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LSG Hessen, Beschluss vom 16.06.2011 - 9 AS 658/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anrechnung eines aufgrund eines sozialgerichtlichen Vergleichs gezahlten Gründungszuschusses als Einkommen
Sowohl hinsichtlich des Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III als auch des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III ist Zweckidentität im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II anzunehmen, so dass derartige Leistungen ebenso wie der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen sind. Zum grundsätzlich anrechenbaren Einkommen zählen auch Sozialleistungen wie die Arbeitslosenhilfe oder das Insolvenzgeld. Unbeachtlich ist auch das Bestehen von Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Zuflusses der Sozialleistung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 876
Normenkette:
BGB § 242
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB III § 57 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 09.11.2010 S 24 AS 816/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird Nr. 1 des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. November 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. August 2010, durch den die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit von September bis November 2010 geregelt wurde, wird angeordnet.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2011 ohne Anrechnung der Nachzahlung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. Juli 2010 (Gründungszuschuss nebst Zinsen) als Einkommen zu gewähren.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: