht jedoch die Recyclinganlage. Der Fragebogen sah zu diesem Unterpunkt ausdrücklich die Nennung verschiedener Tätigkeiten
vor, was sich aus der vorgegebenen Untergliederung von a bis c ergibt. Auch aus der nächsten Frage ergibt sich die Erforderlichkeit,
alle Tätigkeiten, die durchgeführt werden, aufzuführen, in dem nach dem arbeitsmäßigen Schwerpunkt unter 6.2 gefragt wurde.
Hier lautete die Antwort, dass kein Schwerpunkt bestehe.
Diese Angaben sind objektiv fehlerhaft, weil unvollständig. Die Recyclinganlage ist von Anfang an von der Klägerin betrieben
worden und hätte gesondert benannt werden müssen. Es wäre für diesen Betriebsteil eine niedrigere Gefahrklasse einschlägig
gewesen.
Es ist von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Unternehmen sind gemäß §
166 Abs.
1 SGB VII in Verbindung mit § 98 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) verpflichtet, den Unfallversicherungsträgern Auskünfte über das Unternehmen zu erteilen. Es stellt einen Sorgfaltspflichtverstoß
dar, die vom Unfallversicherungsträger gestellten Fragen unvollständig zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
die Klägerin oder das Steuerbüro nähere Kenntnis von den Einstufungsmodalitäten hatte und gewusst hat oder hätte wissen müssen,
dass es sich um ein selbstständigen Betriebsteil handelt, für den ein anderer Gefahrtarif gilt. Die rechtliche Bewertung obliegt
- wie bei anderen Fallgestaltungen im Bereich der Sozialversicherung - allein dem Sozialleistungsträger. Aus dem Fragebogen
ergibt sich - wie bereits dargelegt, dass umfassende Angaben zur Art der Tätigkeit des einzustufenden Unternehmens erforderlich
sind. Aus den detaillierten Fragen wird - unabhängig von einer eigenen rechtlichen Bewertung - die Verpflichtung deutlich,
umfassende und vollständige Angaben zur Art der ausgeführten Tätigkeiten zu machen. Die Nichtbeachtung führt zu einem Fahrlässigkeitsvorwurf,
weil bei der gebotenen Sorgfalt eine vollständige Tätigkeitsbeschreibung erforderlich, erkennbar und leicht umsetzbar gewesen
wäre.
Die Klägerin haftet für das beauftragte Steuerbüro gemäß §
278 BGB. Der Schuldner hat danach ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Soweit sich das versicherte Unternehmen
zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Dritten bedient, haftet es uneingeschränkt
- wie im Zivilrecht - für ein Verschulden des so genannten Erfüllungsgehilfen (Anwendung der aus §
166 Abs.
1 und §
278 des
Bürgerlichen Gesetzbuches folgenden allgemeinen Rechtsgedanken im Sozialrecht (vgl. BSG v. 22.10.1968 - 9 RV 418/65 in SozR Nr. 24 zu § 47 VerwVG; v. 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R in SozR 4-1500 § 95 Nr. 1)). Die Argumentation der Klägerin,
sich eines Steuerbüros deshalb bedient zu haben, um gerade nicht haften zu müssen, ist nicht nachvollziehbar und entspricht
im Bereich der Verschuldenshaftung nicht den geltenden Rechtsgrundsätzen. Denn es verbleibt bei der originären Verpflichtung
des Unternehmens gemäß §
166 Abs.
1 SGB VII in Verbindung mit § 98 SGB X, die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen. Zwar kann das Unternehmen Dritte damit beauftragen, die erforderlichen
Angaben gegenüber dem Unfallversicherungsträger zu machen, jedoch bleibt es im Verhältnis zum Unfallversicherungsträger bei
der originären Haftung für in diesem Zusammenhang aufgetretene Sorgfaltspflichtverstöße. Die Beauftragung eines Dritten kann
lediglich intern zu einer Schadensersatzpflicht des Erfüllungsgehilfen gegenüber seinem Auftraggeber führen. Eine Enthaftung
gegenüber dem Unfallversicherungsträger ist nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht möglich.
Schließlich beruht die fehlerhafte Veranlagung auch auf den unvollständigen Angaben im Fragebogen. Die Beklagte hat die Einstufung
auf der Grundlage des Fragebogens vorgenommen. Das gilt für beide Grundlagenbescheide. Soweit aus der Veröffentlichung im
Bundesanzeiger der Handel mit Baustoffen aufgeführt wurde, sind die zeitlich folgenden, spezifischen Angaben des Unternehmens
im Fragebogen maßgeblich. Die Beklagte konnte in Anbetracht der detaillierten Fragen aus dem Fragebogen davon ausgehen, dass
vollständige Angaben gemacht worden sind und es bestand keine Verpflichtung, weitere Ermittlungen einzuholen.
b. Soweit die Klägerin auf eine 2006 durchgeführte Betriebsprüfung verweist, aus der angeblich der selbstständige Betriebsteil
hätte abgeleitet werden können, kommt es hierauf nicht an. Die Einstufung nach Gefahrtarifen erfolgt in den Grundlagenbescheiden
(§
159 Abs.
1 SGB VII), hierauf gründen sich die folgenden konkreten Beitragsbescheide. Die Grundlagenbescheide sind vor der Betriebsprüfung ergangen,
nämlich am 16. März 2000 und am 9. Dezember 2005. Die bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheide beruhen einzig und allein
auf den unvollständigen Angaben des Unternehmens. Auch die nach 2006 ergangenen Beitragsbescheide folgen aus dem Grundlagenbescheid
vom 9. Dezember 2005. Das Gesetz stellt in §
160 Abs.
2 SGB VII ausdrücklich auf den Veranlagungsbescheid und nicht die Beitragsbescheide ab.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
Voraussetzung hierfür sind eine Pflichtverletzung, die dem Sozialversicherungsträger zuzurechnen ist, ein hieraus folgender
sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden beim Berechtigten und die Vornahme einer Amtshandlung zur Wiederherstellung des Zustands,
der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte (BSG v. 03.04.2014 - B 5 KR 5/13 R unter Verweis auf BSG vom 02.02.2006 - B 10 EG 9/05, jeweils in juris).
Es fehlt bereits an einer dem Unfallversicherungsträger zurechenbaren Pflichtverletzung.
Soweit der Unfallversicherungsträger positive Kenntnis von der fehlerhaften Einstufung erlangt, wäre er zweifellos verpflichtet,
unverzüglich eine Änderung der Grundlagenbescheide zumindest mit Wirkung für die Zukunft herbeizuführen. Zwar wird ein Veranlagungsbescheid
mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheids folgt, aufgehoben (§
160 Abs.
3 SGB VII), jedoch gilt dies nur, wenn der Unfallversicherungsträger unverzüglich tätig wird. Verzögerungen dürfen nicht zulasten des
Unternehmens gehen, weshalb vertreten wird, dass der Bescheid spätestens vier Wochen nach Kenntnis der fehlerhaften Einstufung
zu ergehen hat (Bigge in Wannagat Sozialversicherungsrecht,
SGB VII, §
160 Rn. 22).
Die Beklagte hatte weder positive Kenntnis vom Betrieb einer eigenständigen Recyclinganlage und der damit einhergehenden fehlerhaften
Einstufung noch ist im Hinblick auf angeblich vorgelegte Rechnungen von einer Pflichtverletzung auszugehen.
Durch die Vorlage der Rechnungen über den Verkauf von Abbruchmaterial ist der Prüfer der Beklagten nicht darüber Kenntnis
gesetzt worden, dass eine eigenständige Recyclinganlage betrieben wird. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin erfolgte keine
entsprechende ausdrückliche Information während der Lohnbuchprüfung im Jahr 2006. Die Rechnungen beinhalteten verschiedene
Abrechnungspositionen für Bauschutt bzw. Baumaterialien, der Betrieb einer Recyclinganlage ergibt sich hieraus jedoch nicht
und wird auch nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die mit der Prüfung befasste Person die Rechnung näher
eingesehen hätte, ergibt sich hieraus nicht automatisch der Rückschluss auf eine Recyclinganlage. Der Verkauf von Bauschutt
aus dem Abbruch scheint für ein Abbruchunternehmen nicht ungewöhnlich zu sein - zumal der Handel mit Baustoffen im Handels-und
Gewerberegister eingetragen war.
Es bestand im Rahmen der Betriebsprüfung für die Beklagte keine gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht im Hinblick auf
die angeblich vorgelegten Rechnungen, nähere Nachforschungen zum Tätigkeitsfeld der Klägerin anzustellen. Eine Pflichtverletzung
liegt nicht vor und kann nicht darin erblickt werden, dass aufgrund des Verkaufs von Bau- und Recyclingmaterials weitere Ermittlungen
hätten durchgeführt werden müssen. Die Klägerin verkennt insoweit den Zweck einer Betriebsprüfung. Rechtsgrundlage hierfür
ist speziell für die Unfallversicherung §
166 Abs.
1 und
2 SGB VII sowie § 28p Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (
SGB IV). Derartige Betriebsprüfungen bezwecken nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen bzw. zu entlasten (BSG vom 17.04.2004 - B 12 KR 10/02 R, BSG vom 30.11.1978 - B 12 RG 6/76, jeweils in juris). Sie dienen nur dem Zweck, den ordnungsgemäßen Beitragsabzug für die Sozialversicherungsträger
sicherzustellen. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten
die Zielsetzung, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits
Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen
für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (BSG v. 29.07.2003 - B 12 Al 1/02 R in juris).
So ist ohne Belang, dass es bei Betriebsprüfungen zunächst keine Beanstandungen gab, sich später jedoch herausstellte, dass
die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht von Mitarbeitern vom geprüften Arbeitgeber schon im Prüfzeitraum unzutreffend
beurteilt wurden, dieses im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war (BSG, Beschluss vom 17. März 2017 - B 12 R 44/16 B -, juris). Auf das Ergebnis der Betriebsprüfung kann somit keinerlei Vertrauensschutz gestützt werden. Betriebsprüfungen
- ebenso wie das Ergebnis der Prüfung festhaltende Prüfberichte der Versicherungsträger - bezwecken insbesondere nicht, den
Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa - mit Außenwirkung - "Entlastung" zu erteilen. Eine materielle
Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe)
im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG, Beschluss vom 17. März 2017 - B 12 R 44/16 B -, juris BSG v. 29.07.2003 - B 12 Al 1/02 R in juris). Dies ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geschehen, indem
eine Differenz bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den in den Grundlagenbescheiden aufgeführten Gefahrklassen festgestellt
wurde. Die Veranlagungsbescheide wurden jedoch nicht infolge der Betriebsprüfung geändert. Wenn eine Betriebsprüfung auch
bei einer fehlerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Einschätzung keinerlei Vertrauensschutz zugunsten des Unternehmens bewirkt,
kann spiegelbildlich auch keine gegenüber dem Arbeitgeber bestehende (Neben-) Pflicht zur Überprüfung der Beitragslast zu
seinen Gunsten bestehen. Das gilt erst recht, wenn die Einstufung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Denn - wie
bereits dargelegt - erfolgt die Betriebsprüfung nicht, um den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder um ihm eine
Entlastung zu erteilen. Wenn die Prüfung einen solchen Schutzzeck nicht aufweist, kann auch keine Obliegenheitsverletzung
im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bestehen.
Ungeachtet der Frage, ob und inwiefern Arbeitgeber oder Versicherte auf das Ergebnis einer Betriebsprüfung vertrauen können,
kann nicht von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Denn es wurde nur eine sogenannte turnusmäßige Regelprüfung,
eine Lohnbuchprüfung, durchgeführt, bei der die Prüfung und Zuordnung der Lohnsummen im Vordergrund steht. Ein Sorgfaltspflichtverstoß
kann bei einer solchen Prüfung nicht darin erblickt werden, dass einzelne Rechnungspositionen eines überreichten Rechnungskonvoluts
nicht mit der Veranlagung abgeglichen werden. Denn ein solcher Abgleich ist vom Prüfungsauftrag dieser Art der Betriebsprüfung
nicht umfasst.
Selbst wenn die Prüfung nicht nur auf die Beitragsentrichtung abgezielt hätte, sondern auch auf die betrieblichen Verhältnisse
und die Veranlagung, ergäbe sich nichts Abweichendes. Auch hier besteht die Zielrichtung nicht darin, den Arbeitgeber bzw.
das versicherte Unternehmen davor zu schützen, ggf. zu hohe Beiträge zu entrichten bzw. dessen unvollständige Angaben zu seinen
Gunsten zu korrigieren, sondern es geht um die im objektiven Interesse stehende Sicherstellung der vollständigen Beiträge
für die gesetzliche Unfallversicherung. Eine Nebenpflicht gegenüber dem Arbeitgeber zur Prüfung, ob die Beiträge zu hoch berechnet
wurden, besteht daher ebenso wie bei einer reinen Betriebsprüfung der Beiträge nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 VwGO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§
160 Abs.2 Nr. 1 oder Nr. 2
SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung
des BSG abgewichen.