Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls.
Der 1967 geborene Kläger war seit Oktober 1995 bei einem Speditionsunternehmen als Möbeltransporteur beschäftigt. Am 14. Februar
1997 erlitt er einen Arbeitsunfall, indem er mit dem rechten Fuß umknickte. Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 und Widerspruchsbescheid
vom 12. September 2005 lehnte die Beklagte weitere Entschädigungsleistungen über den 14. August 1998 hinaus ab.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 (S 36 U 301/05) wies das Sozialgericht die gegen die Ablehnungsentscheidung gerichtete Klage ab. Über die von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfähigkeit
vom 30. Juni 1998 bis zum 14. August 1998 hinaus bestünde kein Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen. Die Beweisaufnahme
habe ergeben, dass sich der Kläger bei dem Arbeitsunfall eine Zerrung oder Teilruptur des fibulotalaren Bandapparats am rechten
oberen Sprunggelenk zugezogen habe, welche zwischenzeitlich vollständig verheilt sei. Der Kläger habe deshalb auch keinen
Anspruch auf Zahlung einer Rente, weil die gemäß §
56 Abs.
1 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (
SGB VII) für eine Rente vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 nicht erreicht werde. Unter Berücksichtigung der
vorliegenden Befunde und der durchgeführten Beweisaufnahme könne lediglich eine Bewertung der MdE mit unter 10 vH erfolgen,
wie der Sachverständige Dr. L. plausibel dargelegt habe.
Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ebenso erfolglos, wie die gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.01.2008
(L 3 U 20/07) beim Bundessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 24. April 2008 - B 2 U 55/08 B).
Mit Schreiben vom 22. August 2008 beantragte der Kläger die Überprüfung der getroffenen Verwaltungsentscheidung. Nach einem
beigefügten Arztbericht habe der Kläger einen Talusbruch erlitten und als Folge sei eine Destruktion des Gelenkknorpels und
eine sehr begrenzte Beweglichkeit des Sprunggelenks verblieben. Es bestehe eine Invalidität von 30%.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 und Widerspruchsbescheid vom 11. März 2009 unter Hinweis auf das Ergebnis
der im vorgehenden Verfahren durchgeführten Ermittlungen die Rücknahme des Bescheides vom 25. Januar 2002 ab.
In dem daraufhin angestrengten Klageverfahren wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2010 die Klage ab
(S 36 U 12/09). Die Beklagte habe zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Rücknahme des Ausgangsbescheides abgelehnt. Die nunmehr
mitgeteilten Befunde könnten daran nichts ändern, weil die von ihm festgestellten Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und
Arthrose nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis aus 1997 zugerechnet werden könnten.
Das Landessozialgericht (L 3 U 41/10) hat mit Urteil vom 15. Mai 2012 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen,
denn bei dem Kläger würden keine Unfallfolgen vorliegen, die eine MdE von mindestens 20 v. H. und damit die Gewährung einer
Verletztenrente rechtfertigen würden, sodass der Ausgangsbescheid vom 25. Januar 2002 rechtmäßig gewesen sei. Auch das Vorbringen
des Klägers im Berufungsverfahren habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, die den Anspruch des Klägers stützen könnten. Der
Sachverständige Dr. K. habe vielmehr bestätigt, dass es nach Auswertung aller Befunde bei dem Unfall keineswegs zu einer (Talus-)Fraktur
oder einer anderen schwerwiegenden Verletzung gekommen sei, sondern allenfalls zu einer innerhalb weniger Wochen ausheilenden
Außenbandverletzung. Die unterschiedliche Beurteilung der Unfallfolgen der behandelnden Ärzte in B. beruhe offensichtlich
darauf, dass ihnen nur die ersten ärztlichen Beurteilungen (Klinik D., Professor Dr. C.) bekannt gewesen seien, in dem fälschlicherweise
eine verschobene Talusfraktur diagnostiziert worden sei. Der während der weiteren Ermittlungen durch Beiziehung der Magenresonanztomographie-
und Computertomographie-Befunde des radiologischen Gutachters Dr. H. aus dem Jahre 2004 und hierauf basierendem chirurgischen
Gutachtens Dr. L. vom 20. Juni 2006 erfolgte Nachweis, dass es sich insoweit um eine Fehldiagnose gehandelt habe, sei offensichtlich
nicht bekannt gewesen. Insbesondere das radiologische Gutachten vom 24. August 2004 und das chirurgische Gutachten vom 20.
Juni 2006 hätten aber belegt, dass es bei dem Unfall im Februar 1997 nicht zu der ursprünglich vermuteten Fraktur, sondern
allenfalls zu einer Verletzung (Teilruptur oder auch nur Dehnung) des vorderen Außenbandes gekommen sei.
Das BSG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen aufgrund des
Unfalls aus dem Jahre 1997. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 und Widerspruchsbescheid vom
21. November 2014 ab. Die Beklagte wies zur Begründung auf die bisherigen Verwaltungsentscheidungen sowie die zahlreichen
Gerichtsverfahren und gerichtlichen Entscheidungen hin, wonach von einem Anspruch auf Verletztengeld oder eine Verletztenrente
gerade nicht ausgegangen werden könne. Etwaige behandlungsbedürftige Folgen der 1997 erlittenen Sprunggelenkszerrung seien
im Rahmen der früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgeschlossen worden. Ein Antrag auf Gewährung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen
und Durchführung einer MRT-Untersuchung sei deshalb abzulehnen. Die begehrte Pauschalzahlung von 70.000,00 EUR sei schon mangels
Rechtsgrundlage nicht möglich.
Der Kläger hat am 4. Februar 2015 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und vorgetragen, dass er nicht in der Lage sei,
"Arbeitsgewohnheiten" auszuführen und er die Durchführung einer Magnetresonanztomographie (MRT) wünsche. Weiterhin begehre
er eine Krankenversicherung. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2015, der dem Kläger am 11. Dezember
2015 zugegangen ist, die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht den mit
Antrag des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellten Überprüfungsantrag abgelehnt. Auch aus dem weiteren Vorbringen sei eine Rechtswidrigkeit der Ausgangsbescheide
vom 25. Januar 2002 und 12. September 2005 nicht erkennbar. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente
und auch nicht auf Durchführung einer diagnostischen Maßnahme im Rahmen der Erstellung einer MRT. Das Gericht verweise auf
die bisher im Tatbestand genannten und alle Einzelheiten beleuchtenden und berücksichtigenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen
(§
136 Abs.
3 SGG).
Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2016 erhobene Berufung, in welcher der Kläger weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente
begehrt und eine MRT-Befundung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. wegen
der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. Februar 1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die erstinstanzliche Bescheidung und auf die vorherigen Verwaltungs- und gerichtlichen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben des Klägers
vom 28. März 2016/Schreiben der Beklagten vom 26. April 2016).
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten der Verfahren L 3 U 41/10 und L 3 U 20/2007 beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht.
Der Kläger hat zwar in seinem Antrag konkrete Forderungen erhoben, jedoch nicht erläutert, weshalb die ablehnende Verwaltungsentscheidung
fehlerhaft gewesen sein soll. Bei dieser Sachlage kann weder die Klage noch das Rechtsmittel Erfolg haben. Weitere Ermittlungen
- und somit auch eine Diagnostik mittels MRT - sind vor diesem Hintergrund nicht zu veranlassen.